08.12.2022 Kriegsflüchtlinge Ukraine: Einreise, Registrierung, Weiterreise, Aufenthalt, Arbeit, Sozialrecht, Unterkunft, med. Versorgung, Spenden

Sozial- und Aufenthaltsrecht für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine: Registrierung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Unterkunft, Verteilung, Sozialleistungen und med. Versorgung, Drittstaatsangehörige


Dieser Text als pdf
This page in english

Update: Infos zum Berliner Senatsbeschluss zum Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaater aus der Ukraine
Der Wortlaut des Senatsbeschlusses vom 16.08.2022 zum Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine sowie Erläuterungen zu den Fallgruppen und zum Antragsverfahren:
pdf: www.fluechtlingsrat-berlin.de/infoseite_ukraine_drittstaater
html: www.fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukr_drittstaater     

 

Inhalt

  1. Der Kriegsflüchtlingsstatus: Personenkreis und Aufenthaltsrecht
  2. Der Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel der Ukraine
  3. Hinweise des BMI vom 14.03.2022 und 14.04.2022 zum Kriegsflüchtlingsstatus
  4. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim Berliner Landesamt für Einwanderung LEA
  5. Erfassung im Ausländerzentralregister (AZR) und erkennungsdienstliche Behandlung ab 1.6.2022
  6. Registrierung im Ukraine-Ankunftszentrum UA-TXL des LAF
  7. Berlinzuweisung und Verteilung auf andere Bundesländer im UA-TXL
  8. Registrierung und Verteilung besonders Schutzbedürftiger im UA-TXL
  9. Einreise und visafreier Aufenthalt
  10. Ankommen am HBF Berlin und Weiterreise
  11. Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zur Ausbildung, zum Sprachkurs und zum Studium
  12. Asylantrag
  13. Sozialleistungen zum Lebensunterhalt nach AsylbLG, SGB II und SGB XII
  14. Sozialhilfe für Drittstaatsangehörige
  15. Krankenversicherung und medizinische Versorgung
  16. Weitere Themen (Konto, Schule, Kita, UMF, Schwangerschaft, Sprachkurse, WBS, Urlaub, Autofahren u.a.)
  17. Dokumente und Materialien
  18. Spenden, Wohnraumvermittlung, Engagement
  19. Abkürzungen
  20. Wortlaut des EU-Beschlusses – Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt – deutsch
  21. The EU decision – persons to whom temporary protection applies – english

1.     Der Kriegsflüchtlingsstatus: Personenkreis und Aufenthaltsrecht

Am 04.03.2022 hat die EU mit dem Durchführungsbeschluss EU 2022/382 eine Aufnahmeregelung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beschlossen.

Der Beschluss ist auf deutsch und englisch  und in weiteren EU Sprachen verfügbar, aber nicht auf ukrainisch und russisch. Der wichtigste Teil des für alle EU-Staaten und somit auch Deutschland verbindlich wie ein Gesetz geltenden EU-Beschlusses findet sich in Kapitel 20/21 dieses Textes.

Am 21.3. hat die EU ergänzende Leitlinien zur Umsetzung des Beschlusses 2022/383 auf deutsch und englisch  und in weiteren EU Sprachen veröffentlicht.

Der Aufenthaltsstatus der Kriegsflüchtlinge richtet sich nach der Richtlinie 2001/55 EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, die auch als „Richtlinie Massenzustrom“ bezeichnet wird (mass influx of displaced persons). Die Richtlinie ist nach den Balkankriegen der 90er Jahre entstanden, aber seitdem nie angewandt worden. Kriegsflüchtlinge erhalten ohne Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, die ein unbeschränktes Recht auf Arbeit beinhaltet. In Deutschland wird diese Aufenthaltserlaubnis vorerst für zwei Jahre erteilt.

Bei Bedürftigkeit bestand bis 31.05.2022 Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a und § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG). Seit 1. Juni 2022 besteht Anspruch auf Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II vom Jobcenter oder als Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII vom Sozialamt. Im Rahmen der Sozialleistungen wird auch die medizinische Versorgung über eine Krankenkasse sichergestellt. Dazu ausführlich Kapitel 15 dieses Textes.

Kriegsflüchtlinge werden ähnlich wie Asylbewerber nach dem „Königsteiner Schlüsselbundesweit gleichmäßig verteilt auf alle Bundesländer und Kommunen. Menschen die privat untergekommen sind, werden laut Schreiben des BMI vom 5.03.2022 davon ausgenommen. Berliner Behörden (LEA bzw. LAF) verlangen dazu den Nachweis einer Anmeldung beim Bürgeramt oder eines (Unter)mietvertrags oder einer Wohnungsgeberbescheinigung, dazu und zu weiteren Ausnahmen von der Verteilung siehe Kapitel 7 dieses Textes.

Es wird eine Wohnsitzauflage für das Bundesland oder sogar die Kommune entsprechend den für Personen mit Flüchtlingsschutz geltenden Regelungen verfügt (§ 12a AufenthG). Nur an diesem Ort können Sozialleistungen nach AsylbLG oder SGB II/XII beansprucht werden.

Kriegsflüchtlinge (auch Drittstaatsangehörigen) aus der Ukraine dürfen nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7.3.2022 und der ersten Verlängerung vom 5.4.2022  legal ohne Visum einreisen und sich bis zum 31.08.2022 legal ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Nach der geplanten zweiten Verlängerung gilt ab 1.9.2022 ein legaler visafreier Aufenthalt nur noch drei Monate ab dem Tag der ersten Einreise nach Deutschland. Nach Ablehnung eines Aufenthaltstitels besteht dann auch vor Ablauf der 90 Tage kein legaler visafreier Aufenthalt mehr.

Voraussetzung für die legale Aufnahme einer Arbeit und den Bezug von Sozialleistungen ist die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies ist in Berlin seit 1.6.2022 nur noch möglich, wenn man sich zuvor im Ukraine-Ankunftszentrum in ehemaligen Flughafen Tegel (UA TXL) registrieren lässt und dort mit dem Nachweis einer Wohnung, eines Arbeitsangebots oder bestimmter Verwandter in Berlin oder aus gesundheitlichen Gründen eine „Berlinzuweisung“ erhalten hat, dazu ausführlich Kapitel 7 dieses Textes.

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können auch versuchen, sich selbst einen Wohnort auszusuchen, wenn sie eigenständig – z. B. mit dem Ukraine-Ticket der Deutschen Bahn – zu ihrem Wunschort weiterfahren und sich erst dort registrieren lassen. Das klappt allerdings nur, wenn dort – anders als Berlin – nach dem „Königsteiner Schlüssel“ weniger Flüchtlinge ankommen als aufgenommen werden müssen, oder wenn man dort eine Wohnung oder Arbeit nachweist. Andernfalls kann man auch dort möglicherweise noch an einen anderen Ort weiterverteilt werden.

Anders als bei Asylsuchenden besteht für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine keine Pflicht zum Leben in einer Sammelunterkunft. Geflüchtete ohne Unterkunft haben aber – wie jeder Wohnungslose in Deutschland – Anspruch auf Unterbringung durch die zuständige Sozialbehörde, die z.B. in einer Notunterkunft, einem Hostel oder einer Sammelunterkunft für Flüchtlinge erfolgen kann.

In Berlin können Geflüchtete ohne Unterkunft auch darauf verwiesen werden, sich im Ankunftszentrum Flughafen Tegel zu melden und von dort auf an einen anderen Ort verteilen zu lassen, wo ihnen eine Unterkunft zugewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn sie bereits eine „Berlinzuweisung“ erhalten haben.

Wir raten Kriegsflüchtlingen (im Regelfall auch Drittstaatsangehörigen) vom Asylantrag ab, weil dies zum Arbeitsverbot, zur Einweisung in Sammelunterkünfte und bei Ablehnung zu erheblichen aufenthaltsrechtlichen Nachteilen führt (§ 10 AufenthG), siehe Kapitel 12 dieses Textes.

 

2.     Der Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel der Ukraine

Mit Drittstaatsangehörigen meinen wir Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die weder EU-Bürger sind noch die Staatangehörigkeit der Ukraine haben. Wenn sie zuletzt mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine gelebt haben, fallen sie unter den folgenden Bedingungen unter den Kriegsflüchtlingsstatus. Siehe dazu auch den Wortlaut von der EU beschlossenen Regelung an Schluss dieses Textes!

 

Drittstaatsangehörige mit ukrainischen Familienangehörigen

Die von der EU beschlossene Regelung regelt in Artikel 2 den Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Ukrainer*innen sind.

Den Kriegsflüchtlingsstatus bekommen Drittstaatsangehörige, die Ehepartner oder minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen sind. Den Kriegsflüchtlingsstatus bekommen auch Drittstaatsangehörige, die im Familienverband als finanziell oder durch Pflegebedürftigkeit usw. abhängige weitere Familienangehörige von Ukrainer*innen leben, z. B im Haushalt lebende finanziell abhängige volljährige Kinder.

Den Kriegsflüchtlingsstatus bekommen auch Drittstaatsangehörige als unverheiratet eheähnlich zusammenlebende getrennt- und gleichgeschlechtliche Partner von Ukrainer*innen. Zum Nachweis einer dauerhaften getrennt- oder gleichgeschlechtlich Beziehung unverheirateter Partner verweist das BMI auf Nummer 3.1.5.3 der Anwendungshinweise des BMI zu einer ähnlichen Regelung im 2021 geänderten FreizügG/EU. Es muss sich um eine auf Dauer angelegte Partnerschaft ähnlich einer Ehe handeln. Hilfreich sind z.B. der Nachweis einer gemeinsamen Wohnung in der Ukraine, Aussagen von Zeugen, aber auch die eigen Erklärungen beider Partner.

Nicht im EU-Beschluss genannt sind Drittstaatsangehörige mit einem minderjährigen ukrainischen Kind. Diese fallen aber nach Sinn und Zweck des EU-Beschlusses unter den Kriegsflüchtlingsstatus. Da das Kind den Status als Kriegsflüchtling beanspruchen kann, hätten die Eltern zumindest einen Duldungsgrund, woraus sich gemäß Schreiben des BMI vom 14.03.2022 der Kriegsflüchtlingsstatus auch für die Eltern ergibt.

Nach dem Wortlaut des EU-Beschlusses ist unklar, ob sich der den Kriegsflüchtlingsstatus vermittelnde ukrainische Familienangehörige in Deutschland aufhalten muss. Die betrifft etwa die geflohene vietnamesischen Ehefrau eines kämpfenden ukrainischen Soldaten. In diesem Fall ist aber zumindest aufgrund der fortbestehenden engen Bindung („meaningful link“) an die Ukraine gemäß Leitlinien zur Umsetzung des Beschlusses 2022/383 von einer Unzumutbarkeit der sicheren und dauerhaften Rückkehr ins Herkunftsland ausgehen, woraus sich dann der Anspruch auf den Kriegsflüchtlingsstatus ergibt.

 

Drittstaatsangehörige mit ukrainischem Flüchtlingsstatus

Die von der EU beschlossene Regelung schließt in Artikel 2 darüber hinaus auch Drittstaatsangehörige ein, die in der Ukraine mit Flüchtlingsschutz oder mit subsidiärem Schutz als Flüchtlinge anerkannt worden sind.

 

Drittstaatsangehörige mit Abschiebehindernis oder Duldungsgründen

Die von der EU beschlossene Regelung schließt in Artikel 2 darüber hinaus auch Drittstaatsangehörige ein, die einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Ukraine besitzen und die „nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückzukehren können„.

Laut Schreiben des BMI vom 14.03.2022 ist eine Rückkehr Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland insbesondere dann als unzumutbar anzusehen, wenn ein Abschiebehindernis im Sinne der §§ 60 Abs. 5 oder 7 oder ein Duldungsgrund im Sinne von 60a AufenthG vorliegt. Hierfür sind sowohl die Verhältnisse im Herkunftsland (Krieg, fehlende Überlebensmöglichkeit, fehlende med. Versorgung) als auch ggf. die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung (fehlende Papiere, fehlende Aufnahmebereitschaft des Herkunftslandes sowie gesundheitliche (Reiseunfähigkeit) sowie familiäre Gründe (Artikel 6 Grundgesetz) zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist dann anders als sonst keine Duldung, sondern der Kriegsflüchtlingsstatus in Form einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen.

 

Rückkehr in Würde – weitere Drittstaatsangehörige

Der Maßstab des EU-Beschlusses für die Erteilung des Kriegsflüchtlingsstatus an Drittstaatsangehörige, die „nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückzukehren können“ geht jedoch deutlich über die vorgenannten Gründe nach §§ 60 und 60a AufenthG hinaus.

Maßgeblich sind das Ausmaß der Bindungen an die Ukraine (Dauer des Aufenthalts und Maß der Integration in der Ukraine usw.) einerseits und die Möglichkeit einer „Rückkehr in Würde“ (Aufbau einer sozialen Existenz, Zugang zu Arbeit, sichere Lebensverhältnisse usw.) in das Herkunftsland andererseits.

Neben der Rückkehrmöglichkeit sind also auch die fortbestehenden Bindungen an die Ukraine zu berücksichtigen. Die Leitlinien zur Umsetzung des Beschlusses 2022/383 weisen u.a. darauf hin, das aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige jedenfalls dann den Kriegsflüchtlingsstatus erhalten sollen, wenn „diese Personen dem Anschein nach eine sinnvollere Bindung zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion und damit die Ukraine ihre Heimat ist.“ („more meaningful links with Ukraine than with the country or region of origin and thus Ukraine is their home.“).

Siehe zu Drittstaatsangehörigen auch die Hinweise des BMI vom 14.04.2022 weiter unten in diesem Kapitel.

