Bleiberecht

Informationen rund um Bleiberechtsregelungen in Berlin und Deutschland.


Ab Januar 2023: Kürzere Fristen für das Bleiberecht nach §§ 25 a/b AufenthG, neues Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

In Umsetzung des Koalitionsvertrags der Ampelregierung für 2021 – 2025 wird die Voraufenthaltszeit für das Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach § 25a AufenthG auf drei Jahre abgesenkt. Berechtigt sind nunmehr junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr, verschärfend wird jetzt aber eine mindestens einjährige Zeit der Duldung nach Abschluss des Asylverfahrens vorausgesetzt.

Das Bleiberecht nach § 25 b AufenthG für nicht unter § 25a fallende bisher nur geduldete Personen ist nunmehr für Alleinstehende bereits nach sechs Jahren, für Familien mit minderjährigen Kindern nach vier Jahren möglich.

Neu hinzu kommt ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG für Personen, die noch nicht die Anforderungen der §§ 25a/b an die Lebensunterhaltssicherung und/oder eine geklärte Identität erfüllen. Menschen, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben, erhalten dann auf Antrag eine 18monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für das Bleiberecht nach § 25b zu erfüllen.

Wichtig: Immer zuerst §§ 25a/b AufenthG prüfen! Nur wenn die Voraussetzungen des §§ 25a oder § 25b nicht erfüllt sind, kommt ein Antrag nach § 104c in Betracht.

Zu den Voraussetzungen im Detail (Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit u.a.) verweisen wir auf das Gesetz und die u.g. Erläuterungen.

Die Änderungen im Bundesgesetzblatt, in Kraft seit 31.12.2022

Beratungshinweise der Diakonie zum Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG mit Checklisten zu den geänderten Bleiberechtsregelungen nach § 25a und § 25b AufenthG

Hinweise Handbook Germany nur zu § 104c

Anwendungshinweise des BMI zum Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c  v. 23.12.2022 und v. 14.02.2023. Die ergänzenden Hinweise des BMI stellen nochmals klar, dass für die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Identität noch nicht zwingend geklärt sein muss. Dies kann auch während der 18-monatigen Laufzeit der AE nach § 104c geschehen. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann als Ausweisersatz ausgestellt werden.

 

 

Dezember 2018: Bundesratsinitiative Schleswig-Holsteins zu § 25a AufenthG

BR-Drs 621/18 v. 4.12.2018: Gefordert wurde die Anhebung der Altersgrenze für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a von 21 auf 27 Jahre.

 

September 2018: Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin zu den Ermessensspielräumen der Ausländerbehörde beim Bleiberecht nach § 25a und § 25b AufenthG
Vorgelegt für die Berliner VAB-Kommission, download als PDF

 

November 2017: Ratgeber zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und für langjährig Geduldete nach § 25a und § 25 b AufenthG

Autor: Volker Maria Hügel, Hrsg. dpw, November 2017, 40 Seiten, download als pdf

Der Leitfaden erläutert die Bleiberechtsregelungen nach §§ 25a und 25 b AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende und für langjährig Geduldete und ihre Anwendung in der Praxis.

17.02.17: Stichtagsunabhängiges Bleiberecht nach § 25a/b AufenthG für langjährig Geduldete weitgehend unwirksam

Presseerklärung PRO ASYL und Anmerkungen Flüchtlingsrat zur Berliner Situation

PRO ASYL: Klaffende Schere zwischen potenziell Anspruchsberechtigten und tatsächlich erteilten Aufenthaltstiteln

Der grüne Bundestagsabgeordnete Volker Beck hat die Bundesregierung gefragt, wie viele Geduldete bislang von der neuen Bleiberechtsregelung nach § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) profitieren konnten. Die nun veröffentlichten Zahlen (BT-Drucksache 18/11101) zeigen die klaffende Schere zwischen den potentiell Anspruchsberechtigten auf der einen und den tatsächlich zugesprochenen Aufenthaltsrechten auf der anderen Seite.

Obwohl in Deutschland derzeit 25.318 Menschen seit mehr als acht Jahren sowie 33.121 Menschen seit mehr als sechs Jahren geduldet leben, haben nur 898 Geduldete bundesweit ein Bleiberecht nach § 25b Aufenthaltsgesetz bekommen.

Auch bei der Bleiberechtsregelung für Jugendliche und junge Heranwachsende sind die Zahlen nicht zufriedenstellend. Insgesamt leben 12.849 geduldete Jugendliche seit mehr als vier Jahren in Deutschland, aber nur 3.225 haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten. Insgesamt ein dünnes Ergebnis angesichts von über 58.000 potenziell Anspruchsberechtigten.

