20.07.2006: Berlin erlässt Abschiebestopp bis zu einer Bleiberechtsregelung

Abschiebungsstopp im Hinblick auf die von der IMK im November 2006 erwartete Bleiberechtsregelung


Vorläufiger Abschiebungsstopp für Flüchtlingsfamilien und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Hinblick auf die bei der Innenministerkonferenz im November 2006 erwartete Bleiberechtsregelung

Berlins Innensenator hat die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28.06.06 angewiesen, einen Abschiebungsstopp für langjährig geduldete Flüchtlingsfamilien zu erlassen (Wortlaut siehe unten).

Alleinstehende sowie Familien, bei denen alle Kinder inzwischen volljährig geworden sind, sind – unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer und Integration in Berlin – vom Abschiebungsstopp nicht erfasst.

Die Weisung der Berliner Ausländerbehörde (pdf, 2,0 MB) vom 18.07.06 setzt den Abschiebungsstopp auf Seite 164 f. um, lässt den Anwendungsbereich aber durch zusätzliche, problematische Ausschlussklauseln im Ergebnis unklar (1 c 3. Spiegelstrich, Wortlaut siehe unten).

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Senatsverwaltung für Inneres
I B 2 – 0345/60a
28. Juni 2006

Landeseinwohneramt Berlin
– IV –

Ausländer, deren Aufenthalt über einen längeren Zeitraum geduldet wurde

Die Innenministerkonferenz wird voraussichtlich im Spätherbst 2006 eine Altfallregelung beschließen. Um möglicherweise betroffene Personen nicht vorher abzuschieben, ordne ich gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG Folgendes an:

Die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern und Ausländern mit langjährig geduldetem Aufenthalt, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und die mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und die vor dem 1. Juni 2000 eingereist sind, wird bis zum 31. Dezember 2006 ausgesetzt.

Miteinbezogen werden die während des Aufenthaltes volljährig gewordenen Kinder.
Das Gleiche gilt für abgelehnte Asylbewerber sowie Ausländer, deren Aufenthalt bisher geduldet wurde, die vor dem 1. Juni 2000 als allein stehende Minderjährige eingereist sind.
Den betroffenen Personen sind Duldungen zu erteilen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausländer, die Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 Nr. 1-5 und 8 AufenthG (hierzu gehören auch die GE-Ident-Fälle) erfüllen sowie Ausländer, die rechtskräftig zu einer bzw. mehrerer Geldstrafen von insgesamt mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer bzw. mehrerer Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten verurteilt worden sind. Bei mehrfachen Verurteilungen sind die verhängten Einzel- bzw. Gesamtstrafen zu addieren.

Ausländer, die unter diese Regelung fallen und noch laufende Verwaltungsstreitverfahren betreiben mit dem Ziel, eine Duldung zu erhalten, sind zunächst aufzufordern, die Streitverfahren durch Rücknahme zu beenden.

Im Auftrag
Dr. Vetter

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Die Weisung der Ausländerbehörde lautet:
(Zitat Seite 164 f.)

„A 60a.S.3.
Aussetzung der Abschiebung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt sowie für Ausländer, deren Aufenthalt über einen längeren Zeitraum geduldet wurde

Die Innenministerkonferenz wird voraussichtlich im Spätherbst 2006 eine Altfallregelung für abgelehnte Asylbewerber und Ausländer mit langjährig geduldetem Aufenthalt beschließen. Vor diesem Hintergrund hat die Senatsverwaltung für Inneres gemäß § 60 a Abs. 1 angeordnet, dass die Abschiebung hiervon potentiell betroffener Personen bis zum 31.12.2006 ausgesetzt wird. Es ist wie folgt zu verfahren:

1. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerfamilien, deren Duldungen mangels bestehender Abschiebungshindernisse erloschen sind bzw. nicht mehr verlängert werden können oder denen nach Erlöschen einer Aufenthaltsgestattung keine Duldung wegen bestehenden Abschiebungshindernisses erteilt werden kann, erhalten bis spätestens 31.12.2006 eine Duldung für 6 Monate, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Familie ist zuletzt vor dem 1. Juni 2000 eingereist und lebt im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind, das sich ebenfalls seit dem 01.06.2000 oder seit der Geburt in Deutschland aufhält, in häuslicher Gemeinschaft, wobei es unschädlich ist, wenn ein Elternteil oder ein weiteres minderjähriges Kind nach dem 01.06.2000 eingereist ist; während des Aufenthaltes im Bundesgebiet volljährig gewordene Geschwister werden miteinbezogen, wobei es auf das Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft nicht ankommt,

b) die Familienangehörigen haben sich seit der Einreise oder der Geburt durchgehend gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten (geringfügige Unterbrechungen von bis zu einem Monat bleiben außer Betracht; bei Asylbewerbern muss der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden sein) ,

c) es liegt keiner der folgenden Ausschlussgründe vor:

– Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5 und 8 (Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 sind nur von Relevanz, wenn diese eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zur Folge hatte; Einzelstrafen sind zu addieren),

– aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit Erkenntnissen der GE-Ident,

– aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten in der Vergangenheit aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden oder der Ausländer hat unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen.

Liegt einer der Ausschlussgründe nur bei einem Familienangehörigen vor, ist dessen Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Der Familie ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG die Entscheidung zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Heimatstaaten fortzuführen oder eine örtliche Trennung in Kauf zu nehmen. Liegen bei beiden Elternteilen Ausschlussgründe vor, ist der Aufenthalt der gesamten Familie zu beenden.

d) Voraussetzung für die Erteilung der Duldung ist die Rücknahme sämtlicher auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Klagen und Anträge in Verwaltungsstreitverfahren.

2. Begünstigt werden auch Ausländer, die als unbegleitete Minderjährige zuletzt vor dem 01.06.2000 eingereist sind, und die sonstigen Voraussetzungen der Buchst. b) — d) unter 1. erfüllen.

3. Die Duldung ist mit dem Eintrag „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet. Studium nicht gestattet.“ zu versehen.

4. Die Erteilung einer Duldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 1 bedeutet nicht, dass die Betroffenen zu dem von der geplanten bundeseinheitlichen Altfallregelung gemäß § 23 begünstigten Personenkreis gehören. Dies kann erst nach Erlass dieser Regelung abschließend geprüft werden.

5. Anträge auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1, die gestellt werden, obwohl der Betroffene noch eine Duldung nach § 60a Abs. 2 oder eine Aufenthaltsgestattung besitzt, sind zunächst nur zur Akte zu nehmen. Die Regelung nach § 60a Abs.1 soll den Aufenthalt der Begünstigten lediglich sichern bis die Altfallregelung erlassen wird. Derartige Anträge werden sich daher mit einer Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 erledigen .“





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