31.1.2019: Newsletter Flüchtlingsrat Berlin Januar 2019

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Liebe Freundinnen und Freunde des Berliner Flüchtlingsrates,

anbei unser aktueller Newsletter mit Infos zu folgenden Themen:

A) Registrierung und Unterbringung in Berlin ankommender Asylsuchender – aktuelle Situation

B) Neuregelung zur Erstattungspflicht für Flüchtlingsbürgen

C) Neue Mitwirkungspflichten im Asylwiderrufsverfahren

D) Geburtsurkunden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, Staatenlosen und anerkannten Flüchtlingen

E) Stellenanzeigen

F) Termine

 

A) Registrierung und Unterbringung in Berlin neu ankommender Asylsuchender – aktuelle Situation

Seit Weihnachten 2018 findet nach Auskunft von SenIAS, LAF und Tamaja in den Tempelhofer Hangars nur noch die Registrierung des Asylgesuchs durch die Tamaja GmbH und das LAF, ein erster Gesundheitscheck durch das DRK Müggelspree (täglich 15 bis 23 Uhr), der Gesundheitscheck durch die Charité (Mo bis Fr 7 – 15 Uhr), das Impfen durch die Charité und das Röntgen statt.

Nur wer nach 23 Uhr eintrifft, muss demnach im Hangar übernachten. Wer zwar vom DRK aber noch nicht von der Charité untersucht wurde, soll bis zur Untersuchung durch die Charité in der Containerunterkunft in der Karl-Marx Str. (160 Plätze) übernachten.

Asylsuchende berichteten uns allerdings, dass sie auch im Januar 2019 noch ein bis vier Nächte im Hangar schlafen mussten. So hätten vom 1. auf den 2. Januar 2019 etwa fünfzig Asylsuchende im Hangar übernachtet. Unklar ist, wer weshalb in der Containerunterkunft in der Karl-Marx Str. untergebracht wird, da manche auch direkt in die Notunterkunft in der Spandauer Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne (SKK) (bis zu 1000 Plätze) geschickt werden.

Erst nach Abschluss des derzeit statt 3 Tage etwa 4 Wochen dauernden Registrierungsprozesses beim LAF wird den Asylsuchenden der hierzu gesetzlich vorgesehene Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach §§ 45, 47 des Asylgesetzes zugeteilt.

Während der wochenlangen Registrierungsphase bekommen die Menschen weder den Barbetrag nach § 3 AsylbLG für ihren persönlichen Bedarf (135 Euro/Monat), noch Leistungen für Kleidung, noch einen Nachweis über die Berechtigung, bei Ärzten und Krankenhäusern gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG medizinische Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten.

Die Asylsuchenden erhalten auch erst nach Abschluss des Registerungsprozesses die in Berlin für die ersten 3 Monate vorgesehene, aus dem entsprechend gekürzten Barbetrag bezahlte BVG-Welcomecard für Fahrten mit dem ÖPNV. Ausgegeben werden während der Registrierungsphase lediglich Einzelfahrscheine zur Rückfahrt aus der Bundesallee in die Asylunterkunft. Sie können mangels Fahrscheinen weder Beratungsstellen, Anwält*innen noch Ärtz*innen usw. aufsuchen. Besonders problematisch ist, dass teilweise bereits während der Registrierungsphase die Dublinbefragung und ggf. das Asylinterview beim BAMF stattfinden, ohne dass Beratungsstellen und Anwält*innen aufgesucht werden können.

Auch medizinische Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere werden verweigert. In akuten Notfällen können die Asylsuchenden einen Krankenwagen rufen lassen, jedoch warten die Krankenhäuser oft monatelang auf die Erstattung ihrer Kosten. Eine neu installierte Einheit der Malteser soll künftig in der SKK eine med. Notversorgung ermöglichen.

Ab Februar 2019 bieten drei Sozialarbeiter*innen der AWO Berlin-Mitte in der SKK eine Erstberatung für Asylsuchende an. Unklar ist, ob diese Beratung über die reine Information über den Ablauf eines Asylverfahrens hinausgeht, da nach Maßgabe des LAF eine „Rechtsberatung“ zum Asylverfahren ausgeschlossen sein soll.
Tamaja vergibt an allen drei Standorten die Termine für die morgendlichen Busfahrten zu den Registrierungsterminen beim LAF in der Bundesallee. Betreiber der SKK ist Prisod, Betreiber der Karl Marx Str. und des Hangars ist Tamaja.

