AsylbLG 2016

Geplante Verschärfung des AsylbLG ab 1.1.2017

Abgelehnt im Bundesrat am 16.12.2016 > Der Gesetzentwurf geht nun in den Vermittlungsausschuss.

Stellungnahmen Sachverständige AS-Ausschuss Bundestag 28.11.2016

Tagesordnung Anhörung AS-Ausschuss Bundestag 28.11.2016

Stellungnahme Bundesrats- AS-Ausschuss vom 24.10.2016
„Die spezielle (abgesenkte) Bedarfsstufe für Leistungsbezieher/innen in Gemeinschaftsunterbringung, die nicht in einer Paarbeziehung leben, basiert auf sachlich nicht gerechtfertigten Annahmen und ist aufzuheben.“

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Kürzung der Regelsätze für Geflüchtete in Sammelunterkünften,
Wortlaut und Begründung Entwurf BundestagsDrs. 18/9984 vom 17.10.2016
Änderungen durch AS-Ausschuss BundestagsDrs. 18/10521 vom 30.11.2016

Beschlossen vom Bundestag in 2. und 3. Lesung am 1.12.2016, vgl. Protokoll Bundestagsdebatte 1.12.2016.

PRO ASYL fordert Bundesländer und Bundestag auf, das Gesetz zu stoppen – Pressemitteilung PRO ASYL 22.09.2019

Ein Heim ist keine WG – Geld für Flüchtlinge wird gekürzt, TAZ 23.09.2016

Stellungnahmen zum zugrundeliegenden Referentenentwurf des BMAS zur Kürzung der Regelsätze für Geflüchtete in Sammelunterkünften: dpw, Diakonie, Jesuiten

Tabellen Bedarfssätze AsylbLG 2016 und geplante Bedarfssätze AsylbLG 2017

Referentenentwurf des BMAS, Stand 06.09.2016

Die Staatssekretärin des BMAS (SPD) weiß keine Antwort auf die Frage des Abgeordneten Beck (Grüne) im Bundestag am 21.09.2016 nach den Gründen für die geplanten Kürzungen für Asylbewerber.

„Leistungen für Asylbewerber werden angepasst“, Pressemitteilung BMAS vom 21.09.2016
Das BMAS begründet seinen Entwurf zynischerweise mit geplaten Kürzungen für behinderte Menschen:
„Wie im RBEG gibt es künftig auch im AsylbLG eine Bedarfsstufe für Erwachsene, die außerhalb von Wohnungen leben und denen allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dies trifft auf Asylsuchende in Sammelunterkünften zu. Damit erhalten diese in Zukunft nur noch Regelbedarfsstufe 2 (in Höhe von 90 Prozent der Bedarfsstufe für Alleinstehende). Damit wird berücksichtigt, dass beim Zusammenleben in solchen Wohnformen Synergieeffekte entstehen, da der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden. Stufe 2 gilt künftig für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften wie auch z.B. ab 2020 für Menschen mit Behinderungen, die in einer „neuen Wohnform“ nach dem Bundesteilhabegesetz leben.“

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neufestsetzung der Regelbedarfe für 2017 und Änderungen im SGB XII

Der zeitgleich zur AsylbLG-Verschärfung eingebrachte Gesetzentwurf zum SGB XII und RBEG legt aufgrund einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS den Regelbedarf für ALG II und Sozialhilfe fest, aus dem sodann die nochmals gekürzten AsylbLG-Bedarfssätze nach dem o.g. Entwurf der Bundesregierung abgeleitet werden. Diese Armutsregelsätze erfahren berechtigt- und richtigerweise heftige Kritik. So hat die Diakonie gemeinsam mit Dr. Irene Becker die Regelsatzberechnung des BMAS geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass Erwachsene durch unsachgemäße Abzüge von Bedarfspositionen eine Kürzung von 147,36 € erfahren. Die Berechnungen der Caritas kommen auf einen zusätzlichen Bedarf von 60 Euro im Monat.
Zur Kritik siehe die Seite von Tacheles Wuppertal.
Stellungnahmen dazu: DW und Prof. Irene Becker; Caritas; Kommentar Dr. Kramer Caritas; VAMV.



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