Veröffentlicht am 06.09.2007

Bundessozialgericht bestätigt leistungsrechtliches Ausbildungsverbot für Flüchtlingsjugendliche

Presseerklärung vom 06.09.07


Flüchtlingsrat Berlin fordert:

  • keine 8000 Euro Schulden für schulischen Berufsabschluss – Gesetzgeber muss sofort uneingeschränkten Zugang von jungen MigrantInnen zur Ausbildungsförderung nach BAföG und SGB III sicherstellen
  • ALG II darf junge Auszubildende nicht in die Verschuldung treiben – das SGB II muss geändert werden, um in Härtefällen Leistungen an junge Auszubildende auch als Zuschuss statt Darlehen zu ermöglichen

Das Bundessozialgericht hat heute die Einstellung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II – ALG II) für eine ausländische Jugendliche wegen Aufnahme einer Berufsausbildung bestätigt (Aktenzeichen B 14/7b AS 28/06 R).

Die 20jährige Klägerin, war 2001 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling allein aus dem Bürgerkriegsland Sierra Leone nach Deutschland geflohen und hatte hier einen Flüchtlingsstatus (sog. subsidiärer Schutz, § 25 Abs. 3 AufenthG) erhalten. Ihre Eltern sind im Bürgerkrieg verschollen. Nachdem sie in Berlin erfolgreich die Realschule abgeschlossen und durch die Jugendhilfe auf eine Ausbildung vorbereitet wurde, hatte das Jobcenter Berlin-Mitte ihr im Rahmen des ALG II eine berufsvorbereitende Maßnahme finanziert. Mit Genehmigung des Jobcenters war sie schließlich im Anfang Dezember 2005 aus der Maßnahme in eine richtige Berufsausbildung zur kaufmännischen Assistentin gewechselt. Völlig überraschend stellte ihr das Jobcenter im März 2006 sämtliche Unterstützungsleistungen ein, da ALG II nicht erhalte, wessen Ausbildung dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig sei. Darauf, ob im konkreten Fall BAföG gewährt werde, komme es nicht an.

Der Antrag auf Leistungen nach BAföG für die Ausbildung wurde jedoch ebenfalls abgelehnt, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfülle. Hiernach erhalten Ausländer BAföG nur, wenn ihre Eltern bereits mindestens 3 Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Entgegen europäischem Recht besteht im Fall der Klägerin auch im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus kein BAföG-Anspruch.

Vor dem BSG hatte die jugendliche Klägerin aufgrund der Zusagen des Jobcenters Vertrauensschutz in Hinblick auf die weitere Finanzierung der aufgenommenen Ausbildung geltend gemacht. Dies sowie die besondere Situation elternloser Flüchtlinge rechtfertige einen besonderen Härtefall als Voraussetzung für eine ausnahmsweise Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Härteregelung f+r Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II. Das BSG erkannte jedoch weder Vertrauensschutz noch Härtegründe an.

Im Ergebnis des Verfahrens hat die Klägerin jetzt 8000.- Schulden. Im Rahmen eines zuvor mit dem Jobcenter geschlossenen Vergleichs waren in teilweiser Anerkennung eines Härtefalls ab April 2005 wenigstens die Kosten für Miete und Heizung ihrer Wohnung sowie von September 2007 bis zum Abschluss der Ausbildung im Dezember 2007 auch die Regelleistung übernommen worden – allerdings nur auf Darlehensbasis (§ 7 Abs. 5 SGB II). Im Übrigen hatte sie sich durch regelmäßiges Arbeiten nach der Schule sowie Nothilfemittel des Flüchtlingsrates Berlin finanziert.

Die Argumentation der Klägerin, dass die beim ALG II – anders als in der Sozialhilfe – Leistungen in Härtefällen nur auf Darlehensbasis ermöglichende Regelung in Fällen wie dem vorliegenden verfassungswidrig sei, weil sie Jugendliche, die sich nach dem gesetzlichen Grundsatz des „Forderns und Förderns“ in vom Gesetzgeber erwünschter Weise um eine Ausbildung bemühen, in völlig untragbare Verschuldungsituationen führen kann, wurde vom BSG ebenfalls zurückgewiesen.

Kassel, 06.09.2007

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin





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