Damit ist die ursprüngliche Absicht, einen Großteil der Langzeitgeduldeten einen Aufenthaltsstatus und eine klare Lebensperspektive einzuräumen, gescheitert. Gescheitert ist damit insbesondere die SPD, die sich dieses Themas in den Koalitionsverhandlungen zu Anfang der Legislaturperiode angenommen hatte – als einzigem Reformprojekt von Relevanz im Asylbereich.

Das Thema muss dennoch auf der Tagesordnung bleiben. Auch in Zukunft wird es Geduldete geben, die aus einer Vielzahl von Gründen über viele Jahre hinweg nicht abgeschoben werden können – Grund genug, sich abseits aller Rhetorik in Richtung verschärfter Abschiebung Gedanken über eine wirksamere Bleiberechtsregelung zu machen.

Eine differenzierte Auswertung der Wirkung des Gesetzes von Seiten der Bundesregierung gibt es nicht. Mehr noch, die Bundesregierung will sich offenbar mit den Mängeln der Bleiberechtsregelung gar nicht befassen: »Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor«. Zwar ist die Umsetzung der Bleiberechtsregelung die Sache der Bundesländer, aber die Bundesregierung könnte sich die Fakten dort besorgen.

Für das Scheitern der Bleiberechtsregelung gibt es aus Sicht von PRO ASYL eine Vielzahl von Gründen. Die erforderlichen Aufenthaltszeiten von acht Jahren bei Einzelpersonen und sechs Jahren bei Eltern mit minderjährigen Kindern sind sehr lang bemessen.

Die Integration muss zudem durch Sprachkenntnisse und eine überwiegende Sicherstellung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft nachgewiesen werden – beides ist für viele Betroffene schwer zu schaffen. Außerdem gibt es einen gesetzlichen Widerspruch: Auf der einen Seite wird für den Anspruch auf das Bleiberecht nur ein Sprachniveau von A2 verlangt, auf der anderen Seite müssen Geduldete Kenntnisse über die Rechtsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Diese sind oft mit einen schriftlichem Test verbunden, den die Betroffenen mit einem A2-Niveau oft nicht bestehen können. Hinzu kommt die negative Auswirkung diskriminierender Praktiken, die der Gesetzgeber für die Gruppe der Geduldeten beschlossen hat.

Die Aufenthaltserlaubnis kann weiterhin versagt werden, wenn der Ausländer die Abschiebung durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch die Täuschung über die Identität verhindert oder verzögert hat. Darum wird häufig vor Gericht gestritten; viele Ausländerbehörden unterstellen schnell, dass die Geduldeten es selbst zu verantworten haben, dass die Abschiebung nicht möglich ist. Rechtsprechung- und Behördenpraxis wirken so zusammen, sodass die politische Absicht, die Kettenduldung zu minimieren, ins Leere läuft.

Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gehört es, dass Pässe vorgelegt werden. Hier scheitern viele Geduldete.

Mit §25a AufenthG wurde eine Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende geschaffen, die nach vierjährigem Schulbesuch ein Bleiberecht erhalten können. Da viele junge Flüchtlinge erst mit 16 oder 17 Jahren in Deutschland ankommen, können viele diesen vierjährigen Schulbesuch nicht nachweisen. Manche werden verspätet eingeschult oder für sie entfällt die Schulpflicht. Da sie ihren Antrag vor Erreichen des 21. Lebensjahrs stellen müssen, erklärt sich vermutlich damit, warum trotz fast 13.000 Geduldeter unter 21 Jahre relativ wenige von der Regelung profitieren.

Ohnehin ist der Status der Geduldeten derart prekär, dass viele Arbeitgeber davon absehen, sie als Beschäftigte einzustellen – kann man sich doch nicht sicher sein, ob die Abschiebung nicht doch irgendwann vollzogen wird. Der Duldungsstatus: ein Teufelskreis. Weil Geduldete keinen sicheren Aufenthaltstitel haben, ist ihnen die wirtschaftliche Existenzsicherung deutlich erschwert, was wiederum ihre nachhaltige Integrationsfähigkeit vor den Behörden in Frage stellt und dann zum Ausschluss von einem Aufenthaltstitel führt.

Zahlreiche weitere in den vergangenen zwei Jahren geschaffene Verschärfungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht untergraben zusätzlich das Projekt einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung. Asylsuchende aus angeblich »sicheren Herkunftsländern« sind z.B. einem unbefristeten Arbeitsverbot unterworfen und von Integrationskursen ausgeschlossen.
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Anmerkungen Flüchtlingsrat Berlin zur Berliner Situation

Die Berliner Ausländerbehörde wendet die gesetzlichen Regelungen zur Legalisierung langjährig nur geduldeter Menschen extrem restriktiv an. Die Ausländerbehörde trägt z.B. in die meisten Duldungen den Vermerk „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ein. Trotz des Arbeitsverbotes verlangt sie von den Duldungsinhabern, dass sie nach jahrelanger behördlich erzwungener Arbeitslosigkeit der Ausländerbehörde ein verbindliches, sofort vollständig existenzsicherndes (einen fiktiven ALG II Anspruch übersteigendes) verbindliches Arbeitsangebot eines Arbeitgebers vorlegen.

