28.02.2022: Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine – Forderungen an Senat, Bundesregierung und EU

Berliner Senat muss Zuständigkeit für Unterbringung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung der Flüchtlinge aus der Ukraine klären – Asylverfahren nur zum Erhalt von Unterkunft und Sozialleistungen vermeiden!


Update 28.02. 11 Uhr: Ab sofort sei kein „Asylgesuch“ mehr nötig. LAF bringt aber nur vorläufig unter, in „Amtshilfe“ für die Bezirke…

Für Sozialleistungen seien, auch bei Aufenthalt nach Beschluss EU, Bund und/oder Berlin (§§ 23/24) die Bezirkssozialämter zuständig: Bei LAF Unterkunft Bezirk der Unterkunft, bei ASOG Bezirk nach Geburtsmonat, bei privatem Wohnen (Regelsatz + med Versorgung, ggf Miete) je nachdem ob ne Anmeldung vorliegt oder nicht Geburtsmonat oder Wohnbezirk.
Katja Kipping lehnte heute Mittag unsere Forderung kategorisch ab, die Verantwortung für die Versorgung der Geflüchteten auf das Land und das LAF zu übertragen. 


Ungeklärt ist in Berlin
die Zuständigkeit für Unterbringung, Sozialhilfe und medizinische Versorgung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Einstweilen sind die Bezirksämter zuständig, solange kein Asylantrag gestellt ist.

Für die Sozialhilfe gilt die Kürzung nach § 23 III SGB XII (max. einen Monat Bett, Brot, Seife, Notfallmedizin sowie ein Rückfahrticket), gedacht für EU Bürger, greift rechtlich aber auch hier.

Asylanträge empfehlen wir vorerst nicht, da die Ukraine kein Verfolgerstaat ist. Anträge auf Asyl wegen Krieges wird das Bundesamt erstmal ungeprüft liegen lassen. Folge des Asylantrags wäre u.A. ein Arbeitsverbot für die erste Zeit und ggf weitere Nachteile.

Hier muss Katja Kipping sich jetzt klar positionieren, die Zuständigkeiten auf das Land übertragen, um Unterbringung und Versorgung sicherzustellen! Kipping muss die Ämter anweisen, für Kriegsflüchtlinge ungekürzte Sozialhilfe nach der Härteklausel des § 23 III SGB XII S. 6 sicherzustellen.

Der Bund und möglichst auch die EU müssen einen Kriegsflüchtlingsstatus ohne Asylverfahren und mit Arbeitserlaubnis nach §§ 23 oder 24 AufenthG aktivieren! Bis die Titel erteilt sind, ist Berlins Sozialsenatorin am Zug. Berichte im Spiegel und FAZ geben uns die begründete Hoffnung, dass sich hier etwas bewegt.

Die Ausländerbehörde Berlin (LEA) hat am 25.02.2022 anlässlich der Krisensituation in der Ukraine eine Allgemeinverfügung erlasssen: Der legale visumsfreie Kurzaufenthalt gilt demnach automatisch als bis zum 31.05.2022 verlängert. Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde wird nicht ausgestellt, es gilt die Allgemeinverfügung. Die Regelung gilt für ukrainische Staatsangehörige mit einem gültigen Pass oder Passersatz, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des visumfreien Kurzaufenthaltes tatsächlich in Berlin aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit ist auf dieser Grundlage nicht zulässig.

Der Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen bleibt auf dieser Grundlage leider ungeklärt.

 





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