Antragsverfahren für Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige ohne ukrainische Staatsangehörigkeit sollten zunächst versuchen, den Kriegsflüchtlingsstatus nach § 24 AufenthG zu beantragen. Für eine Antragstellung in Berlin müssen sie sich zuerst im Ukraine-Ankunftszentrum in ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel UA TXL registrieren lassen. Nur mit dem Nachweis einer Wohnung, eines Arbeitsangebots, eines Studienplatzes oder bestimmter Verwandter oder aus bestimmten gesundheitlichen Gründen in Berlin erhalten sie dort eine „Berlinzuweisung„, siehe Kapitel 7 dieses Textes.

Mit der Berlinzuweisung könne sie dann die Online-Antragstellung für Kriegsflüchtlinge beim LEA Berlin (Ausländerbehörde) nutzen, siehe Kapitel 4 dieses Textes.

Wenn die o.g. Voraussetzungen für den Kriegsflüchtlingsstatus als Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsangehörigen oder als in der Ukraine anerkannter Flüchtling oder dort subsidiär Schutzberechtigter nicht erfüllt sind, muss das LEA in einem individuellen Verfahren das Maß der fortbestehenden Bindungen an die Ukraine sowie die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland prüfen.

Die Registrierung und Berlinzuweisung im UA TXL und der Online-Antrag beim LEA sind auch notwendig, um in Berlin Sozialleistungen zu erhalten.

Wer nicht sicher ist, ob er die Voraussetzungen des § 24 AufenthG erfüllt, aber über ausreichend Existenzmittel verfügt und keine medizinische Versorgung benötigt, könnte mit dem Antrag möglicherweise auch bis zum Ende des legalen Aufenthalts nach der Ukraine-Aufenthalts-ÜbergangsVO warten, der bis zum 31.08.2022 verlängert wurde. Spätestens dann muss der Antrag gestellt werden! Nach der geplanten zweiten Verlängerung der Verordnung gilt ab 1.9.2022 ein legaler visafreier Aufenthalt nur noch drei Monate ab dem Tag der ersten Einreise nach Deutschland. Nach Ablehnung eines Aufenthaltstitels besteht dann auch vor Ablauf der 90 Tage kein legaler visafreier Aufenthalt mehr.

Ein Antrag für einen anderen Aufenthaltszweck, etwa für eine qualifizierte Erwerbstätigkeit zum Studium ist auch während des Antragsverfahrens nach § 24 AufenthG oder des Besitzes eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG möglich, siehe Kapitel 11 dieses Textes. Nach einer Ablehnung des Antrags nach § 24 ist ein solcher Antrag voraussichtlich nur noch möglich, solange der legale Aufenthalt nach der bis zum 31.08.2022 verlängerten Ukraine-Aufenthalts-ÜbergangsVO noch gilt. Nach der geplanten zweiten Verlängerung der Verordnung gilt ab 1.9.2022 ein legaler visafreier Aufenthalt nur noch drei Monate ab dem Tag der ersten Einreise nach Deutschland. Nach Ablehnung eines Aufenthaltstitels besteht dann auch vor Ablauf der 90 Tage kein legaler visafreier Aufenthalt mehr.

Ein Studium, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit usw. ist auch mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG möglich. Für den Aufenthaltstitel zum Studium oder eine qualifizierte Erwerbstätigkeit spielt aber die Rückkehrmöglichkeit ins Herkunftsland keine Rolle. Stattdessen müssen die jeweiligen fachlichen Qualifikationen nachgewiesen, ein Studienplatz- oder Arbeitsangebot nachgewiesen und der Lebensunterhalt durch ein Einkommen gesichert sein, das höher sein muss als die jeweils möglichen Sozialleistungen.

Im Antragsverfahren nach § 24 AufenthG für Drittstaatsangehörige muss das LEA zuerst die Familienzugehörigkeit und einem evtl. Flüchtlingsstatus in der Ukraine prüfen, siehe Kapitel 1 dieses Textes. Wenn sich daraus kein Aufenthaltsrecht ergibt, muss das LEA in jedem Einzelfall die individuellen Rückkehrgefährdungen, gesundheitlichen Rückehrhindernissen und der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der Herkunftsregion (vgl. dazu den Wortlaut des EU-Beschluss in Kapitel 20/21 dieses Textes!) sowie die Möglichkeit einer sozialen Existenzmöglichkeit im Herkunftsland prüfen („Rückkehr in Würde“).

Maßgeblich für die Zumutbarkeit einer Rückkehr sind neben der Rückkehrmöglichkeit auch die Dauer des Aufenthalts in der Ukraine und das Ausmaß der fortbestehenden Bindungen an die Ukraine („meaningful link“, s.o.). In der Abwägung zu berücksichtigen sind in der Ukraine verbliebene Angehörige und der Aufbau einer nachhaltigen wirtschaftlichen Existenz in der Ukraine.

Studierende können möglicherweise zur Begründung auch ein als Fernstudium – mit Unterstützung einer hiesigen Hochschule als Gast- oder Nebenhörer – fortgeführtes Studium in der Ukraine angeben. Zum Aufenthalts- und Hochschulrecht für aus der Ukraine geflohene internationale Studierende haben wir dem Berliner Senat entsprechende Lösungsvorschläge vorgelegt.

Die Kriterien für das Bleiberecht Drittstaatsangehöriger werden im Online-Antrag des LEA (Ausländerbehörde Berlin) nicht erfasst. Das LEA muss daher vor einer Entscheidung zunächst eine „Anhörung“ von Antragstellern aus Drittstaaten durchführen. Es ist denkbar, dass das LEA die Möglichkeit zur Stellungnahme nur in schriftlicher Form gewähren wird. Aktuell bearbeitet das LEA die Anträge von ukrainischen Staatsbürgern zuerst und lässt die Anträge von Drittstaatsangehörigen für eine spätere Bearbeitung liegen.

Die Prüfung eines Abschiebehindernisses für die Erteilung des Kriegsflüchtlingsstatus sollte möglichst nicht in einem Asylverfahren, sondern in eigener Zuständigkeit des LEA erfolgen. Das LEA muss nach § 72 AufenthG vor einer ablehnenden Entscheidung eine Stellungnahme des BAMF einholen, deren Ergebnis für LEA aber nicht bindend ist. Das LEA muss dann über den vom BAMF zu prüfenden Abschiebungsschutz aber auch die o.g. weitergehenden Kriterien prüfen.

Gegen eine Ablehnung des Antrags auf den temporären Schutzstatus als Kriegsflüchtling nach § 24 AufenthG ist eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Anders als im Asylverfahren gelten dafür keine verkürzten Fristen.

Die Klage gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels hat keine aufschiebende Wirkung. Daher muss man gegen die Ablehnung ggf. zusätzlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Solange der legale Aufenthalt nach der bis 31.08.2022 verlängerten Ukraine-Aufenthalts-ÜbergangsVO noch gilt, tritt durch die Ablehnung keine Ausreisepflicht ein. Nach der geplanten zweiten Verlängerung der Verordnung besteht ab 1.9.2022 nach Ablehnung eines Aufenthaltstitels besteht auch vor Ablauf des dann nur noch 90 Tage möglichen legalen Touristenaufenthalts kein legaler visafreier Aufenthalt mehr.

Der Eilantrag sollte in Absprache mit einer Anwält*in oder Beratungsstelle daher erst zum Ende des legalen Aufenthalts gestellt werden. Die Klage muss aber stets fristgemäß erhoben werden.

Ein Schreiben des BMI vom 14.04.2022 an die Länder regelt für Drittstaatsangehörige:

  • Die Ausländerbehörden (in Berlin das LEA) sollen bei Drittstaatsangehörigen eine Befragung durchführen, ob eine Rückkehr ins Herkunftsland dauerhaft und sicher möglich ist und welche fortbestehenden Bindungen an die Ukraine bestehen (Seite 6 ff.).
  • Bei Drittstaatsangehörigen mit unbefristetem Ukraine-Aufenthaltstitel sei „prima facie“ von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland auszugehen (Seite 5 oben).
  • Handelt es sich bei Drittstaatsangehörigen materiell um ein Asylbegehren im Sinne des Asylgesetzes, dann sei das Verfahren für die Ausländerbehörde (in Berlin das LEA) „zu komplex“ und nach einer Belehrung ein Asylverfahren einzuleiten (Seite 9 oben). [Kommentar Flüchtlingsrat: Schutzsuchende sollten ggf. darauf bestehen, dass zunächst nur das Verfahren nach § 24 durchgeführt wird, da mit dem Asylantrag Restriktionen wie Sammelunterkunft, Arbeitsverbot, Residenzpflicht usw. verbunden sind. Nach Ablehnung des § 24 besteht dann immer noch die Möglichkeit eines Asylantrags. Vor einem Asylantrag sollte man sich stets rechtlich beraten lassen!.
  • Wird von Drittstaatsangehörigen „nur“ Abschiebeschutz wegen Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe (alleinstehende Frauen mit Kindern, behinderte Menschen) oder fehlendem Existenzminimum geltend gemacht, sei das BAMF zu beteiligen (§ 72 AufenthG) und ggf. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 möglich (Seite 9 unten).
  • Bei Menschen aus Eritrea, Syrien oder Afghanistan sei generell davon auszugehen, dass diese nicht zurückkehren können. Sie erhalten ohne weitere Prüfung die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 (Seite 8 unten).

 

Alternativen für Drittstaatsangehörige

Mehr zur im Inland während des visumsfreien Aufenthalts ggf. zu beantragenden Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Studium usw. sowie zum Asylverfahren siehe Kapitel 11 und 12 dieses Textes.

Zuschüsse für eine ggf. gewünschte freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland aus Programmen wie REAG/GARP, StarthilfePlus und ERRIN können bei der Beratungsstellen der IOM im LEA (Ausländerbehörde Berlin) beantragt werden.

 

3.     Hinweise des BMI vom 14.03.2022 und 14.04.2022 zum Kriegsflüchtlingsstatus

Ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 14.03.2022 an die Bundesländer regelt wichtige Details u.a.:

* Einbeziehung eheähnlicher Partner aus Drittstaaten als Familienangehörige (Definition analog FreizügG/EU, siehe dazu Kapitel 2 dieses Textes)

* Einbeziehung Drittstaatsangehörige, wenn ein Duldungsgrund nach §§ 60 oder 60a AufenthG vorliegt,

* Einbeziehung von Personen, die am Stichtag 24.2. kurzfristig aus der Ukraine abwesend waren, zB zum Urlaub oder zur Arbeit, aber ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten

* Einbeziehung in Deutschland lebender Ukrainer, wenn deren anderweitiges Aufenthaltsrecht (z.B. zum Studium) ausläuft

* Recht auf Familiennachzug auch ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung

* Wechsel des Aufenthaltszwecks insbesondere in §§ 16a, 18a und 18b AufenthG zulässig (Berufsausbildung, Beschäftigung als beruflich oder akademisch qualifizierte Fachkraft)

* Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels eAT (Plastikkarte) gebührenfrei für zwei Jahre bis 24.3.2024, hilfsweise als Aufkleber im Pass (Sonderregelung für LEA Berlin, weil Berlin wegen „Arbeitsüberlastung“ keine eAT verwenden will),

* eine auflösende Bedingung im Hinblick auf einen das Ende des Krieges feststellenden EU-Beschluss sieht das BMI nicht vor

* vorab Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, die die Arbeitserlaubnis und auch den Kindergeldanspruch einschließt

* bei Passlosigkeit und nachgewiesener Identität ggf. die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 5 Aufenthaltsverordnung)

* im Aufenthaltstitel der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt„, d.h. Beschäftigung und selbständige Arbeit jeder Art ist grundsätzlich erlaubt (Ermessensreduzierung auf Null gemäß § 31 BeschV).

* (bis 31.05.2022) Sozialhilfeanspruch nach AsylbLG mit Fiktionsbescheinigung oder als Asylgesuch zu wertendem „Schutzbegehren“ beim Sozialamt. Ein Asylverfahren ist nicht einzuleiten, solange kein förmlicher Asylantrag beim BAMF gestellt wird (Seite 11 des BMI-Schreibens).

* Zugang zum Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Plätze.

 

Ein Schreiben des BMI vom 14.04.2022 an die Länder regelt weitere Details:

* Den Kriegsflüchtlingsstatus erhalten auch Personen (Ukrainer und Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel der Ukraine), die höchstens 90 Tagen vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine ausgereist sind (Seite 10 oben) sowie Ukrainer, deren regulärer Aufenthaltstitel in Deutschland ausläuft (Seite 5 unten).

* Mit Schreiben vom 2.6.2022 hat das BMI ergänzend klargestellt, dass bei Ausreise bis zu 90 Tage vor dem 24. Februar 2022 auch bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb der EU der Kriegsflüchtlingsstatus anerkannt wird.

* Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ist für Geflüchtete aus dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine zu erteilen, inklusive Krim und der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk.

* Ein z.B. wegen einer früheren Abschiebung verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ist auf Antrag aufzuheben und die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 zu erteilen, außer bei Terrorismusbezug sowie Haftstrafen ab 2 Jahren (Seite 6 oben)

* Verfahren und Aufenthaltskriterien nach § 24 für Drittstaatsangehörige, siehe dazu Kapitel 2 dieses Textes.

 

4.     Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim Berliner Landesamt für Einwanderung LEA

Beim Berliner Landesamt für Einwanderung LEA (Ausländerbehörde) muss man zunächst einen Termin für die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG online beantragen: https://service.berlin.de/dienstleistung/330875

Anzugeben sind Personendaten, die aktuelle Adresse in Berlin und eine Emailadresse.

Man erhält einige Wochen später per Email einen Termin beim LEA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die persönliche Vorsprache beim LEA für die Aufenthaltserlaubnis ist nur mit einem Termin möglich. Den Online-Antrag können aus der Ukraine geflohene ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige stellen, siehe auch Kapitel 2 dieses Textes.

Wir empfehlen Personen, die möglicherweise ein Aufenthaltsrecht auf anderer Grundlage erhalten können (z.B. zu Studienzwecken, als Fachkraft), sich ebenfalls online beim LEA für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu registrieren. Sie können auch später noch zusätzlich zum Kriegsflüchtlingsstatus oder stattdessen einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel stellen.