Die im August 2015 in Kraft getretene Bleiberechtsregelung nach §§ 25a/b AufenthG für langjährig (mehr als 6 bzw 8 Jahre, für Jugendliche mehr als 4 Jahre) Geduldete läuft auf diese Weise in Berlin weitestgehend leer. Bundesweit nur etwa 3 % der so lange hier lebenden Menschen haben die nach so langer Zeit vorgesehene humanitäre Aufenthaltserlaubnis bekommen.

In Berlin sehen die Zahlen noch schlechter aus: Obwohl in Berlin derzeit 2.622 (Bund: 25.318) Menschen seit mehr als acht Jahren sowie 3.244 (Bund: 33.121) Menschen seit mehr als sechs Jahren geduldet leben, haben in Berlin lediglich 14 (Bund: 898) Geduldete ein Bleiberecht nach § 25b Aufenthaltsgesetz bekommen.

Auch bei der Bleiberechtsregelung für Jugendliche und junge Heranwachsende sind die Zahlen nicht zufriedenstellend. Insgesamt leben 1.039 (Bund: 12.849) geduldete Jugendliche unter 21 Jahren seit mehr als vier Jahren in Berlin, aber nur 188 (Bund: 3.225) davon haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten.

Insgesamt ist das für Berlin ein sehr dünnes Ergebnis. Zwar ist hier die Zahl der Aufenthaltserteilungen über die Härtefallkommission nach § 23a AufenthG relativ gesehen höher als im Bundesdurchschnitt. Das sehr schlechte Berliner Ergebnis erklärt dies jedoch nicht, zumal in Berlin trotz Härtefallkomission nach wie vor auch die Zahl der potentiell anspruchsberechtigten, langjährig von der Behörde nur geduldeten Menschen relativ gesehen deutlich höher ist als im Bundesdurchschnitt.

Stichtagsunabhängiges Bleiberecht und erleichterter Familiennachzug zu Flüchtlingen seit 01.08.2015 in Kraft

Hinweise zu § 25a und § 25b AufenthG und zum erleichteren Familiennachzug zu subidär geschützen Flüchtlingen

Blei­be­recht für Lang­zeit­ge­dul­dete
Der neu geschaf­fene § 25b Auf­enthG sieht vor, dass lang­zeit­ge­dul­dete Per­so­nen nach 8 Jah­ren und Fami­lien mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern nach 6 Jah­ren Auf­ent­halt in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten kön­nen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass soweit möglich ein Pass vorgelegt wird, mündliche Deutsch­kennt­nisse auf dem Niveau A2 beste­hen und der Lebens­un­ter­halt über­wie­gend (in Höhe von mehr als 50 % des jeweiligen Alg-II Bedarfs) durch Erwerbs­tä­tig­keit gesi­chert ist bzw. in Zukunft absehbar ist, das eine Arbeit gefunden wird. Für Alte, Kranke und behinderte Menschen ist die Lebensunterhaltsicherung nicht gefordert, ebenso für Alleinerziehende mit kleinen Kindern und für Menschen in Ausbildung.

Blei­be­recht für gut inte­grierte Jugend­li­che
Die Bestim­mun­gen im § 25a Auf­enthG wur­den abge­än­dert, so dass gedul­dete Jugend­li­che bereits nach 4 (statt bis­her 6) Jah­ren Schul­be­such oder bei einem aner­kann­ten Schul– oder Berufs­ab­schluß eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten kön­nen, wenn der Antrag vor dem 21. Geburts­tag gestellt wird.

Dul­dung wäh­rend einer Aus­bil­dung
Für geduldete Ausländer/innen, die eine Berufs­aus­bil­dung begin­nen, wird eine Dul­dung für die Dauer der Ausbildung aus­ge­stellt (§ 60a Abs. 2 Satz 4 Auf­enthG).

Erleichterter Fami­li­en­nach­zug zu subidär geschützten Flüchtlingen eingeführt
Seit 1.8.2015 haben auch „sub­si­diär Schutz­be­rech­tigte“ Anspruch auf Nach­zug der “Kern­fa­mi­lie” (min­der­jäh­rige Kin­der, Ehe­gat­ten) ohne Nachweis der Lebensunterhaltsicherung. Vor­aus­set­zung ist, dass der Antrag auf Fami­li­en­nach­zug binnen drei Mona­ten nach unan­fecht­ba­rer Zuer­ken­nung des sub­si­diä­ren Schut­zes gestellt wird. Zuvor bestand diese Mög­lich­keit nur für aner­kannte Flücht­linge und Asyl­be­rech­tigte.
Ausführliche Info zur Neuregelung des Familiennachzugs hier.