Nach unseren Informationen befinden sich derzeit etwa 700 Asylsuchende im „Registrierungsprozess“ des LAF und erhalten rechtswidrig keine Sozialleistungen. Dabei ist die Zahl der in Berlin aufzunehmenden Asylsuchenden seit zwei Jahren weitgehend gleichbleibend bei nur sehr geringen Schwankungen. In 2017 waren es etwa 700 Geflüchtete pro Monat, in 2018 stets etwa 600 Geflüchtete pro Monat, die Berlin aufzunehmen hatte.Von August 2016 bis Frühjahr 2018 dauerte der Registrierungsprozess in der Regel nur 3 Tage.

Der aus für uns nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen (genannt wurden Gründe wie Krankheit, Urlaub, Feiertage, Wochenenden und Personalmangel) seit Mai 2018 bestehende Registrierungsstau beim LAF schafft ohne reale Not eine unzumutbare Situation für die Geflüchteten (Notunterbringung, medizinische Notversorgung), die an die Zustände am LAGeSo in 2015/2016 erinnert.

Ab ca. April 2019 sollen die derzeit auf Hangar, Karl Marx Str. und SKK verteilte Teile des Registrierungsprozesses (Unterkunft und med. Untersuchungen) in die bereits bisher als Unterkunft bzw. Notunterkunft (bisheriger Betreiber Prisod) genutzten „Sternhäuser“ auf dem Gelände der Karl Bonhoeffer Nervenklinik in Reinickendorf verlagert werden.

Als Betreiber vorgesehen ist auch dort die Firma Tamaja, die den Zuschlag ohne Ausschreibung erhalten hat. Für 2020 plant das LAF auf dem gleichen Gelände die Fertigstellung eines Modulbaus (MUF) für die Unterbringung von 400 bis 600 Asylsuchenden während des Registrierungsprozesses:
www.berlin.de/laf/wohnen/informationen-fuer-anwohner/aktuelles/aktuelle-meldungen/artikel.760498.php

 

Hinweise für die Beratungspraxis:
Asylsuchende, denen im Registrierungsprozess Leistungen nach AsylbLG (insb. „Taschengeld“ und medizinische Versorgung) verwehrt werden, können einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Hinweise zur Antragstellung im Ratgeber für Geflüchtete in Berlin, Kapitel 3.7, https://fluechtlingsrat-berlin.de/recht_und_rat/ratgeber-fuer-gefluechtete-in-berlin/

Der Anspruch auf Krankenversorgung nach AsylbLG besteht, auch wenn die Menschen noch keine Krankenversichertenkarte erhalten haben. Krankenhäuser sind verpflichtet, die Menschen zu behandeln. Die Kosten können die Krankenhäuser vom LAF erstatten lassen.

 

B) Neuregelung zur Erstattungspflicht bei Flüchtlingsbürgen

Viele Menschen, die im Rahmen der sogenannten Landesaufnahmeprogramme Verpflichtungserklärungen abgegeben und damit Schutzsuchenden aus Syrien die Einreise ermöglicht haben, sehen sich mit Erstattungsforderungen der Jobcenter konfrontiert.

Die Bundesregierung und die von den Ländern mit den entsprechenden Verhandlungen mit dem Bund beauftragten Länder Hessen, Niedersachsen und NRW haben sich nun auf eine Lösung zur Frage der Erstattungspflicht bei Flüchtlingsbürgen geeinigt.

Pressemitteilung des Niedersächsischen Innenministeriums v. 24.01.2019

https://www.mi.niedersachsen.de/aktuelles/presse_informationen/bund-und-betroffene-laender-einigen-sich-auf-loesung-fuer-fluechtlingsbuergen-173254.html

und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 24.01.2019
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/einigung-fluechtlingsbuergen.html
Eine abschließende Bewertung ist noch nicht möglich. Insbesondere ist unklar, wie die Regelung in Berlin umgesetzt wird, ob eine generelle Lösung erfolgen wird oder ob es auf Einzelfallprüfungen hinausläuft, und nach welchen Kriterien ggf. geprüft wird.

Die Möglichkeit des Verzichts auf Erstattungsforderungen der Sozialbehörden bezieht sich nur auf Verpflichtungserklärungen, die vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 abgegeben wurden, weil mit dem Integrationsgesetz § 68 AufenthG geändert wurde und seitdem klargestellt ist, das eine Verpflichtung nicht dadurch erlischt, dass ein Asylantrag gestellt und Flüchtlingsschutz gewährt wird.