  • Seit 01.06.2022 kann der Online-Antrag beim LEA nur noch gestellt werden, wenn man sich zuvor im Ankunfts- und Verteilzentrum UA TXL im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel registrieren lassen und dort die vom LAF ausgestellteBerlinzuweisung erhalten hat. Die Berlinzuweisung erhält man nur, wenn man im UA TXL den Nachweis zu einer Wohnung, einer Arbeit, eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, bestimmten Verwandten oder bestimmten gesundheitlichen Gründen in Berlin vorlegt (siehe Kapitel 7 dieses Textes).
  • Wer vor dem 01.06.2022 den Online-Antrag beim LEA gestellt hat, muss im Termin beim LEA die Berlinzuweisung aus dem UA TXL oder den Nachweis einer Wohnung, (Anmeldung beim Bürgeramt in einer normalen Wohnung oder Wohnungsgeberbescheinigung für 6 Monate berlin.de/formularverzeichnis/?formular=/labo/zuwanderung/_assets/bestatigung_uber_dauerhafte_gewahrung_einer_unterkunft_fur_ukrainische_gefluchtete.pdf oder unbefristeter Mietvertrag/Untermietvertrag. Kein Hotel, Hostel, Sammelunterkunft für Geflüchtete oder Wohnungslose!) oder den Nachweis einer Arbeit, eines Ausbildungs- oder Studienplatzes oder zu bestimmten in Berlin vorlegen (siehe Kapitel 7 dieses Textes).
  • TIPP: Auch Kriegsflüchtlinge, die vor dem 01.06.2022 den Online-Antrag beim LEA gestellt haben, sollten vor dem Termin beim LEA im Ankunfts- und Verteilzentrum des LAF im ehemaligen Flughafen Tegel (UA TXL) vorsprechen und dort einen Nachweis über eine Wohnung, eine Arbeit, einen Studienplatz, bestimmte Verwandte in Berlin oder bestimmte gesundheitliche Gründe vorlegen, um die Berlinzuweisung zu erhalten. Vorsprachen im UA TXL sind Montags bis Freitags von 8 – 15 Uhr ohne Termin möglich.
  • Das UA TXL führt dann auch die erkennungsdienstliche Behandlung durch. Dies erspart den zusätzlichen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung beim LAF (siehe Kapitel 5 dieses Textes). Die Berlinzuweisung des LAF ist für das LEA verbindlich.
  • Zum UA TXL und den Kriterien für eine Berlinzuweisung siehe Kapitel 7 dieses Textes.

Achtung: Wer im UA TXL keinen Nachweis für eine Berlinzuweisung vorlegt, kann dort eine rechtsverbindliche Zuweisung in ein anderes Bundesland erhalten! Wer im Online-Formular des LEA weder eine Berlinzuweisung des LAF noch denNachweis einer Wohnung angegeben hatte, erhält vom LEA ebenfalls die Aufforderung, sich im UA TXL zu melden.

  • Man erhält sofort beim Ausfüllen des LEA Online-Antrags eine PDF-Bestätigung, hier ein Muster. Man muss das PDF nach dem Ausfüllen des Formulars sofort abspeichern und möglichst ausdrucken!
  • Die online erstellte Bescheinigung bestätigt, dass man beim LEA den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt hat und sich legal hier aufhalten und arbeiten darf, falls man die Voraussetzungen des § 24 AufenthG erfüllt, einen Pass oder Passersatz und eine Anlaufbescheinigung aus dem UA TXL mit Berlinzuweisung besitzt.
  • Dass die Voraussetzungen des Kriegsflüchtlingsstatus nach § 24 erfüllt sind, bestätigt die Bescheinigung insbesondere bei Drittstaatsangehörigen noch nicht. Das prüft das LEA erst im Vorsprachetermin.
  • Man erhält nach einigen Wochen per E-Mail einen Termin zur persönlichen Vorsprache im LEA. Zum Termin soll man die auf https://service.berlin.de/dienstleistung/330875 genannten Nachweise und den dort verlinkten, ausgefüllten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels mitbringen. Normalerweise wird dann im Termin der Aufenthaltstitel sofort als Aufkleber in den Pass

 

Detaillierte Informationen zur Aufenthaltserteilung nach § 24 AufenthG finden sich in den Anwendungshinweisen des LEA Berlin (VAB) zu § 24 AufenthG.

  • Beim LEA-Termin wurde die Aufenthaltserlaubnis bisher in der Regel sofort erteilt. Seit 1.6. werden jedoch Antragstellende, die noch keine ED-Behandlung im UA TXL erhalten haben, zunächst zum LAF zur ED-Behandlung Sie erhalten dann einen weiteren Termin beim LEA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Für Ukrainer*innen reicht nach einer Allgemeinverfügung des BMI vom 17.03.2022 (Seite 4 im PDF) der Personalausweis (ID-Card). Das LEA stellt ihnen dann mit der Aufenthaltserlaubnis einen Reiseausweis für Ausländer für zwei Jahre aus (vgl. VAB zu § 24 AufenthG). Drittstaatsangehörige sind hingegen gehalten, sich im Rahmen der Zumutbarkeit bei ihrer Botschaft um einen Pass zu bemühen.
  • Ukrainische Staatsangehörige mit abgelaufenem Pass wird die Aufenthaltserlaubnis in den abgelaufenen Pass erteilt. Sie werden vom LEA gebeten, sich zur Verlängerung umgehend an die ukrainische Botschaft zu wenden.
  • Kinder unter 14 Jahren, die nicht im Pass der Eltern eingetragen sind, erhalten die Aufenthaltserlaubnis in den Pass eines Elternteils. Die Eltern werden gebeten, sich schnellstmöglich bei der Botschaft um Eintragung der Kinder im Pass des Elternteils zu bemühen (vgl. VAB zu § 24).
  • Wenn das LEA nicht sofort entscheidet, muss es eine grüne Fiktionsbescheinigung mit Foto auf dem in § 81 AufenthG vorgesehenen Vordruck der Bundesdruckerei Das LEA verwendete bisher eigene Formulare auf weißem Papier, was zu Problemen mit anderen Behörden usw. führen kann, siehe Kapitel 5 dieses Textes.
  • Das LEA verfügt eine Wohnsitzauflage für Berlin nach § 12a AufenthG. Man darf innerhalb Deutschlands und in andere Länder reisen und anderswo übernachten, aber nur in Berlin eine Wohnung als Lebensmittelpunkt beziehen.
  • Eine spätere Änderung der Wohnsitzauflage ist möglich bei einem nicht nur geringfügigem Jobangebot anderswo (mindestens 810 Euro/Monat netto), einem Ausbildungs- oder Studienplatz anderswo, einem anderswo lebenden Familienangehörigen der Kernfamilie sowie in vergleichbaren Härtefällen (z.B. Gewaltschutz für Frauen).
  • Es reicht, wenn ein Mitglied der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) die Voraussetzungen für die Änderung der Wohnsitzauflage erfüllt, vgl. 12a Abs, 5 AufenthG.
  • Eine anderswo gefundene Wohnung ist leider kein Grund die Wohnsitzauflage zu ändern, auch wenn Geflüchtete in einer vielfach teureren Sammelunterkunft leben.

 

5.     Erfassung im Ausländerzentralregister (AZR) und erkennungsdienstliche Behandlung ab 1.6.2022

Seit dem 1.6.2022 ist für Kriegsflüchtlinge mit Aufenthaltstitel nach § 24 eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung = Fingerabdrücke und Foto) vorgeschrieben. Eine bundesweit zentrale Speicherung der Personendaten mit Foto im Ausländerzentralregister (AZR) war auch schon vor dem 1.6.2022 vorgeschrieben.

Die Erfassung im Ausländerzentralregister (AZR) und ED-Behandlung ist Voraussetzung für die seit 1.6.2022 möglichen höheren Sozialleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt. Für vor dem 1.6.2022 eingereiste Kriegsflüchtlinge kann die ED-Behandlung bis zum 31.10. 2022 nachgeholt werden.

  • Eine Speicherung im AZR erfolgt nicht im Rahmen des Online-Antrags beim LEA, sondern erst bei persönlicher Vorsprache im LEA.
  • Wer bereits im UA TXL eine Berlinzuweisung erhalten hat, wurde dort auch im AZR gespeichert und hat eine ED-Behandlung erhalten.
  • Wer bis zum Termin beim LEA noch keine ED-Behandlung aus dem UA TXL hat, wird vom LEA zunächst zum LAFgeschickt, wo dann eine ED-Behandlung erfolgt. Der Aufenthaltstitel kann dann erst bei einem zweiten Termin im LEA erteilt werden.
  • Wer vor dem 1.6. einen Aufenthaltstitel erhalten hat und noch nicht bei einer ED-Behandlung war, erhält vom LEA eine Aufforderung, sich nachträglich beim LAF zur ED-Behandlung zu melden.
  • Die ED-Behandlung ist auch für Kinder ab 14 Jahren vorgeschrieben, bei Kindern von 6 bis 13 Jahren ist sie möglich. In Berlin wird bei Kindern von 6 bis 13 Jahren eine ED-Behandlung nur bei Zweifeln am Alter unter 14 Jahren durchgeführt, wenn auch keine Dokumente mit Lichtbild vorgelegt werden.

Seit 1. Juni 2022 ist die Speicherung im AZR und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG oder der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 vom Jobcenter bzw. Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter vom Sozialamt (§ 74 SGB II/§ 146 SGB XII).

  • Als Nachweis ist der Sozialbehörde der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG vorzulegen.
  • Wer im LEA einen Aufenthaltstitel oder die grüne Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG mit Foto auf Vordruck der Bundesdruckerei erhalten hat, kann damit problemlos Sozialleistungen nach SGB II/XII erhalten.
  • Der Online-Antrag beim LEA reicht jedoch nicht für Sozialleistungen nach SGB II/XII, auch wenn eine Registrierung und Berlinzuweisung im UA TXL erfolgt ist. Die Bestätigung des Online-Antrags wird von den Sozialbehörden nicht als Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG anerkannt.
  • Wer im LEA vor dem 1.6. vorgesprochen hat, aber weder Aufenthaltstitel noch die grüne Fiktionsbescheinigung erhalten hat, bekommt vom LEA per Post eine vor dem 1.6. ausgestellte weiße Fiktionsbescheinigung. Diese Bescheinigung enthält ein Dienstsiegel (runder Stempel) und eine AZR Nummer, hier ein Muster. Die Berliner Jobcenter und Sozialämter akzeptieren auch diese Bescheinigung als Fiktionsbescheinigung für Sozialleistungen nach SGB II/XII.
  • Wer weder eine Fiktionsbescheinigung noch einen Aufenthaltstitel hat, muss vom Sozialamt zumindest Leistungen nach AsylbLG erhalten. Voraussetzung ist aber auch hierfür eine Registrierung und Berlinzuweisung aus den UA TXL.
  • Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und BAföG erhalten Kriegsflüchtlinge nur, wenn sie den Aufenthaltstitel nach § 24 besitzen, BAföG erhalten sie auch mit der Fiktionsbescheinigung.

 

6.     Registrierung im Ukraine-Ankunftszentrum UA-TXL des LAF

Das Ankunftszentrum im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel „UA TXL“ ist sieben Tage die Woche 24 Stunden geöffnet. Im UA TXL werden Geflüchtete ohne Unterkunft auch kurzfristig in der Notunterkunft im Terminal untergebracht und mit Essen und medizinisch versorgt. Das „UA TXL“ ist auch zuständig für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel der Ukraine.

  • Achtung: Geflüchtete ohne Nachweis einer Wohnung, eines Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzangebots, bestimmten Verwandten oder bestimmten gesundheitlichen Gründen in Berlin erhalten im UA TXL einen Zuweisungsbescheid an einen anderen Ort. Sie werden gedrängt, direkt auf dem Vorfeld des Flughafens sofort in einen Bus an einen anderen Ort einzusteigen.
  • Wichtig: Niemand darf gezwungen werden sofort in diesen Bus einzusteigen! Es gibt auf dem Vorfeld des Flughafens Busse zurück zum Hauptbahnhof Berlin! Man hat das Recht, mit einem Bus nach Berlin zurückzufahren!

Die Vorsprache im UA TXL ist jederzeit ohne Termin möglich. Die Mitarbeitenden der Registrierung des LAF arbeiten dort aber nur montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr.

  • Kriegsflüchtlingen mit einer Unterkunft in Berlin empfehlen wir, im UA TXL nur montags bis freitags vormittags vorzusprechen!

Die Notunterkunft des UA TXL betreibt federführend das DRK Berlin. Aktiv sind dort auch Helfende der Johanniter, der Malteser und der Bundeswehr.

Die Registrierung und Verteilung erfolgen durch das LAF. Bei einer Berlinzuweisung erfolgt eine ED-Behandlung durch BAMF und Polizei in Amtshilfe für das LAF.

Eine persönliche Registrierung als Kriegsflüchtling im UA TXL ist nötig, um vom LAF eine Berlinzuweisung zu erhalten. Die Berlinzuweisung ist Voraussetzung für Sozialleistungen in Berlin und seit 1.6. auch Voraussetzung für die Online-Beantragung eine Aufenthaltstitels beim LEA Berlin.