Erleichterter Fami­li­en­nach­zug zu subidär geschützten Flüchtlingen ausgesetzt
Für Flüchtlinge, deren nach dem 17.03.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG subidärer Schutz) zuerkannt wurde, ist jedoch bis zum 18. März 2018 der Familiennachzug ausgesetzt (§ 104 Abs 13 AufenthG). Sie können erst ab dem 18. März 2018 binnen 3 Monaten den Familiennachzug beantragen.

Gesetzentwurf des Bundesrates für ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht – März 2013

Gesetzentwurf des Bundesrates v. 22. März 2013 – § 25 b AufenthG neu

BR-Initiative Schleswig-Holstein § 25b AufenthG – BR-Drs. 773-11 v. 30.11.2011
Bundesratsdebatte am 16.12.2011
§ 25b AufenthG – Entwurf Rheinland-Pfalz v. 24.01.2012
§ 25b AufenthG – Entwurf NRW, BaWü, Bremen v. 26.01.2012
Ergänzungsanträge Berlin, MeVo, RP zu § 25b AufenthG v. 26.01.2012
Stellungnahme BAGFW zu § 25b AufenthG v. 24.01.2012
Entwurf Niedersachsen § 25b AufenthG – BR-Drs. 333-12 v. 30.05.2012
Bundesratsdebatte am 15.06.2012
BR-Initiative Hamburg §§ 25a und 25b AufenthG v. 28.08.2012 – BR-Drs. 505-12
PE PRO ASYL zur Bundesratsdebatte am 21.09.2012, mit Synopse der Länderinitiativen

Gesetzentwurf stichtagsunabhängiges Bleiberecht – Bundesrats-Drs. 505/12(B) v. 22. März 2013.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Hamburger Initiative vom August 2012 für eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung in den Bundestag einzubringen. Dem Hamburger Gesetzesantrag sind die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Niedersachsen als Antragsteller beigetreten.

Vorgesehen ist nach § 25 b AufenthG neu ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht für langjährig Geduldete, die
* sich als Familie mit mdj Kinder mindestens 6 Jahre hier aufhalten,
* sich ohne mdj Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten,
* mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden, diese Voraussetzungen gelten nicht wenn sie wegen Alter, Krankheit, Behinderung nicht erfüllt werden können,
* ihre Identität offenbaren und einen Pass vorgelegen bzw sich nachweisbar vergeblich um einen Pass bemühen, und
* straffrei sind, Strafen unter 50/90 Tagessätzen sind unschädlich.

Stichtagsunabhängiges Bleiberecht bedeutet, dass anders als bei der Altfallregelung 2007 (§ 104a AufenthG) das Bleiberecht nicht von einem bestimmten Einreisestichtag abhängig ist (nach § 104aAufenthG musste die Einreise vor dem 1.7.1999/1.7.2001 erfolgt sein), sondern die Mindestaufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Aufenthaltserteilung erfüllt sein muss. Damit ist die Regelung anders als § 104a „nachhaltig“ und auch künftig wirksam. Anders als bei § 104a schließt die Regelung Alte, Kranke und Behinderte nicht mehr aus, da für sie kein zahlungskäftiger Sponsor mehr gefordert wird.

Zudem soll die Mindestaufenthaltsdauer für das eigenständige Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach § 25a AufenthG von sechs auf vier Jahre verkürzt werden. Der Antrag kann wie bisher mit 14 – 20 Jahren gestellt werden, die Einreise muss spätestens mit 16 Jahren erfolgt sein (bisher mit 13 Jahren).

Nunmehr muss der Deutsche Bundestag sich hierzu politisch positionieren.

Mehr Infos zum Bleiberecht:
www.aktion-bleiberecht.de
www.proasyl.de/de/themen/bleiberecht
www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/themen/bleiberecht
www.jogspace.net

Das neue Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche

Die Bleiberechtsregelung für „gut integrierte Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Eltern“ nach § 25a AufenthG

Gesetz und Begründung, Kommentierung, Ländererlassse, Kritik und Forderungen

IMK-Beschluesse zur Verlängerung der Altfallregelung ab 2010/2012

Ländererlasse und Kommentare zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nach dem IMK-Beschluss v. 04.12. 2009 (gesetzliche Altfallregelung und IMK-Bleiberechtsbeschluss)

Beschluss der Innenministerkonferenz v. 09.12.2011 zur Verlängerung der Altfallregelung ab 1.1.2012 im Wortlaut:

„Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern sind sich darüber einig, dass es einer weiteren Verlängerung der Bleiberechtsregelung vom 04.12.09 für geduldete ausländische Staatsangehörige nicht bedarf, weil die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom 04.12.09 gemäß § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 5 und 6 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf Probe in Anwendung des § 8 Absatz 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen.“

InnenministerkonferenzBeschluss v. 04.12.2009 zur Verlängerung der Altfallregelung ab 1.1.2010

* Die Verlängerungsoptionen laut IMK-Beschluss sind zusätzlich zu den in § 104a AufenthG genannten Möglichkeiten zu prüfen
* Weitere IMK-Beschlüsse v. 04.12.2009: Studierverbote, Ausweisungsrecht u.a.

