21.12.2018: Newsletter Flüchtlingsrat Berlin Dezember 2018
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Liebe Freundinnen und Freunde des Berliner Flüchtlingsrates,
anbei unser Newsletter mit Infos zu folgenden Themen:
A) Schließung der Notunterkunft in den Hangars? / neue Notunterkunft in der Spandauer Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne / Neues Ankunftszentrum in Reinickendorf
B) Verweigerte Leistungen und med. Versorgung: Eilantrag auf Sozialleistungen stellen!
C) Achtung der Grundrechte der BewohnerInnen in Sammelunterkünften – Betreten der Wohn- und Schlafräume ohne Absprache, Besuchs und Übernachtungsverbote
D) Bundesregierung: Ressortabstimmung zur Umsetzung des EUGH-Urteils zum Elternnachzug dauert an
E) Statt Anpassung an die Preisentwicklung – Länderchefs fordern neue AsylbLG-Kürzungen
F) Schließzeiten des Flüchtlingsrats zum Jahreswechsel
Mit den besten Grüßen und Wünschen für die Weihnachtszeit und das neue Jahr
Nora Brezger, Martina Mauer, Almaz Haile und Georg Classen
für den Flüchtlingsrat Berlin
A) Schließung des Hangars? / neue Notunterkunft in der Spandauer Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne / Neues Ankunftszentrum in Reinickendorf
Zum Ende des Jahres 2019 verspricht der Senat eine neue errichtete Unterkunft inModulbauweise (MUF) für das Ankunftszentrumauf dem Gelände der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Reinickendorf. Auf der Homepage des LAF wird das erste Quartal 2020 als Beginn der Belegung genannt. Der Bau hat noch nicht begonnen: https://www.berlin.de/laf/wohnen/informationen-fuer-anwohner/aktuelles/aktuelle-meldungen/artikel.760498.php
Bisher werden neu ankommende Geflüchtete in alten Flugzeuggaragen in den Hangars 1 – 3 des Flughafens Tempelhof untergebracht. Die Zustände sind menschenunwürdig. Für die gesamte Dauer der sich derzeit wochenlang hinziehenden Registrierung beim LAF – die eigentlich nur 3 Tage dauern sollte – erhalten die Menschen rechtswidrig weder Leistungen nach AsylbLG Leistungen (kein Taschengeld, keine Kleidung, keine BVG-Karte) noch medizinische Versorgung (keine Krankenscheine, keine Überweisungen, keine Medikamente keine Gesundheitskarte).
Die Menschen erhalten im Hangar keine richtigen Bettdecken, lediglich dünne Vlieslaken, und müssen daher nachts frieren und in Kleidung schlafen. Sie haben keine Möglichkeit, ihre Wäsche zu waschen und zu trocknen. Die nach oben offenen, nur mit Betten und sonst nichts ausgestatteten Schlafkabinen bieten keine Privatsphäre und keinen Schutz vor Kälte und dem enormen Dauerlärm, der in den riesigen Flugzeughallen herrscht. Siehe unsere PM vom 10.10.2018 https://fluechtlingsrat-berlin.de/presseerklaerung/wieder-katastrophale-zustaende-in-der-berliner-asylaufnahme/
Im Hangar findet eine Untersuchung auf ansteckende Krankheiten durch eine Stelle der Charité statt. Die Charité-Stelle kann aber weder Überweisungen noch Rezepte ausstellen. Sie ersetzt nicht die nötige fachärztliche Betreuung, was sich nicht nur am Beispiel der selbst für hochschwangere Frauen im Hangar systematisch verweigerten gynäkologischen Versorgung zeigt. Die werden von den Sozialbetreuern im Hangar – wenn überhaupt – auf ehrenamtliche Angebote in der Stadt wie die Malteser Migrantenmedizin verwiesen, weil das LAF ihnen Gesundheitskarten und Krankenscheine verweigert. Eine Versorgung Schwangerer erfolgt im Hangar nur durch den Rettungswagen der Feuerwehr.
Bereits vor einigen Wochen wurde aufgrund des anhaltenden Registrierungsstaus im LAF eine weitere Unterkunft des Ankunftszentrums in der Notunterkunft in den Häuser 31 und 53 der Spandauer Schmidt Knobelsdorf Kaserne (SKK) eingerichtet. Dort werden die Menschen im Anschluss an die Erstregistrierung in den Hangars untergebracht. Sie erhalten auch dort weiterhin rechtswidrig keine Leistungen nach AsylbLG, keine Krankenscheine, keine Kleidung, keine BVG-Karte, keine Berechtigung zur Behandlung bei Krankheit und Schwangerschaft (siehe unseren Bericht aus der SKK https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/bericht_notunterkunft_skk_dez2018.pdf). Der Bund hat die bis Ende 2018 befristete Nutzung der SKK um ein weiteres Jahr verlängert.