 

Orientierung: Plan des UA TXL

  • Geflüchtete erreichen das UA TXL rund um die Uhr mit Shuttlebussen der BVG ab Berlin-Hauptbahnhof. Die Busse halten direkt auf dem Vorfeld des Flughafens an den Zelten des Registerzentrums des LAF.
  • Geflüchtete erreichen das UA TXL auch mit BVG-Bus 109 alle 20 Minuten ab Zoo über Adenauerplatz, Jungfernheide und Jakob-Kaiser-Platz oder BVG-Bus 128 alle 10/20 Minuten ab Osloer Str. über Kurt-Schumacher-Platz bis zur General-Ganeval-Brücke (Zugangsschleuse 300 Meter vor dem Flughafen).
  • Ab General-Ganeval-Brücke fahren BVG Shuttlebusse auf das Vorfeld zur Registrierung und zur Unterkunft im Terminal.
  • Vor dem Flughafen gibt es Parkplätze auf P 4. Weiterfahrt ggf. mit dem Shuttle ab General-Ganeval-Brücke.
  • Ein Betreten und Verlassen des UA TXL zu Fuß ist nicht möglich .
  • WICHTIG: Im UA TXL darf niemand gezwungen werden, in einen Bus an einen anderen Ort einzusteigen! Ein eigenständiges Verlassen des UA TXL zurück nach Berlin ist jederzeit möglich! Fragen Sie die Helfer*innen, wo der Bus zurück in die Stadt abfährt!
  • Auf dem Vorfeld des Flughafens haben die BVG-Shuttle eine Haltestelle, von wo sie wieder zurück zum HBF Berlin und zur General-Ganeval-Brücke fahren. Vor der Unterkunft im Terminal fahren BVG Shuttle zurück zur General-Ganeval-Brücke oder zur U/S-Bahn Jungfernheide.

 

7.     Berlinzuweisung und Verteilung auf andere Bundesländer im UA-TXL

  • Man erhält im UA TXL eine Berlinzuweisung, wenn man mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, siehe dazu den Fragebogen des UA TXL „Selbstauskunft“ und den Senatsbeschluss vom 5.4.2022:
    • Wenn man in Berlin bereits eine Wohnung oder eine dauerhafte Unterkunft gefunden hat. Dies muss man über eine Anmeldebestätigung des Bürgeramts, eine Wohnungsgeberbescheinigung, berlin.de/formularverzeichnis/?formular=/labo/zuwanderung/_assets/bestatigung_uber_dauerhafte_gewahrung_einer_unterkunft_fur_ukrainische_gefluchtete.pdf oder einen unbefristeten Mietvertrag oder Untermietvertrag nachweisen. Neu: Im UA TXL wird zusätzlich eine Ausweiskopie des Wohnungsgebers verlangt (beim Personalausweis beide Seiten, oder Pass und Anmeldebestätigung).
    • Wenn bestimmte Familienangehörige, d.h. Lebenspartner*in, Eltern, Geschwister, Großeltern, Kinder oder Enkelkinder schon in Berlin leben. Die Kinder oder Geschwister können auch volljährig sein.
    • Wenn man selbst oder ein Mitglied der Kernfamilie (Ehepartner und mdj. Kinder) bereits einen Arbeitsplatz (mind. 810 Euro netto/Monat, mind. 15 Std/Woche, sozialversichert), einen (beruflichen) Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz in Berlin oder eine entsprechende verbindliche Zusage hat, vgl. § 12a AufenthG. Dies muss man schriftlich nachweisen.
    • Wenn man selbst oder ein Mitglied der Kernfamilie hochschwanger ist oder gerade entbunden hat (gesetzliche Mutterschutzfrist, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Risikogeburten und Mehrlingsgeburten ggf mehr).
    • Wenn man selbst oder ein enges Familienmitglied dringende medizinische, pflegerische oder psychische Bedarfe hat und zeitweise oder dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig Dies wird durch eine Ärzt*in im Ankunftszentrum überprüft. Ggf. sollte man Atteste mitbringen!
    • Transpersonen erhalten im UA TXL eine Berlinzuweisung.
    • Der Senatsbeschluss von 6.4.2022 sieht vor, dass im UA TXL darüber hinaus weitere gesundheitliche Gründe im Sinne einer besonderen Schutzbedürftigkeit nach der Asylaufnahmerichtlinie der EU geprüft und bei der Verteilung berücksichtigt werden. Die Umsetzung funktioniert bisher jedoch nicht, siehe Kapitel 8 dieses Textes.

    Wer im UA-TXL eine Berlinzuweisung erhält, wird dort sofort auch erkennungsdienstlich behandelt.

    Wer im UA-TXL die Berlinzuweisung erhalten hat, muss dann den Online-Antrag des LEA für einen Termin für den Aufenthaltstitel ausfüllen, siehe Kapitel 4 dieses Textes!

    ACHTUNG: Kriegsflüchtlinge, die Voraussetzungen für eine Berlinzuweisung nicht erfüllen, sollen direkt auf dem Vorfeld des UA TXL in einen Bus an einen anderen Ort in Deutschland einsteigen. Niemand darf dazu gezwungen werden, siehe auch Kapitel 6 dieses Textes! Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis trifft dann die Behörde am Zuweisungsort, dort erfolgt dann auch die erkennungsdienstliche Behandlung.

    Die Meldung zur Verteilung in UA TXL ist freiwillig, da der Aufenthalt auf Basis der verlängerten UkraineAufenthaltsübergangsVO noch bis 31.08.2022 legal ist. Allerdings werden im UA TXL bereits ab 1.6.2022 rechtsverbindliche Zuweisungsbescheide nach § 24 AufenthG erlassen. Ohne Berlinzuweisung aus dem UA TXL gibt es in Berlin keine Sozialleistungen mehr.

    TIPPS zum Nachweis einer Wohnung für die Berlinzuweisung: Die Anmeldung beim Bürgeramt muss nur der Hauptmieterunterschreiben, nicht der Hausbesitzer bzw. Vermieter der gesamten Wohnung. Die Anmeldung gilt auch ohne Untermietungserlaubnis des Vermieters und ohne Untermietvertrag. Beides darf das Bürgeramt nicht verlangen. Allerdings könne Bürgeramt bzw. LEA prüfen, ob der Hauptmieter dort gemeldet ist.

    • Hauptmieter dürfen Gäste bis zu ca. 6 Wochen ohne Erlaubnis des Vermieters aufnehmen und ggf. wohl auch anmelden. Darüber hinaus nur, wenn eine Untermietserlaubnis vorliegt. Anmeldung und Untermietvertag sind auch ohne Erlaubnis des Vermieters rechtlich gültig. Allerdings kann der Vermieter den Hauptmieter abmahnen oder sogar den Hauptmietvertrag kündigen, wenn er erfährt, dass ohne seine Erlaubnis untervermietet wird. Der Vermieter kann auch beim Bürgeramt abfragen, wer in der Wohnung ggf. gemeldet ist.
    • Es empfiehlt sich, sich um eine Untermietserlaubnis zu bemühen, vor allem wenn der Vermieter die Verhältnisse im Haus genauer im Blick hat. Bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses hat der Mieter Anspruch auf eine Untermieterlaubnis, hier unser
    • Eine Anmeldung oder Wohnungsgeberbescheinigung von einem Hostel, Hotel, einer Sammelunterkunft für Geflüchtete oder Wohnungslose reicht nicht. Ein regulärer Wohnungsmietvertrag mit der Kirche, einer wohltätigen Organisation usw. muss im UA TXL aber ebenso wie ein Mietvertrag mit einem privaten Wohnungsgeber für eine Berlinzuweisung akzeptiert werden!
    • Wenn die in der Wohnungsgeber-Bestätigung zugesagte Unterbringung nicht mehr existiert, das LEA aber einen Aufenthaltstitel oder eine grüne Fiktionsbescheinigung mit Berlinzuweisung bereits erteilt hat, hat der Verlust einer dauerhaften Unterkunft keine aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen, die Zuweisung nach Berlin bleibt bestehen. Das LAF im UA TXL muss dann einen Platz in einer Unterkunft für Geflüchtete bzw. Wohnungslose nachweisen. Wenn man bislang beim LEA nur den Online-Antrag gestellt hat, wird man jedoch im UA TXL auf die bundesweite Verteilung verwiesen, so berlin.de/ukraine > FAQ > Meine Wohnungsgeber-Bestätigung ist wurde zurückgezogen und ich habe keine Unterbringung mehr. Hat dies Auswirkungen auf meinen Aufenthaltstitel?

 

8.     Registrierung und Verteilung besonders Schutzbedürftiger im UA-TXL

Der Senat hat am 5.4.2022 die Pressemitteilung „Senat beschließt Verfahren zur Unterstützung für besonders schutzbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine veröffentlicht. Die zugehörige Beschlussvorlage des Senats sieht die Zuweisung an passende Orte oder nach Berlin bei Anerkennung einer besonderen Schutzbedürftigkeit vor.

Die im Senatsbeschluss vorgesehene „Unterstützung“ der krankheits-, behinderungsbedingt usw. besonders Schutzbedürftigen beschränkt sich in der Praxis jedoch allenfalls auf eine kurzfristige Zwischenübernachtung in der für besonders Schutzbedürftigen völlig ungeeigneten „Transferunterkunft“ im Terminal des UA TXL. Ungeeignet, weil es eine Massenunerbringung ist, wo man nichtmal eine Tür hinter sich zumachen kann.

Feststellungen zur Schutzbedürftigkeit werden vom UA TXL auch nicht an die Behörden am Zuweisungsort übermittelt. Die im Senatsbeschluss genannte Suche nach einem passenden Zuweisungsort findet ebenfalls nicht statt.

Entgegen dem Senatsbeschluss werden im Verteilzentrums im Flughafen TXL Ausnahmen von der Verteilung nur in der Mutterschutzfrist, bei Reiseunfähigkeit und bei Transpersonen gemacht. Mit großer Härte versuchte der Senat etwa eine Gruppe Gehörloser gegen ihren Willen aus Berlin wegzuverteilen, obwohl sie wegen ihrer ukrainischen Gebärdensprache als Gruppe zwingend aufeinander angewiesen war und ein Teil in Berlin bereits Wohnung und Arbeit gefunden hatte.

Die Verteilpraxis des UA TXL widerspricht eklatant den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 05.04.2022 für besonders Schutzbedürftige. Beschlossen wurde, dass besonders schutzbedürftige Kriegsgeflüchtete eine Berlinzuweisung erhalten, „die einen besonderen Schutzbedarf nach Richtlinie 2013/33/EU, auf Grundlage des Gesamtkonzepts zur Integration und Partizipation Geflüchteter oder eine akute Versorgungsnotwendigkeit nachweisen, der ihren Verbleib in Berlin erforderlich macht.“

Für Kriegsgeflüchtete mit besonderem Schutzbedarf/oder einer akuten medizinischen, pflegerischen und/oder psychischen Versorgungsnotwendigkeit soll im UA TXL) für die Erstversorgung und Diagnose eine Transferzone mit qualifiziertem Wartebereich im Rahmen der Registrierung und Verteilung eingerichtet werden, für nicht reisefähige Menschen und ihre Familienangehörigen eine temporäre Übergangsunterbringung. Bereits im Prozess des Ankommens sei eine Erstversorgung und ein Vorscreening für die bedarfsorientierte Weiterleitung in andere Bundesländer vorgesehen, soweit keine Zuweisung nach Berlin erfolgt.

Bei Geflüchteten aus der Ukraine, die sich selbst der Gruppe der LSBTIQ*oder anderen besonders vulnerablen und von Diskriminierung betroffene Gruppen zuschreiben, würden möglichst Bundesländer mit einer entsprechenden guten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen ausgewählt.

Auch die Angehörigkeit zu religiösen Gemeinschaften, die nicht in jedem Bundesland in der für die Geflüchteten gewohnten Gemeindestruktur ansässig sind, werde bei der Zuweisung berücksichtigt.

Alle diese Maßgaben werden im UA TXL bislang nicht umgesetzt. In der Presse gab es scharfe Kritik am Umgang mit kranken und behinderten Kriegsflüchtlingen im UA TXL. Der Tagesspiegel schreibt „Chaos im Berliner Flüchtlings-Ankunftszentrum:„Die Verantwortlichen ducken sich weg und „Missstände im Ankunftszentrum Tegel: Sprechverbot als Anweisung „von oben

In der „Transferzone mit qualifiziertem Wartebereich“ für besonders Schutzbedürftige patroullieren Securities vor türenlosen Schlafbereichen mit Etagenbetten.

Bekanntgeworden ist uns das Betriebshandbuch UA TXL Stand 22.03 2022. Das Konzept ist offenbar abgeschrieben vom Handbuch für die Berliner Impfzentren. Zur besonderen Schutzbedürftigkeit ist dort nur eine Sichtprüfung auf Reisefähigkeit vor Abfahrt der Busse durch hierzu nicht qualifzierte „Betreuer“ vorgesehen.

 

9.     Einreise und visafreier Aufenthalt

Aus der Ukraine fliehende Menschen werden auch ohne biometrische Pässe in die EU gelassen. Das BMI: „Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen.“ Auf das Visaverfahren wird wegen der Lage in der Ukraine verzichtet.

Die Einreise wird auch Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel der Ukraine gewährt. EU-Kommissarin Ylva Johansson: „Denen muss geholfen werden. Außerdem können Schutzbedürftige in der EU auch Asylanträge stellen.“ Es gab zeitweise Probleme für afrikanischen Gaststudierende an der polnischen Grenze, der RBB berichtete. Siehe auch EU Richtlinie für Grenzkontrollen bei der Einreise aus der Ukraine in die EU.

Coronatests oder Impfnachweise sind nicht nötig, die Ukraine ist kein Corona-Risikogebiet.

