VG Halle/Saale: Verlassensgebühren entbehren Rechtsgrundlage

Pressemitteilung der Initiative Togo Action Plus


Pressemitteilung der Initiative Togo Action Plus vom 26. Februar 2010:

Gerichtsverhandlung gegen Residenzpflicht: Komi E. gewinnt Klage gegen 10 Euro Gebühren

Komi E., Vizepräsident der Initiative Togo Action Plus, klagte 2007 beim Verwaltungsgericht Halle/Saale gegen die Erhebung einer Gebühr von 10 Euro. Die Ausländerbehörde im Landkreis Saalekreis verlangt diese Gebühr von Flüchtlingen, die den Landkreis verlassen wollen. Die ohnehin rassistische Ausgrenzung von Flüchtlingen in Deutschland durch die Residenzpflicht wird durch diese Gebühr verschärft.

Heute verkündete das Verwaltungsgericht Halle/Saale (Sachsen-Anhalt) das Urteil. Der Richter Harms erklärte, dass es für die Erhebung einer solchen Gebühr von Flüchtlingen keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Ausländerbehörde, die der Verhandlung fernblieb, muss Komi E. den Streitbetrag von 10 Euro zurückerstatten. “Dies ist ein Präzedenzfall im Kampf gegen strukturellen Rassismus. Wir hoffen, dass die Ausländerbehörde in Merseburg in Zukunft keine Gebühren mehr von den Flüchtlingen verlangt“, sagte Anett Zeidler von der Initiative Togo Action Plus.

http://togoactionplus.wordpress.com/

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Das Gerichtsurteil im Wortlaut:
VG Halle 1 A 395/07 HAL, Urteil vom 26.02.2010 (inzwischen bestätigt durch OVG Sachsen Anhalt ST 2 L 44/10, U.v. 26.10.2011). Keine Gebühr für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für Geduldete. Die AufenthV enthält keinen Gebührentatbestand für einen schriftlichen Bescheid über eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs 5 AufenthG.

Das Sächsische Innenministerium ist übrigens – anders als die Behörden in Sachsen Anhalt – bereits seit Jahren der Auffassung, dass die Gebühren unzulässig sind:
Erlass SMI vom 14.12.2005
Gebühren für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für asylsuchende und für geduldete Ausländer sind mangels Rechtsgrundlage im AufenthG, AsylVfG und AufenthV unzulässig





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