16.10.2015: Asylpaket ist verfassungs- und menschenrechtswidrig

CDU/CSU/SPD und Grüne beschließen am Donnerstag 15.10. und Freitag 16.10.2015 verfassungs- und menschenrechtswidrige Einschränkungen am Existenzminimum für Asylsuchende und Geduldete.


Am 15.10. haben im Bundestag CDU/CSU/SPD bei Enthaltung der Grünen gegen die Linke zum Zweck der Abschreckung die Ausweitung der Zwangseinweisung neu ankommender Asylsuchender in zentrale Erstaufnahme-Sammellager von drei auf sechs Monate beschlossen, sowie die damit verbundene Ausweitung des Verbotes privaten Wohnens, des Arbeits- und Ausbildungsverbotes und der Residenzpflicht. Am 15.10. hat der Bundesrat mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen das Gesetz bestätigt.
Die Behörden sollen gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG den Bargeldbedarf (Taschengeld) von derzeit 143 Euro/Monat zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur soziokulturellen Teilhabe für die ersten sechs Monate möglichst ganz streichen. Auch darüber hinaus können sie ihn gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG quasi beliebig kürzen oder auch ganz streichen, solange Asylsuchende in einer Gemeinschaftsunterkunft leben.
Abschiebungen dürfen künftig nur noch unangekündigt stattfinden. Das Asylverfahren wird durch die neue Aufenthaltsbescheinigung „BüMA“, die für den normalerweise zwei bis drei Tage dauernden, inzwischen drei bis neun Monate umfassenden Zeitraum bis zur Registrierung des Asylverfahrens beim Asylbundesamt BAMF erteilt werden soll, noch bürokratischer und weiter in die Länge gezogen. In der Gesetzesbegründung steht, dass die BüMA nicht als Identitätsnachweis geeignet sei. Ein qualifiziertes Papier bekommen die Menschen nicht mehr, ihre Pässe werden von der Asylaufnahmestelle einbehalten (und gehen dort oftmals verloren). Die förmliche „Aufenthaltsgestattung“ zur Durchführung des Asylverfahrens wird erst erteilt, wenn das Asylverfahren beim BAMF registriert ist.
Albanien, Montenegro und Kosovo werden zu „sicheren“ Herkunftsstaaten erklärt. Wozu dann 5000 KFOR-Soldaten im Kosovo, wenn es dort doch „sicher“ ist?
Geduldeten, die sich angeblich nicht um Papiere bemühen, wird nach § 1a AsylbLG jegliches Bargeld zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur soziokulturellen Teilhaben entzogen, zudem der Bedarf an Kleidung und Schuhen. Verboten wird die gewährung von Leistungen zur Erfüllung verwaktungsgrechtlcher Mitwirkungspflichten und zur Behandlung chronischer Erkrankungen selbst in unabweisbaren Fällen. Anders als bisher werden im Rahmen der „Sippenhaftung“ künftig auch minderjährige Kinder mit Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG für das Verhalten ihrer Eltern mit sanktioniert.

Warum halten wir (unter anderem) diesen Teil des Asylpakets für verfassungs- und menschenrechtswidrig?

Das Gesetz ist verfassungs- und menschenrechtswidrig, weil es gegen die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum verstößt. Das BVerfG hat mit Urteil vom 18.07.2012 hierzu festgestellt, vgl. dort Leitsatz 2 und Rn 119, 120:

„Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. 
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, das durch im Sozialstaat des Art. 20 Abs. 1 GG auszugestaltende Leistungen zu sichern ist, als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht. Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in  Deutschland nicht auf Dauer aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in Deutschland realisiert werden.

Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“

Das Asylpaket verstößt gegen Art. 1 und 20 GG, weil es dazu führt, dass asylsuchende und geduldete Menschen völlig ohne Bargeld in Sammellagern untergebracht und nur mit Ernährung und allernötigster medizinischer Betreuung versorgt werden, ohne Leistungen zur selbstbestimmten Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. In diesem Fall ist ein Zustand erreicht, bei dem der Mensch zum reinen Objekt staatlichen Handelns wird, weil er legal überhaupt keine freien Entscheidungen mehr treffen kann.

Vgl. dazu BVerwG v. 24.06.1954, Az. V C 78.54 (zu den Pflichten des Fürsorgeträgers gegenüber dem Bedürftigen): Der Einzelne ist zwar der öffentlichen Gewalt unterworfen, aber nicht Untertan, sondern Bürger. Darum darf er in der Regel nicht lediglich Gegenstand staatlichen Handelns sein. Er wird vielmehr als selbständige sittlich verantwortliche Persönlichkeit und deshalb als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt. Dies muß besonders dann gelten, wenn es um seine Daseinsmöglichkeit geht.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat 1986 entschieden (BVerwG 5 C 72.84, U.v. 16.01.86), dass auch nichtsesshafte Alkoholkranke nicht pauschal auf Sachleistungen und ein Taschengeld verwiesen werden dürfen (vorliegend formularmäßig durch die Stadt Stuttgart zwecks Abschreckung angeblich in großer Zahl zuziehender Nichtsesshafter und zur Verhinderung möglichen Missbrauchs durch Mehrfachleistungsbezug). Dem erwachsenen Menschen sei die Möglichkeit zu lassen, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Die Menschenwürde gebiete es daher auch im vorliegenden Fall, die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich im Ganzen in Geld auszuzahlen.

Selbst Strafgefangene erhalten in Deutschland einen Barbetrag (Taschengeld) zur Pflege ihrer zwischenmenschlichen Beziehungen und zur soziokulturellen Teilhabe (Information, Kommunikation usw.). Anders künftig Asylsuchende. Ihnen soll jeder Bargeldbedarf für die ersten sechs Monate gestrichen werden, zugleich werden auchn die Lagerpflicht (Verbot privaten Wohnens), Residenzpflicht und Arbeitsverbot auf sechs Monate ausgeweitet. Nur wer es sechs Monate ohne Bargeld im menschenunwürdigen  Massenlager aushält, soll noch Asyl erhalten. Vollständiger Entzug jeglichen Bargeldes für legal sich aufhaltende Asylsuchende, das gab es in Deutschland bisher noch nie! Das ist verfassungswidrige Gesetzgebung mit CDU/CSU, SPD und Grünen.

Siehe zum Asylpaket ausführlich auch die Stellungnahme des Flüchtlingsrates für den Innenauschuss des Bundestags vom 11.Oktober 2015.





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