  • Das BMI hat in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7.3.2022 geregelt, dass  Staatsangehörige der Ukraine sowie Drittstaatsangehörige, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben,  bis zum 31.08.2022 (die VO wurde entsprechend verlängert) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, sich in Deutschland visafrei legal aufhalten dürfen und in dieser Zeit ohne Visumsverfahren ggf. auch einen Aufenthaltstitel zu anderen Zwecken beantragen können. Nach der geplanten zweiten Verlängerung der Verordnung gilt ab 1.9.2022 ein legaler visafreier Aufenthalt nur noch drei Monate ab dem Tag der ersten Einreise nach Deutschland. Nach Ablehnung eines Aufenthaltstitels besteht dann auch vor Ablauf der 90 Tage kein legaler visafreier Aufenthalt mehr.
  • Das bedeutet, dass Staatsangehörige der Ukraine und auch Drittstaatsangehörige, die sich bis zum 24.02. in der Ukraine aufgehalten haben, legal visafrei einreisen und sich in ganz Deutschland bis mindestens 31.08.2022 aufhalten dürfen. Eine Arbeitserlaubnis gilt allerdings erst, wenn ein Antrag auf den Aufenthaltstitel gestellt und eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt wurde.
  • Mit Rundschreiben vom 18.03.2022 hat das BMI klargestellt, dass für die in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung genannten Ukrainer und Drittstaatsangehörige eine Befreiung von der Passpflicht Sie können auch ohne Pass legal einreisen und sich hier vorläufig erlaubt aufhalten.
  • Für Ukrainer reicht nach einer Allgemeinverfügung des BMI vom 17.03.2022 (Seite 4 im PDF) der Personalausweis (ID-Card).

 

10.  Ankommen am HBF Berlin und Weiterreise

  • Wer bereits ein festes Ziel in Deutschland oder Westeuropa hat, sollte das kostenlose HelpUkraineTicket der Deutschen Bahn nutzen und eigenständig mit der Bahn an den gewünschten Zielort weiterreisen. Das HelpUkraineTicket kann man sich im HBF Berlin und in Dresden, München oder Nürnberg ausstellen lassen.
  • Mit Ukraine ID oder als Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel der Ukraine kann man das Ticket für die Weiterreise an den gewünschten Zielort innerhalb Deutschlands und in einige Länder des westeuropäischen Auslands erhalten: bahn.de/info/helpukraine
  • Mit Ukraine ID können die öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin bis zum 15.06.2022 (Bus, Tram, U- und S-Bahn) kostenlos genutzt werden. Die Regelung gilt auch für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel der Ukraine bvg.de/de/Ukraine
  • An anderen Orten endete die kostenlose Nutzung des Nahverkehrs bereits am 31.05.2022. Dies gilt auch für die bisher mögliche kostenlose Nutzung der Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn ohne Help Ukraine Ticket, siehe bahn.de/info/helpukraine > FAQ
  • Für Juni, August und September 2022 ist das bundesweit auch in Nahverkehrszügen und Regionalexpresszügen der Bahn gültige 9 Euro Monatsticket eine Alternative.
  • Ab Vorplatz Hauptbahnhof Berlin ist weiterhin 24/7 die kostenlose Fahrt mit BVG-Bussen ins das Ankunfts- und Verteilzentrum UA TXL im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel und zurück möglich, siehe dazu Kapitel 6 dieses Textes.

 

11.  Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zur Ausbildung, zum Sprachkurs und zum Studium

Statt des Kriegsflüchtlingsstatus kann während des visafreien Aufenthalts nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung  bis zum 31.08.2022 (die VO wurde entsprechend verlängert) ohne vorherigen Visaantrag im Herkunftsland direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland (in Berlin beim LEA) eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken, z.B. zum Familiennachzug zu hier lebenden Angehörigen, zum Studium, zu Erwerbszwecken usw. beantragt werden. Nach der geplanten zweiten Verlängerung der Verordnung gilt ab 1.9.2022 ein legaler visafreier Aufenthalt nur noch drei Monate ab dem Tag der ersten Einreise nach Deutschland. Nach Ablehnung eines Aufenthaltstitels besteht dann auch vor Ablauf der 90 Tage kein legaler visafreier Aufenthalt mehr.

Dies ermöglicht auch Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, wenn eine hier anerkannte berufliche Qualifikation als Akademiker oder in einem Ausbildungsberuf und ein die entsprechende Qualifikation voraussetzendes angemessen bezahltes Arbeitsangebot vorliegt.

Das Recht auf Aufnahme einer Arbeit besteht erst, wenn die Ausländerbehörde (in Berlin das LEA) dies in einer Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis bestätigt hat. Anders als beim Kriegsflüchtlingsstatus muss für eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Studium, Sprachkurs, Studienbewerbung usw. der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 AufenthG). Man muss dazu ein Einkommen nachweisen, das höher ist als die jeweils möglichen Sozialleistungen.

 

Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Sprachkurs, Studienbewerbung

Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken können keine Sozialleistungen nach dem BAföG erhalten, ebenso – abgesehen von Sondersituationen wie Schwangerschaft – auch keine Sozialleistungen nach SGB II/XII. Der Nachweis des eigenständigen Lebensunterhalts kann durch eine Erwerbsarbeit neben dem Studium, ein Stipendium, eine Verpflichtungserklärung und Unterhaltszahlungen Dritter oder einen Geldbetrag in Höhe von 12 Monatsbeträgen nach dem BAföG (derzeit ca. 10.000 €) auf einem Sperrkonto erfolgen.

Die Bewerbung für ein Studium erfordert die Einhaltung von Bewerbungsformalitäten und –fristen der Hochschulen und das Vorhandensein von ausreichend freien Studienplätzen. In zulassungsbeschränkte NC-Fächer wie z.B. Medizin und Psychologie werden dabei nur 5% oder 8 % der Studienplätze an Bewerber*innen aus Nicht-EU-Staaten vergeben. Zudem müssen Sprachkenntnisse (meist Deutsch C1, es gibt nur wenige englischsprachige Studiengänge, meist Masterstudiengänge), die fachlichen Voraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung und bisherige Studienleistungen, ggf. in beglaubigter Übersetzung) nachgewiesen werden. Manche Hochschulen bieten vorbereitende Sprachkurse und Welcome-Programme an.

Wir empfehlen, Beratungstermine mit der Allgemeinen Studienberatungsstelle mit mehreren passenden Hochschulen zu vereinbaren, auch außerhalb Berlins!

Wichtig: Auch mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist ein Studium möglich! Anders als mit der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken kann man mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 während des Studiums auch Sozialleistungen nach dem BAföG erhalten.

Fragen sollte man auch nach Möglichkeiten einer Zulassung als Nebenhörer, Zweithörer oder Gasthörer an einer Hochschule. Die Fortsetzung eines Studiums in der Ukraine ist möglicherweise als Online-Fernstudium möglich. Ggf. sollte man sich dies bestätigen lassen und ergänzend den Status als Neben-, Zweit- oder Gasthörer an einer deutschen Hochschule beantragen, um den Zugang zu Lehrveranstaltungen, Bibliotheken, Studierendenausweis usw. zu erhalten.

Drittstaatsangehörige können versuchen, ihre Anbindung an beide Hochschulen zur Begründung der Unzumutbarkeit der Rückkehr für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wegen fortbestehender Bindungen an die Ukraine, hilfsweise für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 anzuführen.

Zum Aufenthalts-, Sozial- und Hochschulrecht für aus der Ukraine geflohene internationale Studierende haben wir am 15.04. Lösungsvorschläge an Senat und Hochschulen vorgelegt.

 

Verbot des Zweckwechsels aus § 24 in eine andere Aufenthaltserlaubnis?

Auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann man in eine andere Aufenthaltserlaubnis wechseln. Anders als teilweise behauptet enthält nach unserer Auffassung § 19f AufenthG kein Verbot des Zweckwechsel in die dort genannten Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken (Blue Card, Forschung, europ. Freiwilligendienst) oder Studium (Sprachkurs, Studienbewerbung, Studium), wenn in Deutschland ein Aufenthaltsstatus als Kriegsflüchtling beantragt wurde oder besteht.

  • 19f AufenthG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf Geflüchtete, die „in einem Mitgliedstaat“ den Kriegsflüchtlingsstatus beantragt haben oder besitzen. Im Kontext des Aufenthaltsgesetzes sind mit „Mitgliedstaat“ die anderen EU-Staaten gemeint, nicht auch Deutschland. Zweck der Regelung ist die Verhinderung von Sekundärmigration Geflüchteter innerhalb der EU (so auch Hornung, in Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. A. 2020, § 4 Rn 314). § 19f AufenthG ist somit nicht anwendbar auf Geflüchtete, die nur in Deutschland den Kriegsflüchtlingsstatus beantragt haben, besitzen oder deren Antrag abgelehnt wurde. Die VAB Berlin zu § 19f AufenthG sollen nach einer Mitteilung aus dem LEA demnächst entsprechend angepasst werden.

Auch nach dem Rundschreiben BMI v. 14.03.2022 zur Umsetzung des Aufnahmebeschlusses der EU ist der Wechsel in andere Titel uneingeschränkt möglich: „Weder die Richtlinie noch § 24 AufenthG trifft eine Regelung, die es ausschließt, bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen einen anderen Aufenthaltstitel als denjenigen nach § 24 AufenthG zu beantragen. … Auch nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG bestehen keine Beschränkungen zum Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind.“

Unabhängig davon gilt stets ein Verbot des Zweckwechsels in Erwerbsaufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken, zu Sprachkursen usw., wenn ein Asylantrag gestellt, zurückgenommen oder abgelehnt wurde, § 10 AufenthG (Verbot des Spurwechsels). Daher sollte man vor einem Asylantrag immer eine Beratungsstelle aufsuchen! Ein Studium ist zwar auch für Asylsuchende erlaubt, allerdings wegen der bundesweiten Verteilung, der Wohnpflicht in einer Asylaufnahmeeinrichtung und der auf ein geringes Taschengeld gekürzten Sozialleistungen für Asylsuchende oft unmöglich.

 

Antragstellung

  • Anträge mit der Bitte um einen Termin beim LEAfür eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten- oder Kindernachzug zu in Deutschland lebenden Angehörigen, aus humanitären Gründen, zum Studium, zu Erwerbszwecken usw. können per Emailformular gestellt Eine Vorsprache im LEA ist nur mit einem Termin möglich.
  • Im Anhang des Emailformulars können Dokumente hochgeladen werden. Zur telefonischen Beratung beim LEAam besten frühmorgens anrufen!
  • Hier ein Musterantrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
  • Beratungzum Aufenthalts, Asyl- und Sozialrecht – auch zum Aufenthalt für Kriegsflüchtlinge zum Studium, zu Erwerbszwecken usw. – bietet das Willkommenszentrum der Berliner Integrationsbeauftragten  an in der Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin-Mitte: Mo, Di, Mi, Do 9 – 13 Uhr sowie Di und Do 15 -18 Uhr. Terminvergabe und Beratung per E-Mail: beratung@intmig.berlin.de oder telefonisch Mo, Mi und Fr von 10 bis 12 Uhr 030 9017-23172.

 

12.  Asylantrag

Ein Asylantrag ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe (in diesem Fall wäre in Berlin das LAF für die Sozialleistungen zuständig) und bietet Schutz vor Abschiebung, so lange das Verfahren läuft. Erst nach einer Anerkennung als Flüchtling wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nachteilige Folgen eines Asylantrags sind:

  • Bundesweite Verteilung und Einweisung in die zentrale Aufnahmeeinrichtung eines Bundeslandes und später ggf. eine Kommune,
  • je nach Länderpraxis sechs Monate oder auch darüber hinaus das Verbot, eine private Wohnung zu beziehen,
  • je nach Länderpraxis bis zu neun Monate das Verbot, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • stets das Verbot des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder Erwerbszwecken während des Verfahrens, § 10 AufenthG.
  • stets das Verbot des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder Erwerbszwecken, auch nach einer Rücknahme des Asylantrags oder Ablehnung des Asylantrags, § 10 AufenthG.
  • Bei Ablehnung des Asylantrags kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die gesamte EU für in der Regel 2 1/2 Jahre verfügt werden, § 11 Abs. 7 AufenthG.

Ein Asylantrag sollte nur nach Abwägung der Vor- und Nachteile gestellt werden. Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine raten wir davon ab. Auch Drittstaatsangehörige sollten zunächst versuchen, den Kriegsflüchtlingsstatus zu erhalten. Niemand ist verpflichtet, einen Asylantrag zu stellen! Wir empfehlen, vor einem Asylantrag unbedingt eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Befürchtete Strafen wegen Verweigerung des Kriegsdienstes sind kein Asylgrund. Ausnahmen sind zwar denkbar bei erzwungener Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg. Für russische Deserteure gelten dabei aber extrem hohe Anforderungen. Keinesfalls erhalten ukrainische Deserteure Asyl.

Die Registrierung, Unterbringung und Verteilung Asylsuchender erfolgt in Berlin im Ankunftszentrum AKUZ des LAF:

 

13.  Sozialleistungen zum Lebensunterhalt nach AsylbLG, SGB II und SGB XII

Ukraine-Kriegsflüchtlinge haben in Berlin zunächst Sozialleistungen der Sozialämter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Dies entsprach der bundesweiten Praxis.

Nach einer Gesetzesänderung haben Kriegsflüchtlinge ab dem 01.06.2022 statt der Sozialleistungen nach AsylbLG grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II oder auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII. Welche der beiden Leistungen man beanspruchen kann, richtet sich nach den Regeln wie bei Deutschen:

  • Erwerbsfähige Kriegsflüchtlinge und ihre Familienangehörigen haben ab 1.6.2022 Anspruch auf SGB II-Leistungen. Als erwerbsfähig gilt, wer derzeit oder absehbar binnen 6 Monaten gesundheitlich in der Lage ist oder wäre, mindesten 3 Stunden am Tag regulär zu arbeiten. Auch Eltern, die wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können, gelten als erwerbsfähig. Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sind allerdings grundsätzlich verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Auch Eltern von Kindern ab 3 Jahren sind grundsätzlich verpflichtet, sich zumindest um eine Teilzeitarbeit zu bemühen. Zuständig für die Leistungen ist das Jobcenter des Wohnbezirks.
  • Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII haben ab 1.6.2022 Kriegsflüchtlinge im Rentenalter (§ 41 SGB XII), Kriegsflüchtlinge die auf Dauer erwerbsunfähig sind (§ 8 Abs. 1 und § 44a SGB II) sowie Kriegsflüchtlinge, die eine Altersrente aus der Ukraine erhalten (§ 7 Abs. 4 SGB II). Sie erhalten kein Arbeitslosengeld 2 nach SGB Zuständig für die Leistungen ist das Sozialamt des Wohnbezirks.

