Veröffentlicht am 28.09.2010

Flüchtlingskinder: Kein Bildungspaket und 50 Prozent weniger Sozialhilfe als Hartz-IV-Kinder

Pressemitteilung des Flüchtlingsrats vom 28. September 2010

Der gestern veröffentlichte Gesetzentwurf zu den Hartz-IV-Regelsätzen sieht für Kinder unverändert 215 – 287 €/Monat vor. Zudem erhalten Schulkinder ab 2011 Sachleistungen zur Deckung ihres Bildungsbedarfs. All dies gilt jedoch nicht für Kinder, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen. Flüchtlingskinder sind wie Deutsche schulpflichtig, müssen aber mit einem bis zu 47 Prozent geringeren Sozialhilfesatz (133 – 199 €/Monat) auskommen. Auch das Bildungspaket bekommen sie nicht.


Im Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Hartz-IV-Regelsätze für verfassungswidrig erklärt und aus dem Grundrecht auf Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Es ist unbestritten, dass dieses Grundrecht für Deutsche und Ausländer gleichermaßen gilt. Nach den Maßgaben dieses Urteils müssen auch die Beträge nach dem AsylbLG neu ermittelt werden.

Maßgeblich für die 1993 erfolgte Festlegung der seitdem unveränderten Regelsätze des AsylbLG waren allein haushalts- und migrationspolitische Motive. Der Bedarf spielte keine Rolle, die Beträge wurden „ins Blaue hinein“ geschätzt. Sie liegen inzwischen bei Erwachsenen um 38 Prozent unter den Hartz-IV-Sätzen, Kinder bekommen bis zu 47 Prozent weniger.

„Es liegt auf der Hand und ist unter Fachleuten kaum bestritten, dass die seit 1993 unveränderten Beträge nach § 3 AsylbLG zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend sind. Das Geld reicht weder für Kleidung und Essen noch für Fahrgeld und Schulbedarf, geschweige denn für Sport-, Musik- oder Nachhilfeunterricht“, sagt Georg Classen, Sozialrechtsexperte des Flüchtlingsrats Berlin.

„Die besondere Situation neu eingereister Flüchtlingskinder dürfte eher dafür sprechen, dass diese finanziell gesehen einen höheren Bildungsbedarf als Deutsche haben, beispielsweise zum Spracherwerb“, so Classen weiter.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bildungsbedarf eines Schulkindes, dessen Eltern als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, geringer sein soll als der eines deutschen Schulkindes. Das Geschwätz von der Integration entpuppt sich als plumpe Lüge. Ministerin von der Leyen verweigert den Kindern von Flüchtlingen das Existenzminimum ebenso wie den notwendigen Schul- und Bildungsbedarf. Als oberste Integrationsverweigererin gibt sie ein schlechtes Vorbild ab.

Auf der Internetseite der Arbeits- und Sozialministerin finden sich schöne Worte: „Die Zukunft hilfebedürftiger Kinder darf nicht länger davon abhängen, ob die Eltern langzeitarbeitslos sind oder nicht. Kinder brau-chen Chancen, Kinder brauchen Perspektiven, egal wie gut oder schlecht ihre Eltern finanziell gestellt sind.“ Zu fragen ist, weshalb dies nicht gleichermaßen für Asylbewerberkinder gilt.

Mit Urteil vom 26.07.2010 hat das Landessozialgericht NRW die Leistungen nach § 3 AsylbLG für offensichtlich unzureichend und verfassungswidrig erklärt. Die Beträge prüft jetzt das Bundesverfassungsgericht. Der Flüchtlingsrat fordert Ministerin von der Leyen und die Bundesregierung auf, nicht auf die Verfassungsrichter zu warten, sondern sofort das diskriminierende, integrationsfeindliche und verfassungswidrige AsylbLG abzuschaffen.

Gleiches Recht auf Bildung und Teilhabe für alle Kinder!
Sofortige Abschaffung des AsylbLG!

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Weitere Informationen:

Diese Pressemitteilung als pdf mit Anlage:
Tabelle Regelleistungen AsylbLG – Hartz IV
Das AsylbLG – Infoblatt zum Überblick
Wortlaut AsylbLG

Sozialminister Baaske (Brandenburg), PM v. 30.09.2010: Bessere Lebensbedingungen für Flüchtlinge schaffen, Bundesregierung soll Leistungen für Asylbewerber überprüfen

Die ZEIT 07.10.2010: Alle streiten über Hartz IV – doch Flüchtlinge und Asylsuchende bekommen noch viel weniger Geld

Unser Tipp: Jetzt nach § 6 AsylbLG Bildungsbeihilfen zum Kita-, Hort- und/oder Schulbesuch beantragen! Musterantrag zum download (doc)





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