HIER GEBLIEBEN! Recht auf Bleiberecht.

Unsere Forderungen

Langjährig hier lebende Menschen mit Duldung bzw. ohne Aufenthaltsrecht müssen ein Bleiberecht erhalten, das ihren Aufenthalt langfristig absichert und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht.


HIER GEBLIEBEN! Recht auf Bleiberecht.

Die Forderungen des Flüchtlingsrat Berlin

Eine Bleiberechtsregelung für die langjährig nur „Geduldeten“ ist Teil einer ernstgemeinten Integrationspolitik. Die Potenziale dieser Menschen sollten endlich genutzt werden – im Interesse der Gesellschaft und der betroffenen Menschen. Wir fordern: Langjährig hier lebende Menschen mit Duldung bzw. ohne Aufenthaltsrecht müssen ein Bleiberecht erhalten, das ihren Aufenthalt langfristig absichert und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht.

Dies beinhaltet

  • eine unbeschränkte Arbeits- und Ausbildungserlaubnis
  • das Recht auf Familiennachzug
  • keinerlei Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen
  • Anspruch auf Kinder- und Erziehungsgeld, BAföG und sonstige Familienleistungen
  • im Bedarfsfall Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG.

Im Hinblick auf die bereits erfolgte Integration der Betroffenen ohne Aufenthaltsperspektive und die Überlastung der Verwaltung sollte das Verfahren unbürokratisch und großzügig gehandhabt werden.

Unsere Forderungen im Einzelnen:

  • Geduldete, sonstige Ausreisepflichtige sowie Asylbewerber, die sich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, sollen im Rahmen einer Bleiberechtsregelung ein Aufenthaltsrecht erhalten.
  • Bei Familien, deren Kinder bei der Einreise minderjährig waren oder in Deutschland geboren wurden, sollen drei Jahre Aufenthalt in Deutschland ausreichen. Diese kürzeren Fristen sollen auch für ältere, schwer kranke und behinderte Menschen gelten.
  • Unbegleiteten Minderjährigen soll ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn sie sich seit zwei Jahren in Deutschland aufhalten.
  • Traumatisierte Menschen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bleiberechtsregelung in Deutschland aufhalten, sollen sofort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dies ist in vielen Fällen die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Heilungsprozess einsetzen kann und schützt die Betroffenen vor einer Retraumatisierung oder einer schmerzhaften Verlängerung ihres Leidens durch permanente Angst vor der Abschiebung.
  • Menschen, die als Opfer rassistischer Angriffe in Deutschland traumatisiert oder erheblich verletzt wurden, sollen ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dies kann den physischen und psychischen Heilungsprozess der Betroffenen unterstützen. Gleichzeitig positioniert sich der Staat gegen die anhaltenden rassistischen Attacken und signalisiert Tätern und Sympathisanten, dass er nicht bereit ist, der dahinterstehenden menschenverachtenden Logik der Einschüchterung und Vertreibung von „Fremden“ zu folgen.

Folgende Kriterien sollen bei der Erteilung zur Anwendung kommen:

  • Die Erteilung eines Bleiberechts darf nicht vom Vorliegen von Arbeit bzw. von Unterhaltssicherung abhängig gemacht werden. Dieser Zusammenhang ist insbesondere deshalb widersinnig, weil vielen Geduldeten der Zugang zum Arbeitsmarkt bekanntermaßen rechtlich bzw. faktisch verwehrt war. Eine Bleiberechtsregelung, die die Chance zu einer Arbeit zunächst eröffnet, anstatt sie vorauszusetzen, setzt als aktive Integrationspolitik Zeichen. Den Betroffenen soll bundesweit die Aufnahme jeder Arbeit ohne Beschränkungen ermöglicht werden. Auch selbstständige Erwerbstätigkeit ist entgegen der bisherigen Praxis zuzulassen. Maßnahmen der Arbeits-, Sprach- und Ausbildungsförderung sind zu gewährleisten.
  • Ein fehlender Pass sowie ein zeitweilig illegaler Aufenthalt darf kein Ausschlussgrund sein.
  • Das Aufenthaltsrecht soll in ein Niederlassungsrecht münden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. Bei Alleinerziehenden, Familien mit kleinen Kindern, unbegleiteten Kindern und Jugendlichen, Auszubildenden, alten Menschen, Arbeitsunfähigen, Kranken und Behinderten darf ein eventueller Sozialhilfebezug der Verfestigung des Aufenthalts nicht entgegenstehen.




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