ACHTUNG: Voraussetzung für die Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII ist ein Aufenthaltstitel nach § 24 oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG. Nötig ist zudem eine Berlinzuweisung aus dem UA TXL, dazu ausführlich Kapitel 7 dieses Textes.

Nötig sind auch eine Registrierung im Ausländerzentralregister und eine erkennungsdienstliche Behandlung. Wenn vor dem 1.6. eine Registrierung im Ausländerzentralregister erfolgt ist und eine entsprechender Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt wurde, muss die erkennungsdienstliche Behandlung bis 31.10.2022 nachgeholt werden (§ 74 Abs. 3 SGB II / § 146 Abs. 3 SGB XII). Eine bis zu diesem Datum nicht nachgeholte erkennungsdienstliche Behandlung hat laut Schreiben BMAS v. 25.05.2022 und Weisung Bundesagentur für Arbeit v. 23.05.2022 aber keine negativen Auswirkungen auf den Anspruch auf Leistungen nach SGB II und SGB XII.

  • Kriegsflüchtlinge mit Aufenthaltstitel nach § 24 oder grüner Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG auf amtlichem Vordruck der Bundesdruckerei sind in Berlin regelmäßig auch im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Sie erhalten problemlos Sozialleistungen nach SGB II / XII. Sie erhalten vom LEA ggf. einen Brief, wann sie die erkennungsdienstliche Behandlung beim LAF nachholen müssen.
  • Kriegsflüchtlinge, die vor dem 1.6. im LEA vorgesprochen haben, aber weder eine Aufenthaltstitel noch eine grüne Fiktionsbescheinigung erhalten haben, erhalten von LEA per Post eine vor dem 1.6. ausgestellte neun Monate gültige weiße Fiktionsbescheinigung mit Dienstsiegel (runder Stempel) des LEA und AZR Nummer, hier ein Muster. Die Bescheinigung wird von Berliner Jobcentern und Sozialämtern als Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG mit AZR-Speicherung anerkannt, so dass ebenfalls Sozialleistungen nach SGB II / XII bezogen werden können.

Solange weder ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG noch eine Fiktionsbescheinigungen nach § 81 AufenthG mit AZR-Speicherung vorliegt, bleibt es auch nach dem 1.6. bei den geringeren Sozialleistungen nach AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG, § 1 Abs. 3a AsylbLG). Dies kann in Berlin aus folgenden Gründen der Fall sein:

  • Die beim Online-Antrag auf einen Termin beim LEA Berlin generierte PDF-Bescheinigung ist – egal ob vor oder nach dem 1.6.2022 ausgestellt – keine Fiktionsbescheinigungen nach § 81 AufenthG. Sie bestätigt keine Speicherung im AZR. Für Sozialleistungen nach SGB II / XII reicht diese Bescheinigung nicht aus.
  • Die Bescheinigung des LAF aus dem UA TXL über die Berlinzuweisung ist trotz erkennungsdienstlicher Behandlung und Speicherung im AZR keine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG. Für Sozialleistungen nach SGB II / XII reicht daher auch die Berlinzuweisung des UA TXL nicht aus.
  • Auch ab 1. Juni 2022 neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine werden daher zunächst auf Leistungen der Sozialämter nach AsylbLG verwiesen, solange sie vom LEA weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine grüne Fiktionsbescheinigung mit AZR-Eintrag erhalten haben. Die Sozialämter verlangen, dass die Kriegsflüchtlinge eine Berlinzuweisung aus dem UA TXL vorlegen (wobei dort ggf. eine Verteilung droht, siehe Kapitel 7 dieses Textes). Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II/XII besteht dann erst ab dem Folgemonat nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis, § 1 Abs 3a AsylbLG. Bis dahin gibt es nur Leistungen nach AsylbLG.
  • Der Berlin Senat prüft derzeit, ob im UA TXL künftig auch Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder Fiktionsbescheinigungen nach § 81 AufenthG ausgestellt werden können, um den direkten Zugang zu Leistungen nach SGB II/XII zu ermöglichen. Bislang weigert sich das LEA Berlin, hierbei zu helfen (Stand 9. Juni 2022).
  • Wurden bereits im Mai 2022 Leistungen nach AsylbLG bezogen, müssen die Sozialämter über den 1.6.2022 hinaus übergangsweise Sozialleistungen nach dem AsylbLG weiter gewähren, bis der Antrag beim Jobcenter/Sozialamt bewilligt ist, auch wenn ein Aufenthaltstitel nach § 24 oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG mit Registrierung im AZR vorliegt (§ 18 AsylbLG). Der Antrag nach SGB II/XII gilt in diesen Fällen als fristwahrend gestellt (Fiktionswirkung § 74 Abs. 5 SGB II / § 146 Abs. 5 SGB XII). Die Jobcenter/Sozialämter müssen dann rückwirkend die Differenz zu den höheren Leistungen nach SGB II/XII nachzahlen. Es empfiehlt sich, auf jeden Fall auch selbst einen Antrag beim Jobcenter/Sozialamt zu stellen und die entsprechenden Formulare auszufüllen, um so schnellstmöglich Leistungen nach SGB II/XII zu erhalten.

Links zu den Antragsformularen mit Erläuterungen stehen am Ende diese Kapitels.

Geflüchtete haben nach AsylbLG bzw. SGB II/XII – auch wenn sie privat untergebracht sind – Anspruch auf

  • Regelsätze nach § 3a AsylbLG bzw. SGB II/XII.
  • Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende und für Schwangere nach SGB II/XII oder nach § 6 AsylbLG in analoger Anwendung des § 30 SGB XII (vgl. Rundschreiben SenIAS), dies gilt auch bei vorübergehender Trennung vom Partner, wenn dieser zB als wehrfähiger Mann in der Ukraine zurückbleiben musste.
  • Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Mai 2022 zu § 24 AufenthG stellt klar, dass Partner*innen, die noch in der Ukraine leben, in die Bedarfsgemeinschaft nicht einzubeziehen sind. Das heißt: Für die Partner*in in Deutschland gibt es die Regelbedarfsstufe 1 und den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende.
  • Bei Bedarf eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes gemäß § 6 AsylbLG bzw. SGB II/XII.
  • Bei Bezug von Leistungen nach AsylbLG in einer Wohnung einen Mehrbedarfszuschlag für Haushaltstrom (EVS 4) und Hausrat und Verbrauchsgüter des Haushalts (EVS 5) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG, da diese Bedarfe in den Regelsätzen nach § 3a AsylbLG anders als in den Regelsätzen nach SGB II/XII nicht enthalten sind.
  • Bei Bedarf eine Erstausstattung an Kleidung und Schuhen gemäß § 6 AsylbLG bzw. SGB II/XII.
  • Leistungen zur ambulanten und stationären Versorgung über eine Krankenversicherung: Nach AsylbLG über einen  Krankenversichertenkarte nach § 264 Abs. 1 SGB V, nach SGB XII über eine Krankenversichertenkarte nach § 264 Abs. 2 SGB V, bei Leistungen nach SGB II über eine Krankenversicherung als Mitglied einer Krankenkasse nach § 5 SGB V.
  • Bei Pflegebedürftigkeit Leistungen des Sozialamts ambulanten oder stationären Pflege. Eine Pflegeversicherung ist in der Krankenversichertenkarte nach § 264 SGB V nicht enthalten, daher muss das Sozialamt diese Leistung nach § 6 AsylbLG bzw. nach § 63 ff. SGB XII erbringen. Auch bei Leistungen nach SGB II mit einer Kranken- und Pflegeversicherung als Mitglied muss das Sozialamt diese Leistungen nach § 63 ff. SGB XII erbringen, da die Pflegeversicherung Leistungen erst nach einer zweijährigen Vorversicherungszeit erbringt.
  • Wenn ein Mietvertrag bzw. Untermietvertrag vorliegt, die laufenden Kosten für eine nach der „AV Wohnen Berlin“ angemessene Miete und Heizung und Nachzahlungen für Betriebs- und Heizkosten. Die Kosten für Haushaltstrom sind in den Regelsätzen nach SGB II/XII enthalten, nach AsylbLG separat zu übernehmen. Mietkautionen bei notwendiger (Neu)anmietung einer Wohnung sind ggf. als Darlehen zu übernehmen.

Für Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflicht gilt:

  • Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Mai 2022 stellt klar, dass beim Alg 2 Vermögen unter 60.000 Euro zuzüglich 30.000 Euro für jede weitere Person für sechs Monate nicht berücksichtigt wird (§ 67 Abs. 2 SGB II, Sonderregelung wegen der Pandemie). Vermögen darüber wird nur berücksichtigt, wenn es verwertbar ist. Das sei bei Immobilienvermögen in der Ukraine nicht der Fall.
  • Laut Schreiben des BMAS v. 25.05.2022 wird in der Sozialhilfe gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (Sonderregelung wegen der Pandemie) Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nur berücksichtigt, wenn das Vermögen erheblich ist. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies bei Antragstellung erklärt wird.
  • Die o.g. Weisung der Bundesagentur für Arbeit und das o.g. Schreiben des BMAS stellen klar, dass bei Sozialhilfe und beim Alg 2 Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis in der Ukraine als Erwerbseinkommen nur angerechnet werden, wenn man über dieses Einkommen in Deutschland tatsächlich verfügen kann. Die Berücksichtigung scheidet aus, wenn diese einem Konto gutgeschrieben werden, auf das die Person von Deutschland aus nicht zugreifen kann. Kosten der Miete in der Ukraine sind von verfügbarem Einkommen abzuziehen.
  • Die o.g. Weisung der Bundesagentur für Arbeit und das o.g. Schreiben des BMAS stellen klar, dass bei Sozialhilfe und beim Alg 2 Einkommen des Partners, der in der Ukraine lebt, nicht berücksichtigt werden darf, auch wenn die Partnerin in Deutschland Zugriff darauf hat, und dass die Prüfung der Unterhaltspflicht einer Person, die sich in der Ukraine befindet, entfällt.
  • Zum Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und weitere Sozialleistungen siehe Kapitel 16 dieses Textes. Sozialamt und Jobcenter dürfen verlangen, dass man solche vorrangigen Sozialleistungen beantragt. Die Sozialleistungen dürfen– sobald zu real zufließen – auf das Alg 2 bzw. die Grundsicherung nach SGB XII angerechnet werden.

Zuständigkeit der Sozialämter und Jobcenter und Antragsstellung

Zuständig für Leistungen nach AsylbLG oder SGB XII für Kriegsflüchtlinge sind in Berlin die Bezirkssozialämter, für Leistungen nach SGB II die Jobcenter.

Bei Unterbringung in einer LAF-Unterkunft oder einer Wohnung ist das Sozialamt bzw. Jobcenter des Wohnbezirks zuständig. Nur bei Unterbringung in einer ASOG-Unterkunft ist der Antrag beim Sozialamt bzw. Jobcenter nach Geburtsmonat des ältesten Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu stellen, z. B. für Januar im Bezirk Mitte, siehe Adressen und Zuständigkeit nach Monaten.

Privat untergebrachte Geflüchtete aus der Ukraine müssen die Leistungen ebenfalls beim Jobcenter bzw. Sozialamt des Bezirks beantragen, in dem sie tatsächlich wohnen, nicht nach Geburtsmonat. Dies galt bei Antragstellung bis zum 31.05.2022 auch, wenn keine Anmeldung beim Bürgeramt vorlag.

Anspruch auf Sozialleistungen besteht wegen der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG nur am zugewiesenen Wohnort. An einem anderen Ort dürfen nur im Einzelfall unabweisbare Leistungen gewährt werden, z.B. bei einem Frauenhausaufenthalt, § 11 Abs. 2 AsylbLG, § 36 Abs. 2 SGB II, § 23 Abs. 5 SGB XII.

Der Anspruch muss beim zuständigen Bezirkssozialamt bzw. Jobcenter geltend gemacht werden. Man muss dort in jedem Fall nicht nur einen schriftlichen Antrag einreichen, sondern auch persönlich vorsprechen und zumindest einen formlosen schriftlichen Antrag hinterlassen und einen Nachweis aufheben (Vorsprache mit Begleitperson als „Beistand“, gut lesbares Foto/Scan mit Smartphone, Fotokopie, Fax, Einschreiben usw.). Nur per Post usw. gestellte Anträge gehen bei Berliner Sozialämtern und Jobcentern regelmäßig verloren. Leistungen nach AsylbLG gibt es ab dem Tag des Antrags oder des Bekanntwerdens des Hilfebedarfs beim Sozialamt, Grundsicherung nach SGB XII und Alg 2 nach SGB I auch rückwirkend ab dem ersten Tag des Antragsmonats.

Der Anspruch auf Sozialhilfe nach AsylbLG bzw. SGB XII und auf Leistungen vom Jobcenter besteht bei Mittelosigkeit sofort, die Hilfe muss ggf. sofort in bar ausgezahlt werden!

Verlangen Sie ggf. einen sofortigen Vorschuss!

Weitere Infos

 

14.  Sozialhilfe für Drittstaatsangehörige

Die von der EU beschlossene Aufnahmeregelung schließt in Artikel 2 in jedem Fall Ehepartner, eheähnliche Partner und minderjährige Kinder von Ukrainer*innen sowie in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannte Drittstaatsangehörige ein. Diese müssen daher in gleicher Weise wie Ukrainer*innen Sozialleistungen nach AsylbLG bzw. nach SGB II/XII erhalten.

Da die Regelung weitere Drittstaatsangehörige einschließt, die einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Ukraine haben und nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückzukehren können, müssen diese zumindest Sozialleistungen nach AsylbLG erhalten, solange der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 geprüft wird. Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder eine Fiktionsbescheinigung mit AZR-Eintrag erhalten, haben sie wie Ukrainer*innen Anspruch auf SGB II/XII Leistungen.