Im Zuge der Überprüfung sind – soweit kein genereller Verzicht erfolgt – zumindestErmessensentscheidungen vorgesehen, bei der Faktoren wie die zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung unklare Rechtslage (betreffend die Dauer und Reichweite der Verpflichtung), die Informationspraxis und der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden sowie die Zahlungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber*innen stärker berücksichtigt werden müssen. Die Aufklärung der Bürgen und die Prüfung der Bonität wurde dabei in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
Unklar ist auch, ob es aus Gleichbehandlungsgründen zu Rückzahlungen an diejenigen kommen muss, die bereits Erstattungsforderungen bezahlt haben.

Wir empfehlen den Verpflichtungsgeber*innen weiterhin, unverzüglich anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit Erstattungsforderungen der Sozialbehörden konfrontiert sind. Sie sollten ggf. für die Anwält*in individuell darstellen und begründen, warum sie von einer Beendigung der Zahlungspflicht mit der Asylanerkennung der Geflüchteten ausgegangen sind.

Wir möchten dazu auf eine wichtige Entscheidung des VGH BaWü hinweisen, die sich auf das bundeseinheitliche Formular zur Verpflichtungserklärung bezieht und deshalb auch für Berlin relevant ist, Aktenzeichen VGH BW 11 S 2338/16 v. 12.07.2017:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170007014&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

„Die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere ihre Beendigung infolge der Erteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck war in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des die Verpflichtungserklärung Abgebenden mehrdeutig. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Ausländerbehörde. Dieses gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 68 AufenthG durch das Integrationsgesetz am 6. August 2016.“

 

C) Neue Mitwirkungspflichten im Asylwiderrufsverfahren

Seit dem 12.12.2018 ist das 3. Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes in Kraft. Darin enthalten im §73 AsylG Abs. 3a sind neue Mitwirkungspflichten im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Gesprächseinladungen des BAMF zur Überprüfung in 2015 und 2016 erteilter Anerkennungen auf freiwilliger Basis. Jetzt gelten ähnliche Mitwirkungspflichten wie bereits im Asylverfahren (persönliches Erscheinen erforderlich, Einreichen von Unterlagen und Identitätsdokumenten usw., vgl. § 15 AsylG). Gesprächseinladungen des BAMF sind damit zwingend Folge zu leisten.

Bei den Gesprächen kann eine erneute Anhörung durchgeführt werden, das heißt, die Betroffenen müssen sich sehr gut vorbereiten. Auch die Abnahme von Fingerabdrücken, Anfertigung von Fotos und die Datenauslese z.B. von Mobiltelefonen ist an einem solchen Termin möglich, wenn die Identität nicht bereits im Asylverfahren eindeutig sicher festgestellt worden ist.

Bei Nichtmitwirken im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren drohen Zwangsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro und andere Zwangsmittel. Kommen die anerkannten Geflüchteten der Aufforderung zur Mitwirkung nicht oder nicht vollständig nach, so kann das BAMF gemäß § 73 Abs. 3a S. 3 ff. AsylG über den Widerruf bzw. die Rücknahme nach Aktenlage entscheiden.

Ein Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus, subs. Schutz., nationales Abschiebeverbot) ist nach § 73 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, zB. weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat, oder zurückzunehmen, wenn die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist. Im Rahmen der Regelüberprüfung prüft das BAMF drei Jahre nach Anerkennung des Schutzstatus, ob ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet wird. Auch bei Statuswechsel (z.B. Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis) erfolgt eine Prüfung.

Zu beachten sind die Fristen, in denen das BAMF der Ausländerbehörde mitteilen muss, ob ein Widerruf- oder eine Rücknahmeverfahren einzuleiten ist. Vgl. hierzu die aktuellen Verfahrenshinweise der Berliner Ausländerbehörde (VAB), Stand 24.01.2019:

Bestehen bei einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 konkrete Hinweise für das Vorliegen von Widerrufs- bzw. Rücknahmegründen oder besteht, etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder

Ausweisungsgründen, ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts …weggefallen… soll beim BAMF angefragt werden, ob die BAMF-Entscheidungwiderrufen bzw. zurückgenommenwerden soll, um danach dann

den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wird, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu

verlängern. [………..] (VAB 26.2.3.)

Und bei der Niederlassungserlaubnis:

[…………….]

Dies bedeutet, dass die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden und das BAMF innerhalb von vier Monaten nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung keine Mitteilung an die ABH gesandt hat. Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 4). [……………] (VAB 26.3.0).

