Veröffentlicht am 07.11.2005

Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes in Berlin – Bleiberecht nur scheibchenweise?

Pressemitteilung vom 07. November 2005

Auf der Innenministerkonferenz Ende Juni 2005 in Stuttgart hatte Innensenator Körting eine Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge vorgeschlagen. Innenminister Schily forderte ein Bleiberecht für Flüchtlingskinder und -jugendliche. Das Zustandekommen einer solchen Bleiberechtsregelung scheiterte am Widerstand der CDU-Minister.


Mit einer solchen nach politischem Ermessen der Innenminister möglichen Bleiberechtsregelung wäre für die ca. 10.000 langjährig geduldeten Flüchtlinge in Berlin eine Perspektive verbunden. Ihrer bereits vollzogenen sozialen Integration würde eine aufenthaltsrechtliche Absicherung gegeben. (1)

Mit den Ankündigungen der Senatsverwaltung für Inneres, nach dem Scheitern der Bleiberechtsinitiative auf der Innenministerkonferenz das Zuwanderungsgesetz in Berlin mit Hilfe von Weisungen großzügig umzusetzen, insbesondere für langjährig hier lebende Familien mit Kindern, verbanden sich daher viele Hoffnungen.

Nunmehr hat die Innenverwaltung eine erste Weisung zum Zuwanderungsgesetz (Schreiben Sen Inn v. 11.10.05) vorgelegt, die diesen Hoffnungen jedoch nicht gerecht wird. Sie beschränkt sich auf traumatisierte Bosnier sowie Palästinenser aus dem Libanon, denen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.

Diese Weisung bleibt erheblich hinter der Zielsetzung und den Möglichkeiten des Zuwanderungsgesetzes zurück, die Kettenduldung abzuschaffen:

* In Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein u.a. regeln Erlasse zum Zuwanderungsgesetz, dass ein langjähriger Aufenthalt und damit implizit die Unzumutbarkeit der Rückkehr grundsätzlich für Ausländer aus allen Herkunftsländern zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann. Dies hat dort – anders als in Berlin – in zahlreichen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (§ 25 V Aufenthaltsgesetz). (2)

* Eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen krankheitsbedingter Traumatisierung oder sonstiger schwerer Erkrankung kann auch an Ausländer aus anderen Herkunftsländern erteilt werden. Etwa für traumatisierte Flüchtlinge aus Serbien/Montenegro und dem Kosovo wäre daher ähnlich zu verfahren wie für Bosnier (§ 25 III Aufenthaltsgesetz).

* Nach dem Zuwanderungsgesetz kann in bestimmten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis aus Härtegründen auch ohne Beteiligung der Härtefallkommission erteilt werden. Diese Möglichkeit wird z.B. in Niedersachsen genutzt, sie könnte auch in Berlin zu einer Entlastung der Härtefallkommission führen (§ 25 IV Aufenthaltsgesetz).

* Besteht für eine bestimmte Gruppe von Flüchtlingen ein Abschiebestopp über mehr als 6 Monate (z.B. Afghanistan, Irak, Somalia, Minderheiten aus dem Kosovo), ist an Stelle der Kettenduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Regelung wird jedoch umgangen, indem die Innenminister offiziell negieren, dass es solche Abschiebestopps überhaupt gebe (§§ 23 I, 60a I Aufenthaltsgesetz).

* Die Weisungen der Argentur für Arbeit und die Praxis der übrigen Bundesländer sehen vor, zur Aufenthaltserlaubnis im Regelfall eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die Berliner Ausländerbehörde weigert sich jedoch in zahlreichen Fällen – entgegen ausdrücklicher Bitten auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit – Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch eine Arbeitserlaubnis zu erteilen (§§ 8, 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung). (3)

Mit der neuen Weisung nutzt der Senat aus Sicht des Flüchtlingsrates die Möglichkeiten des Zuwanderungsgesetzes zur Abschaffung der Kettenduldung nur völlig unzureichend.

Der Flüchtlingsrat fordert daher den Innensenator auf, die Weisungslage insgesamt zu überarbeiten und weitere Regelungen für Flüchtlingsgruppen aus allen Herkunftsländern vorzulegen, die humanitäre Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere für Familien mit minderjährigen Kindern und Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt. (4)

Für Palästinenser aus dem Libanon muss die Weisung um eine Klarstellung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweitert werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis von einem künftig möglichen Rückführungsabkommen mit dem Libanon erfasst werden.

Der Flüchtlingsrat begrüßt die Initiative von Innensenator Körting, auf der Innenministerkonferenz in Karlsruhe am 8./9. Dezember 2005 den Vorschlag für eine bundesweite Bleiberechtsregelung erneut einzubringen.

Der Flüchtlingsrat Berlin und PRO ASYL werden diese Initiative durch zahlreiche Aktivitäten am Konferenzort unterstützen (Kinder- und Jugendlichenkonferenz, Aktionen des Grips-Theaters, Demonstrationen u.a.), www.hier.geblieben.net

Auf der Sitzung des Innenausschusses im Abgeordnetenhaus am 07. November 2005 ab 10.00 Uhr steht die vorgelegte Weisung auf der Tagesordnung. Sie dürfte bei dieser Gelegenheit einer kritischen Bewertung unterzogen werden.

Flüchtlingsrat Berlin
Berlin, 07.11.2005


(1) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für bestimmte Gruppen von Ausländern nach Entscheidung der obersten Landesbehörde, § 23 I Aufenthaltsgesetz. Bedarf zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem Bundesinnenminister, wird de fakto nach Maßgabe der Innenministerkonferenz beschlossen. Das „Aufenthaltsgesetz“ ist als Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes dessen zentraler Bestandteil und ersetzt das frühere „Ausländergesetz“.

(2) z.B. Erlass Rheinland-Pfalz v. 17.12.04

(3) vgl. Tagesspiegel v. 14.08.05 „Ein Job ist Fern“ sowie Schriftwechsel des Flüchtlingsrates mit der Innenverwaltung

(4) vgl. Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin, Stand 26.08.05 (ca. 400 Seiten, 4,9 MB)





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