31.05.2021: Jetzt auch Schulcomputer bei stationärer Jugendhilfe

Fachinfo zum Rundschreiben der Senatsverwaltung für Jugend SenBJF vom 31.05.2021
download: www.fluechtlingsrat-berlin.de/info_schulcomputer_sgb8


Jetzt auch Schulcomputer bei stationärer Jugendhilfe
www.fluechtlingsrat-berlin.de/info_schulcomputer_sgb8

Leider erst nach Bekanntgabe des Starts des vollständigen Präsenzunterrichts zum 9. Juni und kurz vor den bereits am 24. Juni beginnenden Sommerferien hat jetzt die Senatsverwaltung für Jugend SenBJF mit Rundschreiben vom 31.05.2021 das Ergebnis der „rechtlichen Prüfung“ zu Schulcomputern im Rahmen der stationären Jugendhilfe bekannt gegeben:

www.fluechtlingsrat-berlin.de/senbjf_rdschr_schulcomputer/

SenBJF teilt nunmehr mit, dass – wie von uns gefordert – ebenso wie beim Leistungsbezug im Rahmen des Alg II, nach SGB XII oder nach AsylbLG eine einmalige Beihilfe für einen für den Distanz- oder Hybriduntericht benötigten Schulcomputer auch im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII (stationäre Jugendhilfe) zu gewähren ist.

Auch bereits gestellte Anträge sind zu prüfen. Der Betrag wird allerdings ohne Begründung auf 350 Euro gedeckelt. Wie man davon die nötige Hard- und Software finanzieren soll bleibt offen. Im Fall der Anschaffung eines Gebrauchtgerätes empfehlen wir, unbedingt auf einer Quittung zu bestehen, mit der der Verkäufer den Verkauf des Gerätes und den Empfang des Geldbetrags mit Datum, seiner Adresse und seiner Unterschrift bestätigt.

In der Praxis kommen Beihilfen voraussichtlich zumindest dann in Betracht

* wenn bereits ein Antrag gestellt wurde
* wenn bereits ein Gerät gekauft wurde
* wenn weiterhin Hybridunterricht stattfindet
* falls es im Herbst/Winter erneut zu Hybriduntericht/Homeschooling kommen sollte

Dass in Zeiten globaler Digitalisierung digitale Endgeräte auch ohne Pandemie unverzichtbar zum Erwerb digitaler Kompetenzen sind, hat SenBJF leider noch nicht erkannt.

* Wir empfehlen dennoch, den Antrag ggf. auch unabhängig von der Pandemie zu stellen!

Vorgehensweise

Mit unserem Formular die Hard- und Software beim zuständigen Amt (beantragen, und eine Schulbescheinigung beifügen:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/antrag_schulcomputer/

Zuständig ist das Jugendamt nur bei Unterbringung in einer stationären Jugendhilfemaßnahme (z.B. sozialpädagogisch betreute Jugend-WG), ansonsten je nach Zuständigkeit für die Leistungen zum Lebensunterhalt: Jobcenter, LAF, Sozialamt.

Wenn die Schule digitale Endgeräte als notwendig ansieht, aber kein Gerät ausgeben kann, muss sie das per Formular mit Schulstempel und Unterschrift bestätigen, zB so
www.fluechtlingsrat-berlin.de/berlin_schulbescheinigung

Unser Formular ist auch verwendbar zur Geltendmachung eines pandemieunabhängigen Bedarfs, den für den Bereich des Alg 2 bereits viele Gerichte bestätigt haben, siehe auch hier:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2634/

Erfahrungen und Probleme mit der Antragstellung bitte gerne an uns rückmelden:

Flüchtlingsrat Berlin
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
Tel +49-30-22476311 (ggf. lange klingeln lassen wg Homeoffice)
Fax +49-30-22476312
buero@fluechtlingsrat-berlin.de
www.fluechtlingsrat-berlin.de

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Dieses Fachinfo ist kofinanziert aus Mitteln der UNO-Flüchtlingshilfe und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds AMIF der Europäischen Union.





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