BundesinnenministeriumAntwort v. 30.12.2009 zur Umsetzung IMK-Beschluss
(BMI hat keine Einwände gegen Anerkennung der Fiktionswirkung)

Bundesagentur für ArbeitWeisung zum IMK-Beschluss, unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ab 1.1.2010 bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a (Globalzustimmung nach § 10 BeschVerfV)

BundesinnenministeriumAllg. Verwaltungsvorschrift z. AufenthG v. 26.10.2009 (VwV AufenthG, auch zu § 104a)

Ländererlasse zum IMK-Beschluss v. 04.12.09

Innenministerium Baden-WürttembergErlass v. 18.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, Fiktionswirkung wird anerkannt)

Innenministerium Bayern, Emailantwort v. 23.12.09
(kein Erlass, der IMK-Beschluss wird als unmittelbar gültige Anordnung angesehen und wurde an die Ausländerbehörden verschickt)

Innensenator Berlin, Aufnahmeanordnung v. 29.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Ausländerbehörde Berlin, VAB v. 02.02.2010
(Verfahrenshinweise zum Ausländerrecht, zum IMK-Beschluss siehe A104aS)

Innenministerium BrandenburgErlass v. 09.12.09
(Fiktionsbescheinigung soll für 3 Monate erteilt werden)
Innenministerium Brandenburg, Erlass v. 26.01.10
(Umsetzung IMK-Beschluss)

Innensenator BremenErlass v. 10.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)

Innensenator HamburgErlass v. 16.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss + Formular ARGE, dass im letzten Jahr keine ALG II-Kürzung nach § 31 Abs. 1 SGB II erfolgt ist)

Innenministerium HessenErlass v. 15.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium Hessen, ergänzender Erlass v. 17.12.09
(für Bearbeitungsdauer des Verlängerungsantrags soll Fiktionsbescheinigung oder AE § 25 IV S. 2 erteilt werden)

Innenministerium Mecklenburg-VorpommernErlass v. 16.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, ergänzende Hinweise v. 04.01.10

Innenministerium NiedersachsenErlass v. 11.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)

Innenministerium NRWErlass v. 17.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium NRW, ergänzender Erlass v. 21.12.09
(Fiktionsbescheinigung soll erteilt werden, geringfügiger Halbtagsjob reicht)

Innenministerium Rheinland-Pfalz,  Erlass vom 05.12.09
(Antrag nach IMK-Beschluss löst Fiktionswirkung aus)
Innenministerium Rheinland-Pfalz,  Erlass vom 21.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, für Härtefälle Hinweis auf Art. 8 EMRK)

Innenministerium Saarland, Erlass v. 22.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss; Fiktionswirkung wird anerkannt)

Innenministerium Sachsen, VwV v. 22.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, veröffentlicht im Sächs. Amtsblatt v. 14.01.2010, S. 15. Das SMI hat den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Anerkennung der Fiktionswirkung bestehen.)

Innenministerium Sachsen-AnhaltErlass v. 09.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, Fiktionswirkung wird anerkannt)
Innenministerium Sachsen-Anhalt, Erlass v. 23.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, Fiktionswirkung, Nachweis der Arbeitsbemühungen u.a.)

Innenministerium Schleswig-HolsteinErlass vom 04.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium Schleswig-Holstein, ergänzender Erlass v. 17.12.09

Innenministerium Thüringen, Erlass v. 08.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss mit Anschreiben. In einer weiteren Rundmail des TIM wird die Fiktionswirkung anerkannt.)

