06.08.2019: Wegfall der Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete ab sofort dauerhaft und bundesweit

Die entsprechende Änderung des § 32 BeschV war am 2.8.2019 im Bundesgesetzblatt und tritt am 6.8.2019 in Kraft. Der Wegfall der Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete wurde dauerhaft und bundesweit eingeführt, auch in MV, ganz Bayern und ganz NRW. Davon unberührt bleiben jedoch alte und neue absolute Arbeitsverbote.


Von der Neuregelung unberührt bleiben allerdings das Arbeitsverbot nach § 61 AsylG für Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die Arbeitsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG für Geduldete aus „sicheren Herkunftsländern“, bei fehlender Mitwirkung an der eigenen Abschiebung oder nach Einreise zum Leistungsbezug.

Trotz Wegfalls der Vorrangprüfung müssen Asylbewerber und Geduldete vor Aufnahme der Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung einen Arbeiterlaubnisantrag bei der Ausländerbehörde stellen, für den im behördeninternen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit dann die korrekten Arbeitsbedingungen (Einhaltung des Mindestlohns usw.) prüft.

Neue Arbeitsverbote werdenzudem  Zug um Zug hinzukommen mit der Einführung der stets mit einem absoluten Erwerbsverbot verbundenen Duldung Light nach § 60b AufenthG neu bei Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht. Zur schrittweisen Einführung dieser Duldung und der Arbeitsverbote ist die Übergangsregelung in § 105 AufenthG neu zu beachten!

Das Geordnete Rückkehrgesetz war bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt.
Siehe zum Inkrafttreten des Migrationspakets auch unsere Übersicht hier :

Gesetzgebung Asyl- und Migrationsrecht 2018/19





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