Die Sozialämter können eine Registrierung und Berlinzuweisung des UA TXL verlangen, siehe Kapitel 6 dieses Textes. Dort prüft das LAF die Voraussetzungen der Berlinzuweisung und die Frage, ob grundsätzlich ein Aufenthaltstitel nach § 24 in Frage kommt. Dafür sollte ausreichen, dass die Person sich bis zum 24.2. mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten hat, was z.B. durch entsprechende Aus- bzw. Einreisestempel nachgewiesen werden kann. Auch bei Ausreise bis zu 90 Tage vor dem 24.02. ist der Kriegsflüchtlingsstatus möglich, siehe auch Kapitel 3 dieses Textes. Die nähere Prüfung ist dann Aufgabe des LEA, nicht des LAF.

Auch nach einer Ablehnung besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach AsylbLG als ausreisepflichtiger Ausländer mit oder ohne Duldung, solange man bedürftig ist und sich tatsächlich in Deutschland aufhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG iVm § 1 Abs. 3 AsylbLG). Eine nachträgliche bundesweite Verteilung ist nicht möglich, da gemäß Ukraine-Aufenthalts-ÜbergangsVO keine illegale Einreise im Sinne des § 15a AufenthG vorliegt. Zuständig sind die Bezirkssozialämter, siehe Kapitel 13 dieses Textes.

Sozialämter und Jobcenter müssen Anträge immer prüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Bescheid mitteilen, wenn man das verlangt!

 

15.  Krankenversicherung und medizinische Versorgung

Da das Sozialabkommen der EU mit der Ukraine die Krankenversicherung nicht umfasst, gilt die ukrainische Krankenversicherung nicht in Deutschland. Mangels Sozialabkommen ermöglichen die dortigen Krankenversicherungszeiten auch nicht als Vorversicherungszeit den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (anders ggf. nach einem EU-Beitritt der Ukraine).

Anspruch auf Aufnahme als Mitglied in die Krankenversicherung besteht bei Aufnahme einer sozialversicherten Beschäftigung, eines Studiums oder beim Bezug von Leistungen nach SGB II.

Beim Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB XII besteht lediglich Anspruch auf eine Krankenversorgung über eine Krankenversicherungskarte nach § 264 SGB V.

Auch zur Sicherung einer medizinischen Versorgung im Krankheitsfall sollte man möglichst umgehend einen Antrag auf Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld 2 beim zuständigen Sozialamt bzw. Jobcenter stellen. Das Sozialamt oder Jobcenter muss sofort bei Antragstellung auch die Anmeldung bei einer Krankenkasse vornehmen.

Bis die Krankenkassenkarte kommt, dauert es normalerweise etwa. vier Wochen. Für die Zwischenzeit muss das Sozialamt bzw. Jobcenter eine Bestätigung der Anmeldung bei der Krankenkasse ausstellen. Legt man die Bestätigung vor, müssen Ärzt*innen usw. behandeln. Hilfreich ist die Versicherungsnummer der Krankenkasse, die man bei der Krankenkasse  erfragen kann. Auch Arztpraxen usw. können dies erfragen. Die Kasse braucht ein einfaches Foto für die eGK (nicht biometrisch), das man dem Sozialamt/Jobcenter zur Weiterleitung an die Krankenkasse  vorlegen oder auf der Homepage der Kasse hochladen kann.

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat laut Pressemitteilung vom 4.4.2022 einen Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin abgeschlossen, um für Geflüchtete aus der Ukraine, die noch nicht bei der zuständigen Behörde registriert sind, eine ambulante medizinische Grundversorgung zu gewährleisten. Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine müssen dafür bei der Ärzt*in ihre Identität mit einem Ausweisdokument nachweisen. Nach der Regelung werden auch die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente übernommen. Die Regelung gilt auch für Drittstaatsangehörige mit ukrainischem Aufenthaltstitel. Nach Auskunft der Senatssozialverwaltung wurden inzwischen auch die Krankenhäuser in die Regelung einbezogen.

Die Kassenärztlichen Vereinigung Berlin informiert über die Regelung unter
www.kvberlin.de/fuer-patienten/ukraine

Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine: Ambulante medizinische Versorgung

Idealerweise sind Sie bereits bei einem Berliner Sozialamt registriert, denn nur so erhalten Sie eine deutsche Krankenversicherung. … Wenn Sie sich noch nicht beim Sozialamt registriert haben und keine deutsche Krankenversicherung haben, erhalten Sie trotzdem eine kostenfreie Behandlung. Hierfür nimmt die Praxis personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum und Ausweisnummer auf. Bitte legen Sie in der Praxis deshalb unbedingt einen Identitätsnachweis vor (z. B. Reisepass, ID-Card, Kinderausweis etc.).“

In akuten Notfällen sind die Rettungsstellen der Krankenhäuser verpflichtet zu helfen. Die Rettungsstellen können aber keine laufenden Behandlungen durchführen und keine kostenlos einlösbaren Rezepte für Medikamente ausstellen.

Für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist in jedem Fall das Sozialamt zuständig. Die Krankenversichertenkarte nach § 264 SGB V über das LAF oder das Sozialamt beinhaltet keine Pflegeversicherung. Bei der Krankenversicherung über das Jobcenter oder als Arbeitnehmer sind in den ersten 24 Monaten Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen. Bei Pflegebedürftigkeit müssen daher Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen über einen ambulanten Pflegedient oder Pflege in einer Einrichtung als „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt beantragt werden. Das Sozialamt muss hierzu ggf. einen Gutachter*in schicken.

 

16.  Weitere Themen (Konto, Schule, Kita, UMF, Schwangerschaft, Sprachkurse, WBS, Urlaub, Autofahren u.a.)

Bankkonto

Ein Basiskonto kann eröffnet werden, wenn ein Pass und eine Anmeldung oder eine Registrierung bei der Ausländerbehörde (in Berlin des LEA) vorliegt. Oft wird die Steuer-ID verlangt, das ist unzulässig, § 31 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG). Hilfreich ist es, wenn der ausgefüllte Antrag (Anlage 3 zum ZKG) bereits mitgebracht wird: www.buzer.de/gesetz/11992/a198022.htm

Für ein Basiskonto bei der Berliner Sparkasse entstehen einschl. Buchungsgebühren, Kontoauszügen usw. Kosten von ca. 10 Euro/Monat.

Der Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG oder SGB XII darf nicht vom Vorhandensein eines Bankkontos abhängig gemacht werden, Leistungen nach AsylbLG sind im Gegenteil in bar auszuzahlen, § 3 Abs. 5 AsylbLG. Leistungen nach SGB II werden in der Regel auf ein Bankkonto gezahlt. Laut Weisung der Bundesagentur für Arbeit https://t1p.de/8pzco ist in den ersten Monaten eine Leistungsgewährung per „Barcode“ möglich (Auszahlung an der Kasse eines Supermarktes).

 

Geldumtausch

Nach einer Pressemitteilung der Bundesfinanzministeriums (deutsch / englisch) können seit 24.5.2022 ukrainische Banknoten in Höhe von bis zu 10.000 Hryvnia (= ca. 300 Euro) pro volljährige Person in Euro getauscht werden. Der Umtausch kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Banken und Sparkassen sollen Banknoten zu 100, 200, 500 und 1.000 Hryvnia zum von der Bundesbank unter www.bundesbank.de/wechselkurse-uah bekanntgegebenen Wechselkurs gebührenfrei tauschen.

 

Schule

In Berlin besteht für Geflüchtete Schulpflicht ab dem ersten Tag. Die Berliner Schulämter lassen sich dennoch oft Wochen oder gar Monate Zeit mit der Zuweisung eines passenden Platzes in einer Willkommensklasse. Zuständig für die Anmeldung für einen Schulplatz in der Grund- oder Sekundarschule ist das Schulamt des Wohnbezirks: https://service.berlin.de/schulaemter

Man sollte sich ggf. aber auch direkt an eine passende Schule wenden und um Unterstützung bei der Schulanmeldung bitten. Die Zuweisung eines Schulplatzes in einem Oberstufenzentrum (Berufsschule bzw. berufsvorbereitender Unterricht) erfolgt in Berlin zentral durch das SIBUZ Berufliche Schulen und Oberstufenzentren
www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/beratungszentren-sibuz/berufliche-schulen-und-osz/

 

Kindertagesstätte

Die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte (Kita) oder bei einer Tagesmutter erfolgt in Berlin nicht durch die Jugendämter. Man muss sich selber einen Platz suchen. Gelingt dies nicht, müssen die Jugendämter einen passenden Platz nachweisen. In jedem Fall ist beim Jugendamt des Wohnbezirks ein Kitagutschein zu beantragen: https://service.berlin.de/dienstleistung/324873/

 

Schwangere

Nach AsylbLG/SGB II/SGB XII erhalten Schwangere zusätzlich zu den regulären Leistungen ergänzende Leistungen für Mehrbedarf, Schwangerenkleidung, Babyerstausstattung sowie Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind: www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/
Info auf ukrainisch: www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/fileadmin/user_upload/Infoblätter_Fremdsprachen/ukrainisch-barrierefrei.pdf

Zur Antragstellung auf die genannten Leistungen sollte die Frau eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen, Liste mit Adressen: www.familienplanung.de/beratung/beratungsstelle-finden

Die Stellen beraten auch zu Voraussetzungen und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs. Die Kostenübernahme dafür ist von der Krankenkasse, bei nicht regulär Versicherten von einer Krankenkasse nach Wahl am Wohnsitz der Frau auszustellen.

Schwangere und Wöchnerinnen in der gesetzlichen Mutterschutzfrist sind von der bundesweiten Verteilung ausgenommen. Sie können im UA TXL eine Berlinzuweisung erhalten, siehe Kapitel 7 dieses Textes.

Unbegleitete Minderjährige

müssen immer zum Jugendamt gebracht werden. In Berlin ist die Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) in der Prinzregentenstr. 24, 10715 Berlin, U-Bahn U7 und U9 „Berliner Straße“ für die Aufnahme und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter zuständig:
www.berlin.de/sen/jugend/jugend/unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge/

Wenn Minderjähre mit Verwandten reisen, die nicht ihre Eltern sind (zB mit älteren Geschwistern, Tante, Großeltern) sollte umgehend Kontakt zum Jugendamt des Wohnbezirks aufgenommen werden:
https://service.berlin.de/jugendaemter/

Eine gemeinsame Unterbringung und Verteilung mit den Verwandten ist sicherzustellen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die Notwendigkeit der Einsetzung eines Vormunds hängt davon ab, ob ein Kontakt zu in der Ukraine lebenden Erziehungsberechtigten kontinuierlich sichergestellt ist.

Eine eigenständige Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger durch private Gastgeber ohne Erlaubnis des Jugendamtes ist illegal und strafbar. Die aktuelle Praxis der bundesweiten Verteilung mit nicht sorgeberechtigten Angehörigen eingereister Minderjähriger im UA TXL ohne vorherige Kindeswohlprüfung halten wir ebenfalls für rechtswidrig.

 

Familiennachzug

Kinder und Ehegatten von Kriegsflüchtlingen, die selbst kein Recht auf Einreise und Aufenthalt als Kriegsflüchtlinge haben, haben ein Recht auf Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, wenn die Familieneinheit vor der Flucht schon bestand. Dabei wird auf den Nachweis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet (§ 29 Abs. 4 AufenthG).

 

Integrationskurse

Die Zulassung zu Integrationskursen ist möglich (§ 44 Abs. 4 AufenthG) und wird ausdrücklich zugesagt. Für Bezieher*innen von Leistungen nach AsylbLG oder SGB II/XII ist die Teilnahme kostenfrei. Wer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 verfügt, kann über die Arbeitsagentur an einen berufsbezogenen Deutschkurs zum Erwerb des Sprachstands B 2 teilnehmen.

 

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mit Aufenthaltstitel nach § 24 oder entsprechender Fiktionsbescheinigung haben den gleichen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wie Deutsche. Die Eingliederungshilfe ist nach § 23 Abs. 1. S. 3 SGB XII bzw. § 100 Abs. 1 S. 1 SGB IX für Ausländer mit vorübergehendem Aufenthalt zwar nur eine Ermessensleistung. Wenn aber absehbar ein Daueraufenthalt vorliegt, besteht nach § 23 Abs. 1. S. 4 SGB XII bzw. § 100 Abs. 1 S. 2 SGB IX ein Rechtsanspruch wie bei Deutschen. Gemäß § 146 Abs. 1 SGB XII ist bei einem Aufenthaltstitel nach § 24 oder entsprechender Fiktionsbescheinigung die Voraussetzung des Daueraufenthalts nach § 23 Abs. 1. S. 4 SGB XII erfüllt. Ebenso ist gemäß Rundschreiben BMAS vom 29.04.2022 auch die Voraussetzung des Daueraufenthalts nach100 Abs. 1 S. 2 SGB IX erfüllt.

 

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Ein WBS wird zur Anmietung einer Sozialwohnung und in Berlin auch zur bevorzugten Vergabe einer landeseigenen Wohnung benötigt. Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, die Sozialleistungen vom Jobcenter/Sozialamt beziehen oder ein geringes oder mittleres Arbeitseinkommen haben, können den WBS beim Wohnungsamt ihres Bezirks beantragen. In Berlin ist zusätzlich Voraussetzung der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 11 Monate gültig ist. Nur mit der Fiktionsbescheinigung sowie im zweiten Jahr der zweijährigen Aufenthaltserlaubnis gibt es demnach keinen WBS.

