Vorläufige Anwendungshinweise der Berliner Ausländerbehörde zum §104a AufenthG (Altfallregelung)

Mit Stand vom 03.12.07 hat die Ausländerbehörde die VAB zum § 104a überarbeitet und im Internet veröffentlicht.


Nach einer ersten Durchsicht sind folgende Punkte zu erwähnen.
Im Unterschied zur im September 2007 zurückgezogenen Fassung werden Asylbewerber von der Regelung erfasst (104a.1.1.1). Bei den Ausschlussgründen wird nicht mehr den Betroffenen zu Last gelegt, wenn diese einen Termin zur Vorsprache bei der Botschaft nicht wahrgenommen haben (104a.1.1.4). Geklärt wurde, dass beim Nachweis des Lebensunterhaltes nicht die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II Anwendung finden (104a.1.2.1/ Wirtschaftliche Integration). Die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nötige überwiegende Lebensunterhaltssicherung wird allerdings nur zeitmäßig und nicht betragsmäßig ausgelegt. (104a.5.2.4).
VAB als Download (PDF-Datei)





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