Ländererlasse zur Verlängerung nach § 104a AufenthG

Innenministerium NRWErlass vom 30.09.09
zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a

Innensenator Berlin, VAH zum AufenthG, Stand 02.02.10,
dort unter A.104a.5 und A.104a.6 Hinweise zur Verlängerung nach § 104a

Kommentare und Tipps zur Verlängerung nach IMK-Beschluss

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Hinweise Stand 20.12.09
(mit Hinweisen zum Auslaufen des ALG II und AsylbLG-Antrag bei Rückfall in die Duldung)

Timmo Scherenberg, Flüchtlingsrat Hessen, Hinweise Stand 12.01.10
(mit Hinweisen zur Umsetzung in Hessen)

Volker Maria Hügel, GGUA Münster, Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, Stand 21.12.09
(zum IMK-Beschluss v. 4.12.09, zu § 104a AufenthG und zum IMK-Bleiberechtsbeschluss 2006)

Volker Maria Hügel, GGUA Münster, Hinweise Stand 17.12.09
(„Zwei Jahre auf Bewährung“, ppt-Vortrag zum Bleiberecht in NRW)

Silke Schäfer, Rechtsanwältin, Göttingen, Hinweise Stand 16.12.09
(mit einer ersten Auswertung der Ländererlasse)

Johanna Böttcher, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Hinweise Stand 09.12.09
(mit Hinweisen zu Ansprüchen nach Art. 8 EMRK und Assoziationsrecht Türkei)

Jürgen Blechinger, ev. Kirche in Baden, Info Bleiberechts- und Altfallregelung, Stand 21.12.09
(ausführliches Merkblatt zum Bleiberecht + Umsetzung in Ba-Wü)

Infoseite zur gesetzlichen Altfallregelung

1. Überblick über die gesetzliche Altfallregelung
2. Ländererlasse und Weisungen zur Altfallregelung
3. Bleiberecht durch Arbeit?
4. Arbeitslosengeld II statt Asylbewerberleistungen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung
5. Kindergeld für Bleibeberechtigte
6. Formulare, Anträge, Kommentierungen, Rechtsprechung
7. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG
8. Infoseite zur Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz v. 17.11.06

1. Überblick über die gesetzliche Altfallregelung

Wortlaut und Begründung der Altfallregelung nach § 104a/b Aufenthaltsgesetz, in Kraft seit 28.08.07, pdf

Flüchtlingsrat Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 03.12.08, pdf

2. Ländererlasse und Weisungen zur Altfallregelung nach § 104a/b AufenthG

Bundesinnenministerium: Antwort BMI auf Frage der Abgeordneten Dagdelen v. 06.02.09: Geänderte Auslegung zu § 104a: Antragsfrist 01.07.08 entfällt, Anträge weiterhin möglich, pdf

Bundesinnenministerium: Hinweise zu § 104a, Schreiben v. 18.12.07, pdf

Baden-Württemberg: Anwendungshinweise zu § 104a/b, Stand 17.12.07, pdf

Bayern: Gesetz zu § 70 SGB II – Sachleistungen an Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104a, pdf (die Anwendungshinweise Bayerns zu § 104a/b liegen uns bislang nicht vor)

Berlin: Abschiebestopp im Hinblick auf § 104a, Erlass v. 04.04.07, pdf, und Anwendungshinweise zum AufenthG, pdf ca. 650 Seiten ca. 4 MB, Hinweise zu § 104a finden sich seit 03.12.07 in Abschnitt A.104a.

Brandenburg: Verfahrensinfo und Zuständigkeiten der Arbeitsagenturen für unter § 104a fallende Ausländer, Schreiben v. 09.08.07 pdf; ergänzende Anwendungshinweise zu § 104a, Schreiben v. 14.10.08 pdf

Bremen: Erlass zu § 104 a/b, Fassung v. 07.05.08, pdf

Hessen: Gespräch zwischen Verbänden und Innenministerium zur Umsetzung der Altfallregelung, Vermerk v. 22.08.07, pdf

Mecklenburg-Vorpommern: Anwendungshinweise zu § 104 a/b v. 15.01.08, pdf

Niedersachsen: Vermerk zur Dienstbesprechung beim MI Nds. v. 11.09.07 zu § 104a, Vorläufige Nds. VwV zu § 104a/b, Stand 31.07.08, pdf

NRW: Anwendungshinweise zu § 104a/b, Erlass v. 16.10.07 und ergänzender Erlass v. 10.06.08, pdf, sowie Erlass v. 11.04.08 zu § 104a für Antragsteller ungeklärter Staatsangehörigkeit zum Bleiberecht u.a. für staatenlose Libanonflüchtlinge bei „Täuschungsverhalten“ der Eltern, pdf
Neu: Erlass vom 30.09.09 zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a

Rheinland-Pfalz: Anwendungshinweise zu § 104a/b, Erlass v. 26.10.07, pdf

Schleswig-Holstein: Anwendung der Altfallregelung § 104a/b, Erlass v. 21.12.07, pdf und Hinweise zu Ausschlussgründen beim IMK-Bleiberecht und § 104a, Erlass v. 26.07.07, pdf

alle Bundesländer: Ländererlasse zum Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.06, html

3. Bleiberecht durch Arbeit?

Die Jobcenter sind angewiesen, Ausländer mit Duldung, die voraussichtlich unter die Regelung fallen, schon vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung als Arbeitsuchende zu registrieren und bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen. Weisung vom 25.06.07 an die Jobcenter, pdf

Die Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nach § 104a Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG wird mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ versehen, was eine unbeschränkte Erlaubnis zu Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten jeder Art beinhaltet.