Wir halten diese strengen Voraussetzungen für rechtswidrig. Im Koalitionsvertrag des Berliner Senats ist insoweit eine Gesetzesänderung vorgesehen. Zuständig ist das Bürgeramt des Wohnbezirks:
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterfibel/de/mf_wbs.shtml

 

KFZ-Haftpflichtversicherung

Bis Ende Mai 2022 übernehmen die deutschen KFZ-Haftpflichtversicherungen im Rahmen einer freiwilligen Initiative Schäden, die von ukrainischen PKW in Deutschland schuldhaft verursacht werden. Da die Regelung zum 1. Juni 2022 endet, muss jedes Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung in Deutschland ab 01. Juni 2022 eine KFZ-Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies ist möglich mit einer Grünen Karte der ukrainischen KFZ-Haftpflichtversicherung, die man auch von Deutschland aus digital erhalten kann: www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/, oder einer an der EU-Außengrenze oder in Deutschland erworbenen gültigen „Grenzversicherung“. Die Fahrer*in muss die Grüne Karte oder Bestätigung der Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen. Das Fahren ohne gültige KFZ-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland strafbar. Siehe auch Infos des Bundesministeriums für Verkehr auf Deutsch, Ukrainisch und Englisch

 

Führerschein

Der ukrainische Führerschein ist in Deutschland normalerweise nur für 6 Monate gültig. Wer länger hier lebt, müsste nach dem bisher geltenden Recht einen deutschen Führerschein mit praktischer und theoretischer Prüfung in Deutschland erwerben. Das Bundesministerium für Verkehr hat nun mit Schreiben vom 31. Mai 2021 mitgeteilt, dass die EU-Kommission derzeit kurzfristige Maßnahmen zur europaweiten Anerkennung ukrainischer Führerscheine ohne erneute Prüfungen prüft.

 

Urlaub und Reisen in die Ukraine

Der Aufenthaltstitel nach § 24 erlischt erst, wenn man ohne Genehmigung der Ausländerbehörde länger als 6 Monate aus Deutschland abwesend ist (§ 51 AufenthG). Auch bei einem Besuch in der Ukraine bleibt daher ein gültiger Aufenthaltstitel nach § 24 und das Recht auf Wiedereinreise in die EU und nach Deutschland bestehen. Sozialleistungen nach SGB II darf man aber nur für maximal 3 Wochen im Jahr weiterbeziehen, wenn man sich mit Genehmigung des Jobcenters nicht an seinem Wohnort aufhält (§ 7 Abs. 4a SGB II). Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn durch die Abwesenheit die Vermittlung und Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter) darf man bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt für bis zu vier Wochen weiterbeziehen (§ 41a SGB XII). Derartige Aufenthalte sind auch mehrfach im Jahr möglich, wenn der Lebensmittelpunkt und gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen bleibt. Sozialleistungen nach AsylbLG darf man nur beziehen, solange man sich tatsächlich in Deutschland aufhält.

 

17.  Dokumente und Materialien

FAQ der Berliner Verwaltung (LEA, LAF, Sozialbehörden)
deutsch   englisch    ukrainisch   russisch

Senat Berlin: Tabelle zum Rechtskreiswechsel AsylbLG > SGB II/XII
deutsch   englisch    ukrainisch   russisch

Handbook Germany
Informationen auf  Deutsch, Ukrainisch und Russisch

Infoseite Flüchtlingsrat Berlin
www.fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine

Aufnahmebeschluss EU für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine v. 03.03.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj

Richtlinie 2001/55 EG („Richtlinie Massenzustrom“)
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj

Rundschreiben BMI v. 14.03.2022 zur Umsetzung des Aufnahmebeschlusses der EU
www.fluechtlingsrat-berlin.de/bmi_aufenthalt_ukraine_14mrz22

Rundschreiben SenIAS zu AsylbLG-Leistungen der Bezirke:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/senias_asylblg_ukraine

Musteranträge auf Sozialleistungen AsylbLG/SGB II/SGB XII, Muster Untermietvertrag u.A.: www.fluechtlingsrat-berlin.de/musterantraege_ukraine

Antragsformulare auf Arbeitslosengeld 2
www.arbeitsagentur.de/download-alg2
Nötig sind mindestens: Hauptantrag (für den Antragsteller), Anlage WEP (für jede weitere Person ab 15 Jahren), Anlage EK (Einkommen, für den Antragsteller und für jede Person ab 15 Jahren), Anlage KI (für jedes Kind unter 15 Jahren), Anlage KdU (zu Kosten der Unterkunft und Heizung)

Infos und Ausfüllhinweise und Übersetzung der Formulare zum Antrag auf Arbeitslosengeld 2
ukrainisch/russisch/englisch/deutsch

Antragsformulare auf Leistungen nach SGB XII und nach AsylbLG ukrainisch/deutsch
www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/sonstige/sonderseite_antragsformulare_ukraine-1184715.php

GGUA Münster: Übersicht Rechtskreiswechsel AsylbLG > SGB II/XII und Änderungen im AufenthG zum 1.6.2022
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/AEnderungen_Rechtskreiswechsel.pdf

 

18.  Spenden, Wohnraumvermittlung, Engagement

Bedarfsliste und Öffnungszeiten und Adresse für Annahme Sachspenden bei Moabit Hilft.
Bitte die Liste beachten (meist keine Kleidung und Schuhe!) und nichts außerhalb der Öffnungszeiten vor die Tür stellen!

Unterkünfte werden benötigt. Das Netzwerk Elinor sammelte umfassend Daten privater Wohnungsgeber, ist aber nicht in der Lage, die Angebote auch real zu vermitteln.

Benötigt werden nachhaltige Unterkünfte mit Mietvertrag. Wir empfehlen, sich mit Wohnungsangeboten direkt an eine lokale Beratungsstelle oder Initiative im Bezirk zu wenden, z.B. www.interaxion-tk.de/seite/508890/wohnraumberatung.html oder www.xenion.org/angebote/wohnraumfuergefluechtete/wohnraum-fuer-gefluechtete/ oder www.waldstrasse7.de/unser-angebot/wohnbrücke-berlin-mitte/

Geldspenden für die Menschen in der Ukraine und an ukrainischen Grenze sammelt die Initiative LeaveNoOneBehind: https://ukraine.lnob.net/

Der Verein Be an Angel sammelt Spenden. Andreas Tölke ist mit diesem Verein seit Anfang März 2022 in der Republik Moldau, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zu evakuieren.

 

19.  Abkürzungen

Abs.                            Absatz

Alg 2                           Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II

ASOG Unterkunft        Unterkunft für Obdachlose nach dem Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Berlin

AsylbLG                     Asylbewerberleistungsgesetz

AufenthG                   Aufenthaltsgesetz

AZR                            Ausländerzentralregister

BAföG                         Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAMF                         Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

BMAS                         Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BMI                            Bundesministerium für Inneres

ED-Behandlung      erkennungsdienstliche Behandlung

EG                              Europäische Gemeinschaft

EU                              Europäische Union

EVS Abt.                   Bestandteile der Regelsätze des AsylbLG, SGB II und SGB XII nach dem
Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)

HBF                           Hauptbahnhof

LAF                            Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin

LEA                            Landesamt für Einwanderung Berlin (Ausländerbehörde)

SGB II                         Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende (Alg 2)

SGB V                         Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB XII                      Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe zum Lebensunterhalt sowie
Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

UA TXL                      Ukraine-Ankunftszentrum des LAF im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel

UMF                           unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

VAB                            Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin = Anwendungshinweise
des LEA zur Umsetzung des AufenthG in Berlin

VO                              Verordnung

WBS                           Wohnberechtigungsschein

 

20.  Wortlaut des EU-Beschlusses – Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt – deutsch

Auszug aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes.

Vollständiges Dokument hier auf  englisch und deutsch und in weiteren Sprachen der EU.

 

Artikel 2 – Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt

(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:

  1. a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen [Drittstaatee mit Flüchtlingsstatus oder Staatenlosenstatus der Ukraine], und
  3. c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren [Drittstaatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltstitel der Ukraine].

(3) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können [Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltstitel der Ukraine].

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war [Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige den gleichen Schutz wie ukrainische Staatsangehörige erhalten]:

  1. a) der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
  2. b) die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
  3. c) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. [Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige nicht zur Kernfamilie gehören, z.B. die Eltern oder Großeltern]

 

Erwägungsgründe (Auszug):

(11) Gegenstand dieses Beschlusses ist es, einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. Zudem sollte ein vorübergehender Schutz für Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine eingeführt werden, die am oder nach dem 24. Februar 2022aus der Ukraine vertrieben wurden und die vor dem 24. Februar 2022in der Ukraine den Flüchtlingsstatus oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben. Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.

(12) Ferner ist es angezeigt, für den Schutz von Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine zu sorgen, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Dieser Schutz sollte darin bestehen, dass entweder dieser Beschluss auf sie angewandt wird oder ihnen ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, über den jeder Mitgliedstaat selbst zu entscheiden hat. Personen, die um Schutz nachsuchen, sollten nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen, indem sie den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die entsprechenden Dokumente vorlegen. Wenn sie die entsprechenden Dokumente nicht vorlegen können, sollten die Mitgliedstaaten sie auf das geeignete Verfahren hinweisen.

(13) Gemäß der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ausweiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.

(14) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz auch weiteren Gruppen von Vertriebenen, auf die dieser Beschluss keine Anwendung findet, gewähren, sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion, wie in diesem Beschluss angegeben, kommen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission umgehend davon unterrichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.

 

21.  The EU decision – persons to whom temporary protection applies – english

European Council Implementing Decision (EU) 2022/382 of March 4, 2022 establishing the existence of a mass influx of displaced persons from Ukraine within the meaning of Article 5 of Directive 2001/55/EC, and having the effect of introducing temporary protection

(Excerpt – complete document here)

 

Article 2 – The persons to whom the temporary protection applies

  1. This Decision applies to the following categories of persons displaced from Ukraine on or after 24 February 2022, as a result of the military invasion by Russian armed forces that began on that date:
(a) Ukrainian nationals residing in Ukraine before 24 February 2022;
(b) stateless persons, and nationals of third countries other than Ukraine, who benefited from international protection or equivalent national protection in Ukraine before 24 February 2022; and,
(c) family members of the persons referred to in points (a) and (b).
  1. Member States shall apply either this Decision or adequate protection under their national law, in respect of stateless persons, and nationals of third countries other than Ukraine, who can prove that they were legally residing in Ukraine before 24 February 2022 on the basis of a valid permanent residence permit issued in accordance with Ukrainian law, and who are unable to return in safe and durable conditions to their country or region of origin.
  2. In accordance with Article 7 of Directive 2001/55/EC, Member States may also apply this Decision to other persons, including to stateless persons and to nationals of third countries other than Ukraine, who were residing legally in Ukraine and who are unable to return in safe and durable conditions to their country or region of origin.
  3. For the purposes of paragraph 1, point (c), the following persons shall be considered to be part of a family, in so far as the family was already present and residing in Ukraine before 24 February 2022:
(a) the spouse of a person referred to in paragraph 1, point (a) or (b), or the unmarried partner in a stable relationship, where the legislation or practice of the Member State concerned treats unmarried couples in a way comparable to married couples under its national law relating to aliens;
(b)   the minor unmarried children of a person referred to in paragraph 1, point (a) or (b), or of his or her spouse, without distinction as to whether they were born in or out wedlock or adopted;
(c)  other close relatives who lived together as part of the family unit at the time of the circumstances surrounding the mass influx of displaced persons, and who were wholly or mainly dependent on a person referred to in paragraph 1, point (a) or (b) at the time.

 

(11)  The object of this Decision is to introduce temporary protection for Ukrainian nationals residing in Ukraine who have been displaced on or after 24 February 2022 as a result of the military invasion by Russian armed forces that began on that date. Temporary protection should also be introduced for nationals of third countries other than Ukraine, who have been displaced from Ukraine on or after 24 February 2022, and who were benefiting in Ukraine from refugee status or equivalent protection before 24 February 2022. In addition, it is important to preserve the unity of families and to avoid diverging statuses among members of the same family. Therefore, it is necessary to also introduce temporary protection for family members of those persons, where their families were already in, and residing in, Ukraine at the time of the circumstances surrounding the mass influx of displaced persons.
(12)  It is also appropriate to provide for the protection of stateless persons, and nationals of third countries other than Ukraine, who can prove that they were legally residing in Ukraine before 24 February 2022 on the basis of a valid permanent residence permit issued in accordance with Ukrainian law, and who are unable to return in safe and durable conditions to their country or region of origin. This protection should take the form of either applying this Decision to them, or of other adequate protection under national law, to be decided upon by each Member State. Those seeking to benefit from the protection should be able to prove that they fulfil these eligibility criteria by presenting the relevant documents to the competent authorities in the Member State concerned. If they are unable to present the relevant documents, Member States should redirect them to the appropriate procedure.
(13)  In accordance with Directive 2001/55/EC, Member States may extend temporary protection to all other stateless persons or nationals of third countries other than Ukraine residing legally in Ukraine who are unable to return in safe and durable conditions to their country or region of origin. Such persons could include third-country nationals who were studying or working in Ukraine on a short-term basis at the time of the events leading to the mass influx of displaced persons. Such persons should in any event be admitted into the Union on humanitarian grounds without requiring, in particular, possession of a valid visa or sufficient means of subsistence or valid travel documents, to ensure safe passage with a view to returning to their country or region of origin.

(14) Member States may also extend temporary protection to additional categories of displaced persons above and beyond those to whom this Decision applies, where those persons are displaced for the same reasons and from the same country or region of origin as referred to in this Decision. In that case, the Member States should notify the Council and the Commission immediately. In this context, Member States should be encouraged to consider extending temporary protection to those persons who fled Ukraine not long before 24 February 2022 as tensions increased or who found themselves in the territory of the Union (e.g. on holidays or for work reasons) just before that date and who, as a result of the armed conflict, cannot return to Ukraine.

 


Die Veröffentlichung dieser Fachinformation wurde kofinanziert aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds AMIF der Europäischen Union.

Aktualisierungen seit September 2022 werden gefördert durch die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt.





Nach oben scrollen