Sozialsenatorin Breitenbach hat gestern angekündigt, die Hangars noch vor Weihnachten freizuziehen. Ob das zutrifft bleibt unklar, der Tagesspiegel meldet heute:
https://m.tagesspiegel.de/berlin/ankunftszentrum-fuer-fluechtlinge-in-berlin-hangars-in-tempelhof-sollen-noch-vor-weihnachten-leergezogen-werden/23785546.html
„Endgültiges Ende für Tempelhof steht aus. Regina Kneiding, Sprecherin Breitenbachs… schränkte jedoch ein, dass der Umzug von aktuell 259 in den Hangars lebenden Menschen nicht das Ende des dortigen Ankunftszentrums sein wird. Registrierung und medizinische Erstuntersuchung werden auch weiterhin dort stattfinden. Erst wenn die von Breitenbach anlässlich der Verabschiedung eines Gesamtkonzepts zur Integration von Flüchtlingen angekündigte Zwischenlösung – die Einrichtung des Ankunftszentrums auf dem Gelände des Karl-Bonhoeffer-Klinikums – umgesetzt sei, gehöre die Unterbringung von Flüchtlingen in den Tempelhofer Hangars endgültig der Vergangenheit an.“
Das klingt nach neuen Warteschleifen für das LAF. Das Ganze erinnert uns an das LAGeSo-Chaos 2015, wo man auch immer neue Warteschleifen erfunden hat, statt die Menschen zu versorgen. Anders als damals sind die Zahlen in Berlin aufzunehmender Asylsuchender allerdings seit Januar 2017 unverändert niedrig, sie liegen seitdem regelmäßig bei etwa 700 Menschen/Monat.
In einigen Wochen will das LAF anstelle der SKK die „Sternhäuser“ auf dem Gelände der Karl Bonhoeffer Klinik in Reinickendorf als weitere Zwischenlösung für die Unterkunft für das Ankunftszentrum nutzen. Dort befindet sich bisher eine Notunterkunft und eine Gemeinschaftsunterkunft der Firma Prisod, die dann freigezogen werden soll.
Wozu braucht Berlin überhaupt ein Ankunftszentrum?
Die in Berlin neu ankommenden Asylsuchenden sollten unseres Erachtens direkt in reguläre Unterkünfte aufgenommen werden und nicht in Interimsstandorte wie die Schmidt Knobelsdorf Kaserne oder in Reinickendorf, von wo aus sie dann nochmals erst in eine „Erstaufnahmeeinrichtung“ und dann in eine „Gemeinschaftsunterkunft“ umziehen sollen.
Wir sehen keine Notwendigkeit für eine gesonderte Erstunterbringung in einem „Ankunftszentrum“ vor der Erstunterbringung in den regulären, ja auch nur für die ersten 6 Wochen vorgesehenen Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz, wo es genügend freie Plätze gibt, ganz viel frei ist aktuell z. B. bei der AWO in der Herzbergstr. Für das Ankunftszentrum gibt es im Asylgesetz keine rechtliche Grundlage.
Alle behördlichen Handlungen können wie bisher im räumlich bestens ausgestatteten Behördenteil des Ankunftszentrums in der Bundesalleestattfinden. Dort waren zB bis zum Sommer 2017 auch die Charite-Untersuchungsstelle, das Impfen und der Röntgenbus stationiert.
B) Verweigerte Leistungen und med. Versorgung: Eilantrag auf Sozialleistungen stellen!
Das Bundesverfassungsgerichthat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zum AsylbLG den Anspruch auf das Taschengeld für den persönlichen Bedarf betont: https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/ls20120718_1bvl001010.html
„Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenzdes Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. …
Artikel 1 Abs. 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip)verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss.“ (Leitsatz 2 und Rn 120)
Der Flüchtlingsrat rät Betroffenen, einen Eilantrag beim Sozialgericht auf medizinische Versorgung und Leistungen zur Deckung des Existenzminimums zu stellen.
Voraussetzung dafür ist, zunächst einen selbst formulierten schriftlichen Antrag auf Leistungen (Taschengeld, Kleidung) und Krankenbehandlung (mit Angabe der Krankheitssymptome!) beim LAF einreichen.
Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin
vorab per Fax: 030 39748630 (wenn möglich)
Rechtsantragsstelle Mo – Do 9 – 14, Fr 9 – 13
https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/service/rechtsantragstelle/
Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 3 in unserem Ratgeber für Geflüchtete:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/ratgeber
C) Achtung der Grundrechte der BewohnerInnen in Sammelunterkünften – kein Betreten der Wohn- und Schlafräume ohne vorheriger Absprache, keine pauschalen Übernachtungsverbote
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und auf Privatsphäre nach Art. 1 und 2 GG gilt auch in Sammelunterkünften für Geflüchtete.
Auch Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, Hostels usw. sind nach Rechtsprechung und Kommentierung „Wohnungen“ im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BGH 1 StR 140/05, U.v. 10.08.2005, https://openjur.de/u/183555.html)
Jedes Betreten der Wohn-und Schlafräume bedarf einer vorherigen Absprache mit den Bewohner*innen. Auch Zimmerkontrollen müssen stets rechtzeitig vorher terminlich angekündigt werden und im Hinblick auf Art 1, 2 und 13 GG verhältnismäßig sein, d.h. einen begründeten Anlass haben (keine routinemäßigen Zimmerkontrollen). Betreten der Wohn- und Schlafräume in Abwesenheit der Bewohner*innen ist nur bei Gefahr im Verzug (zB akute Wasserharvarie, akute Rauchentwicklung) zulässig.
In der Vorlage des LAF für die Hausordnung, die Bestandteil der Betreiberverträge mit dem LAF ist, heißt es in § 1 Abs. 2 dementsprechend:
https://fluechtlingsrat-berlin.de/laf_hausordnung_180411/
Die Privatsphäre der Bewohner ist […] seitens des Betreiber- und Sicherheitspersonals zu achten. Termine für Reparaturen und regelmäßige Begehungen durch den Betreiber sind rechtzeitig vorher anzukündigen und mit den Bewohnern abzustimmen. Anlassbezogene Begehungen können jederzeit mit Zustimmung der Bewohner erfolgen. Dem Betreiber- und dem Sicherheitspersonal ist es zur Abwehr dringender Gefahren gestattet,Zimmer der Bewohner bei Abwesenheit zu betreten. Nach Betreten der Zimmer bei Abwesenheit muss eine schriftliche Begründung im Zimmer und bei der Einrichtungsleitung hinterlegt werden.
(vgl. Hausordnung als Anlage zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung mit dem Land Berlin, Stand April 2018, )
Wir wissen, dass in vielen Unterkünften diese Maßgaben nicht eingehalten werden. Nicht nur die Hausordnung des LAF, auch schon der Respekt vor der Privatsphäre der Bewohner und das Grundrecht auf Schutz der Wohnung verlangen es, dass Nach- und Generalschlüssel nur bei Gefahr im Verzug genutzt werden dürfen. Verstöße sind Hausfriedenbruch und auf Antrag des Betroffen auch strafbar. Es verstößt auch gegen den Vertrag mit dem LAF, wenn die vorgegebene Hausordnung nicht veröffentlicht und angewandt wird.
Durchsuchungen von Schränken, Betten, Kühlschränken usw. sind nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses, unter engen Voraussetzung auch bei Gefahr im Verzug und nur durch hierzu befugte staatliche Organe (Polizei) zulässig, vgl. Art. 13 Abs. 2 GG.
Der Flüchtlingsrat hat ein Informationsblatt zum Grundrecht auf Schutz der Wohnung in Flüchtlingsunterkünften erstellt, siehe https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/Grundrecht_Unverletzlichkeit_der_Wohnung_in_Fluechtlingsunterkuenften.pdf
Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hat kürzlich eine Analyse veröffentlicht zum Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete und zur menschenrechtskonformen Ausgestaltung von Hausordnungen.
Wie das DIMR ausführt, beinhaltet das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht nur Schutz vor unerwünschtem Betreten der Wohnung, sondern auch das Recht zu entscheiden, wer in die Wohnung kommen und sich darin aufhalten darf (Recht auf Besuch).
Auch im Hinblick auf andere zentrale Rechte, u.a. dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG sind demnach pauschale Übernachtungsverbote für Besuch nicht rechtmäßig.
D) Bundesregierung: Ressortabstimmung zur Umsetzung des EUGH-Urteils zum Elternnachzug zu UMF
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. April 2018 entschieden, dass unbegleitete Flüchtlinge (UMF) mit Flüchtlingseigenschaft, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig waren, ihr Recht auf Elternnachzug behalten, auch wenn sie vor Einreise der Eltern volljährig werden. Das Urteil wird jedoch in der deutschen Praxis immer noch nicht umgesetzt,siehe unsere PM vom 5.12.2018: https://fluechtlingsrat-berlin.de/presseerklaerung/immer-nur-dann-eu-wenn-es-in-die-politische-agenda-passt/
Nachdem sich das Auswärtige Amt in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gegen die Umsetzung des EUGH Urteils in Deutschland ausgesprochen hat und Visa-Anträge auf Elternnachzug zu volljährig gewordenen, als unbegleitet minderjährig eingereiste Geflüchtete ablehnt, haben andere Ministerien Gesprächsbedarf angemeldet, weshalb mit einer „Ressortabstimmung“ begonnen wurde.