Zu den Möglichkeiten der Arbeitsmarktintegratiion nach SGB II, SGB II und AufenthG siehe die Kommentierung von Georg Classen, Juli 2008: Die Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Ausbildung und Beruf – Arbeitsagenturen, ARGEn und der ESF – Was können Behörden und Sozialberater tun?

Antrag_auf_Arbeitsvermittlung

4. Arbeitslosengeld II statt Asylbewerberleistungen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist mit Aufenthaltserlaubnis nach Altfall- oder Bleiberechtsregelung ein (ergänzender) Bezug von ALG II möglich. Würde hingegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur „wegen des Krieges im Heimatland“ eines Ausländers erteilt, bestünde nur Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.

Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Bleiberechtsregelung der IMK und der gesetzlichen Altfallregelung wurden nicht „wegen des Krieges im Heimatland“, sonder wegen langjährigen Aufenthalts und der Integration in Deutschland erteilt. Ob im Heimatland des Ausländers ein Krieg war oder ist, spielt keine Rolle. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I bzw. 104 a AufenthG haben ausnahmslos Anspruch auf ALG II. Leider kursieren in den Jobcentern Dienstanweisungen, die die Rechtslage falsch bzw. ungenau darstellen.

Dazu Schriftwechsel des Flüchtlingsrates Berlin mit dem BMAS zum ALG II-Anspruch bei Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG, pdf

5. Kindergeld für Bleibeberechtigte

Gesetz v. 13.12.06: Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG, pdf

Mehr zu den Familienleistungen unter
www.fluechtlingsrat-berlin.de –> Gesetzgebung

6. Formulare, Anträge, Kommentierungen, Rechtsprechung

Flüchtlingsrat Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 03.12.08, pdf

Flüchtlingsrat Berlin, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, Muster, pdf

Flüchtlingsrat Berlin, Antrag_auf_Arbeitsvermittlung, Muster, pdf

Blechinger, J., Bleiberecht und Zugang zur Krankenversicherung für Alte, Kranke und Behinderte nach der GKV-Reform 2007? Juli 2007, pdf

Kabis, M., Bleiberecht bei Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten, Asylmagazin 5/2007, html

Classen, G., Kanalan, I., Keine Antragsfrist bei der Altfallregelung – Anträge weiterhin möglich, Juli 2008, pdf

Classen, G. Die Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Ausbildung und Beruf – Arbeitsagenturen, ARGEn und der ESF, Juli 2008, pdf

Classen, G., Kanalan, I., Anwendungsprobleme und Auslegungsfragen des § 104a AufenthG, Januar 2008, pdf

Classen, G., Probleme und Spielräume der Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses, Januar 2007, pdf

Caritas/Diakonie Baden-Württemberg, Erläuterungen zum gesetzlichen Bleiberecht , 17.10.07, pdf

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin Rechtsprechungsübersicht zu § 104a AufenthG, 15.07.08, pdf

7. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

Ein Bleiberecht nach der Altfallregelung sollte grundsätzlich auch für Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG möglich sein. Diese Ausländer dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geduldete.

Asylbewerber und Flüchtlinge im Widerrufsverfahren sollten bei der Ausländerbehörde zunächst eine verbindliche schriftliche Zusicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibrechtsregelung beantragen. Erst wenn diese Zusicherung vorliegt, sollten sie ggf. ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf zurückziehen. Das Vorgehen sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

8. Infoseite zur Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz v. 17.11.06

siehe hier

Infos zur Bleiberechtsregelung der IMK v. 17.11.06

Wichtige Materialien und Infos für die Beratungsarbeit

Neu: FR Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 12.11.07, pdf

PE Flüchtlingsrat v. 18.04.07 Katastrophale Bilanz beim Bleiberecht – nach 5 Monaten erst 172 Aufenthaltserlaubnisse

Rechtswidrige verkürzte Antragsfrist Bleiberechtsanträge nach IMK-Beschluss nur bis 18.05.07 statt bis 01.10.07 (geänderte Weisungen, pdf)

Bundesweite Bleiberechtsstatistik v. 12.11.07, auf 71.857 Anträge nur 19.779 Aufenthaltserlaubnisse.

Abschließende Berliner Statistik zum IMK-Bleiberecht, Stand 28.08.07, auf 3.098 Anträge nur 583 Aufenthaltserlaubnisse.