Siehe zum Thema auch Hinweise des Infoverbundes Asyl und Migration:

www.asyl.net/view/detail/News/bundestag-beschliesst-einfuehrung-einer-mitwirkungspflicht-in-widerrufsverfahren

sowie die Handreichung der GGUA Münster:
www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2018-12-12_GGUA_Mitwirkungspflichten_Widerruf.pdf

sowie Beitrag von RA Hubert Heinhold im Asylmagazin 6/2018: www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2018/AM18-6_beitrag_heinhold.pdf

 

D) Geburtsurkunden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, Staatenlosen und Flüchtlingen

Jedes in Deutschland geborene Kind hat das Recht auf eine Geburtsurkunde, mindestens aber einen standesamtlich beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister. Das Recht auf Beurkundung der Geburt und Identität des Kindes ist ein Menschenrecht, es ergibt sich bereits aus der UN-Kinderrechtskonvention, vgl Art. 7 UN-KRK:
www.kinderrechtskonvention.info/geburtsregister-3459/

Die Geburtsurkunde erhalten Kinder nur, wenn Pässe und Geburtsurkunden (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille) der Eltern vorliegen.

Auch der Auszug aus dem Geburtenregister ist ein offizielles Dokument (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Abs. 1 und 2 PStG und § 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Ausstellung des Auszugs aus dem Geburtenregister (§ 35 Abs. 1 PStV) hat jede*r Anspruch auf eine Bescheinigung, dass die Geburt angezeigt wurde (Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls, § 7 Abs. 2 PStV). Diese Bescheinigung kann bereits für Anträge auf Sozialleistungen genutzt werden.

Spätestens bei der Hochzeit oder Einbürgerung gibt es Probleme bei fehlender Geburtsurkunde. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine Stellungnahme und Empfehlung zu diesem Thema verfasst:

www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_18_Keine_Papiere_keine_Geburtsurkunde.pdf

Auch sperren sich manche Standesbeamt*innen in Berlin gegen die Herausgabe eines Auszugs aus dem Geburtenregister bei fehlenden Identitätsnachweisen der Eltern. In solch einem Fall kann eine Beschwerde bei der Standesamtsaufsicht (angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport) die betreffenden Beamt*innen darauf hinweisen, dass die Verweigerung rechtswidrig ist.

Eine hilfreiche Übersicht zu dem Thema „Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, dessen Eltern Geflüchtete bzw. Drittstaatsangehörige sind“ hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen veröffentlicht, siehe www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Geburt-eines-Kindes-im-Bundesgebiet-dessen-Eltern-Gefl%C3%BCchtete-bzw.-Drittstaatsangeh%C3%B6rige-sind.pdf

 

E) Stellenanzeigen

Der AWO Kreisverband Berlin-Mitte e.V. sucht (Alle genannten Ausschreibungen finden sich bei www.awo-mitte.de unter „Stellenangebote“ rechts unten auf der Startseite!)

  • Ehrenamtskoordinator*innen
  • Sozialarbeiter*innen
  • Betreuer*innen im Kinder- und Jugendbereich
  • Eine*n Sozialarbeiter*in für die Asylverfahrensberatung

 

Der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg sucht ab sofort eine/n Projektassistent*in für das Projekt Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AnQua) http://tbb-berlin.de/?%20id_menu=16&id_news=742

 

Der Mittelhof sucht eine*n Mitarbeitende*n für die Projekte „Welcome – Förderung geflüchteter und zugewanderter Menschen“ & „Menschen stärken Menschen – Patenschaften für Flüchtlinge“ (Ausschreibung im Anhang)

 

F) Termine

2. Februar 2019, 13:00 Bundesweite Demonstration von „Familienleben für Alle!“ S-Bhf Friedrichstraße, 10117 Berlin http://familienlebenfueralle.net/2018/12/gemeinsam-fuer-familiennachzug-und-grundrechte

 

6. Februar 2019, 17-19 Uhr Plenum des Flüchtlingrats Berlin, Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin, 1. Hof rechts, Havemann-Saal

 

15. Februar 2019, Grüner Fachtag Arbeitsmarktintegration
https://gruene-fraktion.berlin/termin/fachtag-arbeitsmarktintegration/

 

19. Februar 2019, Abendveranstaltung anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Informationsverbunds Asyl mit dem Thema „Aktuelle Herausforderungen im Asylprozess“ statt. https://www.asyl.net/veranstaltungshinweis/  Anmeldung unter: mk@asyl.net

 

 

Nora Brezger, Martina Mauer, Almaz Haile und Georg Classen

für den Flüchtlingsrat Berlin

 

Der Newsletter ist Teil des Projekts: Gut Beraten, gut Ankommen! Beratung für Asylsuchende und Qualifizierung für Berater in Berlin, das aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union kofinanziert wird.





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