Besonders makaber: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) weist in seinem Beschluss vom 04.09.2018 (OVG 3 S 47.18, OVF 3 M 52.18 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180002939&doc.part=L&doc.p ) eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags zurück, der gestellt wurde, da eine unbegleitet minderjährig eingereiste Geflüchtete in Deutschland kurz vor der Volljährigkeit stand und ihren Vater per Elternnachzug nachholen wollte. Das OVG begründet die Entscheidung damit, dass keine Eile geboten sei, da es ja nach dem EUGH Urteil für den Elternnachzug auch nach Erreichen der Volljährigkeit einen Rechtsanspruch gäbe. Das OVG geht also sehr wohl davon aus, dass das EUGH Urteil für Deutschland bindend ist.
Das OVG Berlin-Brandenburg ist auch das zuständige Berufungsgericht für alle Klageverfahren betreffend Visumangelegenheiten bei deutschen Auslandsvertretungen. Insofern wird die ablehnende Haltung des Auswärtigen Amtes im Fall der Klageerhebung kaum durchzuhalten sein.
E) Statt Anpassung an die Preisentwicklung – Länderchefs fordern neue AsylbLG-Kürzung
Die Welt am Sonntag meldet am 16.12.2018, dass die Länderchefs AsylbLG Kürzungen auch für Dublin-Fälle fordern www.welt.de/politik/deutschland/article185574682/Dublin-Faelle-Doppel-Asylbewerber-sollen-geringere-Sozialleistungen-erhalten.html
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) der Bundesländer – Berlin wird dort durch Michael Müller vertreten – hat in ihrer Dezember-Konferenz offenbar einstimmig eine Initiative beschlossen, künftig die Sozialleistungen für Asylbewerber zu reduzieren, die bereits in einem anderen EU-Land einen Antrag gestellt haben. Das Asylbewerberleistungsgesetz soll entsprechend verschärft werden. Finanzpolitisch relevante Beschlüsse fast die MPK üblicherweise nur einstimmig.
Statt der zum 1.1.2017, 1.1.2018 und 1.1.2019 rechtswidrig unterlassenen Anpassung der Leistungssätze des AsylbLG an die Preisentwicklung (siehe dazu PM Pro Asyl mit Hnwerisen zu Widerspruch und Überprüfungsantrag https://www.proasyl.de/pressemitteilung/regierung-ignoriert-pflicht-zur-leistungserhoehung-fuer-asylsuchende/) fordern die Ministerpräsidenten der Länder demnach neue, verfassungswidrige Kürzungen des Existenzminimums nach dem AsylbLG.
Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzurteilen 2010 zum Arbeitslosengeld II und 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html festgestellt, dass sich aus Artikel 1 (Menschenwürde) und 20 (Sozialstaat) des Grundgesetzes das vom Staat zu gewährleistende Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ergibt. Dieses Grundrecht ist ein Menschenrecht, das Deutschen und Ausländern, solange sie sich in Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Es umfasst neben der physischen Existenz (Unterkunft, Heizung, Kleidung, Hygiene, Gesundheit und medizinische Versorgung) auch ein Mindestmaß an sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe sowie die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen (Fahrgeld, Telefon, Internet usw.).
Das BVerfG betont in seinem Urteil, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt werden muss. Die Höhe muss laufend überprüft und an die Preisentwicklung angepasst werden. Migrationspolitisch motivierte Kürzungen sind unzulässig, „die in Art 1 Abs 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“.
F) Schließzeiten des Flüchtlingsrats zum Jahreswechsel
Unser Büro und die Härtefallberatung des Flüchtlingsrats Berlin sind ab dem 7. Januar 2019 wieder erreichbar!
Wir sind telefonisch vom 22. Dezember 2018 bis zum 6. Januar 2019 nicht erreichbar.
Ab dem 7. Januar sind wir wie gewohnt Mo-Mi von 10:00-15:00 und am Do von 10:00-18:00 telefonisch erreichbar. In dringenden Fällen schreiben Sie eine Mail an: buero@fluechtlingsrat-berlin.de
Auch die Härtefallberatung des Flüchtlingsrats ist ab dem 7. Januar 2019 wieder für Ratsuchende da. Bitte vereinbaren Sie dort immer vorher einen Termin!