1. Der IMK-Beschluss zum Bleiberecht

Der IMK-Beschluss v. 17.11.06, pdf

Bleiberechtserlass Berlin, Stand 07.03.07, pdf

Bleiberechtserlasse anderer Bundesländer

2. Die gesetzliche Altfallregelung

FR Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 12.11.07, pdf

Sen Inn Berlin: Abschiebestopp im Hinblick auf die gesetzliche Altfallregelung, Erlass v. 04.04.07, pdf mit Wortlaut der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a/b AufenthG)

3. Infos zum Bleiberecht von Berlins Innenstaatssekretär Freise Gespräch mit Staatssekretär Freise am 20.11.06 (pdf) Arbeitsangebot reicht, keine Vorrangprüfung, Anmerkungen zur Auslegung des IMK-Beschlusses.

4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur

Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nach dem IMK-Beschluss ist in der Regel ein verbindliches Arbeitsangebot. Mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt die Ausländerbehörde (nicht die Arbeitsagentur!) ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art, wenn der Ausländer seit mindestens 4 Jahren erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland lebt. Die Arbeitserlaubnis darf nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort oder Betrieb beschränkt werden, vgl. § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfV und DA zu § 9 BeschVerfV (pdf)

Die Prüfung der Entlohnung bzw. der „Arbeitsbedingungen“ entfällt, wenn eine „globale Zustimmung“ der regionalen Arbeitsagentur vorliegt, DA BeschVerfV Nr. 3.9.111 und 3.9.114. Mit Weisung vom 26.04.07 hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die globale Zustimmung beim IMK-Bleiberecht bundesweit anzuwenden ist. Die Ausländerbehörde müssen somit ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zum Bleiberecht eine Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art erteilen.

Auch Asylverfahrenszeiten zählen für die 4-Jahresfrist des § 9 BeschBerfV. Die Sperrwirkung des § 55 III AsylVfG ist nicht relevant, vgl. Schreiben des BMWA (pdf) sowie DA zu § 9 BeschVerfV.

Mit dem 2. ÄndG zum ZuwG wird § 9 BeschVerfV entsprechend geändert: Die Wartefrist für eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis wird von 4 auf 3 Jahre verkürzt, die Beteiligung der Arbeitsagentur entfällt, auch Asylverfahrenszeiten zählen für die Wartefrist.

5. Kindergeld für Bleibeberechtigte

Gesetz v. 13.12.06: Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG (pdf)

Mehr zu den Familienleistungen unter
www.fluechtlingsrat-berlin.de –> Gesetzgebung

6. Arbeitslosengeld II statt Asylbewerberleistungen für Bleibeberechtigte

Ausländer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein Bleiberecht, wenn sie (ergänzende) Sozialeistungen beziehen. Nach einer im März 2005 aus integrationspolitischen Gründen vorgenommenen Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (sowie einer Klarstellung durch das 2. ÄndG zum ZuwG) fallen Ausländer mit Bleiberecht nach IMK-Beschluss (Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 bzw. § 104a AufenthG) unter das Sozialgesetzbuch II bzw. XII. Leider kursieren in den Jobcentern noch immer Dienstanweisungen, die diese Änderung übersehen.

Vgl. dazu Schriftwechsel des Flüchtlingsrates Berlin mit dem BMAS mit Hinweisen zum ALG II – Anspruch für Bleibeberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG (pdf)

7. Formulare, Merkblätter, Kommentierungen

FR Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 12.11.07, pdf

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung (Muster), pdf

Blechinger, J., Bleiberecht und Zugang zur Krankenversicherung für Alte, Kranke und Behinderte nach der GKV-Reform 2007? Juli 2007, pdf

Kabis, M., Bleiberecht bei Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten, Asylmagazin 5/2007 (html)

Classen, G., Zur Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses, Entwurf, 26.01.07, pdf

Caritas/Diakonie Baden-Württemberg, Erläuterungen zum IMK-Bleiberecht, 09.05.07, pdf

Caritas/Diakonie Baden-Württemberg, Erläuterungen zum gesetzlichen Bleiberecht, 14.06.07, pdf

Marx, R., Kommentierung zum IMK-Bleiberecht, 16.12.06, pdf

8. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV S. 1 und § 25 V AufenthG

Ein Bleiberecht nach dem IMK-Beschluss sollte grundsätzlich auch für Asylbewerber, Fluechtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG möglich sein. Diese Ausländer dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geduldete. Allerdings wird dies in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

Asylbewerber und Flüchtlinge im Widerrufsverfahren sollten bei der Ausländerbehörde zunächst eine verbindliche Zusicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibrechtsregelung beantragen! Dem Antrag sollten Arbeitsangebote bzw. Arbeitsbescheinigungen usw. beigefügt werden.

Erst wenn die Zusicherung der Ausländerbehörde vorliegt, sollten sie ggf. ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf zurückziehen. Das Vorgehen sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Das oben genannte Bleiberechts-Infoblatt der Caritas/Diakonie Baden-Würtemberg setzt sich auch mit diesen Fragen auseinander.

Videoclip von „Jugendliche ohne Grenzen“

Auf Youtube





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