Info Resettlement

Aktuelle Infos zur Aufnahme von Fluechtlingen aus dem Irak in Deutschland (Resettlement)

Stand: 11.04.2009

Liebe KollegInnen,

anbei aktuelle Infos zur Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Irak in Deutschland:

* Anordnung des BMI vom 5.12.08 zur Flüchtlingsaufnahme nach § 23 AufentG
bmi_resettlement_irak_051208.pdf

* Infopapier des UNHCR vom Januar 2009 zum Ablauf des Auswahlverfahrens
UNHCR_Resettlement_0109.pdf

Weitere Infos zur Auswahl, zur Aufnahme und zum aufenhalts- und sozialrechtlichen Status:

1. Aktuelles zum Resettlement irakischer Flüchtlinge
2. Rotes Kreuz fordert Programm zur Flüchtlingsaufnahme
3. Zur Flüchtlingsaufnahme in der EU
4. Die Anordnung des BMI zur Flüchtlingsaufnahme
5. Zum Auswahlverfahren des UNHCR und des BAMF
6. Aufenthaltsrechtlicher Status, Familiennachzug
7. Sozialer Status und Sozialleistungen

Mit freundlichen Grüßen

Georg Classen
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

1. Aktuelles zum Resettlement irakischer Flüchtlinge

Etwa 500 Flüchtlinge hat der UNHCR dem BAMF bis Ende Januar 2009 zur Aufnahme in Deutschland vorgeschlagen, die weiteren Vorschläge sollten in den darauffolgenden Wochen erfolgen. Mitte Januar 2009 hat das BAMF in Damaskus und Amman mit den Interviews der vom UNHCR vorgeschlagenen Flüchtlinge begonnen. Angestrebt zu sein scheint, die Aufnahme („Resettlement“) der 2500 irakischen Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. BMI und UNHCR haben sich zur Terminplanung nicht genauer geäußert, zumal das Verfahren viele Unwägbarkeiten hat wie z.B. die Kapazitäten bei BAMF, UNHCR und IOM, die Erreichbarkeit der Flüchtlinge, von denen oft nur eine Mobiltelefonnummer vorliegt, das Ergebnis der Prüfung ihrer Dokumente, usw.

Inzwischen wurde bekannt, dass die in Syrien in besonders prekären Verhältnissen an der Grenze zum Irak untergebrachten palästinensischen Flüchtlinge aus dem Irak, die anders als die anderen in Syrien lebenden Flüchtlinge aus dem Irak gezwungen werden in Lagern zu leben, wohl mangels irakischer Staatsangehörigkeit vom Resettlement ausgeschlossen sein sollen.

Anlässlich einer Fachtagung des DRK am 23.01.09 in Berlin referierten u.a in Syrien und Jordanien in der medizinischen Flüchtlingshilfe tätiger DRK-Mitarbeiter, ein Referatsleiter des Bundesinnenministeriums (BMI), ein Vertreters des UNHCR und eine Mitarbeiterin der Berliner Integrationsbeauftragten zum Resettlement. Kritisiert wurde, dass die vom BMI erlassene Anordnung zum Resettlement – anders als bei anerkannten Flüchtlingen – einen späteren Familiennachzug (Visum für ggf. nachreisende Ehegatten und Kinder) durch die in diesem Fall von den Angehörigen geforderte Deutschkenntnisse faktisch weitgehend ausschließt. Das Grundrecht auf Familie wird somit auch für diese Gruppe in fragwürdiger Weise beeinträchtigt (dazu unten unter 6.).

Für Empörung sorgte auf der Fachtagung des DRK die Information, dass einige Bundesländer mit Niedersachsen vereinbart hatten, die Flüchtlinge im Anschluss an das für alle geltende 14tägige Aufnahmeprocedere im Grenzdurchgangslager Friedland für drei Monate in das als Ausreisezentrum berüchtigte Lager Bramsche (Hintergrundinfos hier) bei Osnabrück einzuweisen, wo ein „Integrationskurs“ durchgeführt werden sollte. Nur vor Ort zu klärende Fragen wie die Wohnungssuche, Arbeitssuche, die Integration der Kinder in die Schule, die Aufnahme sozialer Kontakte, die Einleitung psychotherapeutischer und medizinischer Hilfen sowie die Beantragung von Sozialleistungen werden durch die Lagerunterbringung und den mehrfachen Ortswechsel unnötig erschwert und verzögert. Durch die Isolation im Lager wird Integration verhindert statt gefördert. Beratungsstellen für Folteropfer weisen darauf hin, dass Traumatisierte oftmals gar nicht in der Lage sind, gleich nach Ankunft an einem Sprachkurs teilzunehmen.

In der Sitzung des Niedersächsichen Landtags am 19.02.09 hatte Niedersachsens Innenminister Schünemann Einzelheiten zum Konzept zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge mitgeteilt. Ab Mitte März 2009 sollen alle 14 Tage 145 Flüchtlinge über dem Flughafen Hannover einreisen. Schünemann hatte die Einweisung nach Bramsche bestätigt und ergänzt, dass dort eine (ggf. rechtswidrige, s.u.) Sachleistungsverpflegung vorgesehen ist. Nur „offensichtlich schwer Traumatisierte“ sowie „Schwerstkranke“ sollen direkt an den endgültigen Aufnahmeort zugewiesen werden. Aussagen zur Integration in reguläre Wohnungen, Schulen, Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie zur Einleitung beruflicher Anpassungsqualifizierungen fehlen in Schünemanns „Konzept“.

Im März 2009 wurde jedoch entschieden, die Kurse statt in Bramsche in Friedland durchzuführen. Neben Niedersachsen wollen offenbar nur noch Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern das Kursangebot in Friedland nutzen, die anderen Länder nehmen die Flüchtlinge unmittelbar nach Ablauf der 14tägigen Aufnahmeprozedur auf.

In Berlin werden die Flüchtlinge aus dem Irak ab Mitte April 2009 aufgenommen. Insgesamt soll Berlin im Rahmen der bundesweiten „Verteilung“ analog § 24 AufenthG nach dem „Königsteiner Schlüssel“ 5 % bzw. 125 der 2500 Flüchtlinge aufnehmen. Sie werden zunächst im Aufnahmelager Marienfelde untergebracht und dort u.a. bei der Antragstrellung auf Sozialleistungen, bei der Wohnungs- und Arbeitsuche usw. vom Irakischen Kulturverein Al Rafadein beraten und unterstützt.

2. Rotes Kreuz fordert dauerhaftes Programm zur Flüchtlingsaufnahme

Das DRK forderte anlässlich der o.g. Fachtagung über das aktuelle Kontingent hinaus ein dauerhaftes Programm zur Aufnahme weiterer Flüchtlinge, auch aus anderen Regionen der Welt. Auszug aus der Pressemitteilung vom 23.01.09

„Berlin, 23. Januar 2009 007/09 … Noch immer existiert in Deutschland kein standardisiertes Verfahren für die systematische und dauerhafte Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten. „Wir müssen das Rad nicht immer neu erfinden. Deutschland benötigt ein Programm zur Ansiedlung für ein bestimmtes Kontingent von Flüchtlingen. Die geplante Aufnahme der 2.500 Iraker ist ein Anfang, aber mehr auch nicht“, bemerkt DRK-Vizepräsidentin Donata von Schenck. Die aktuelle Aufnahme könnte als Grundlage für ein standardisiertes Programm genutzt werden, um in Notsituationen rasch und adäquat Hilfe leisten zu können.“

Ein dauerhaftes bundesdeutsches Programm zur Flüchtlingsaufnahme, auch von Flüchtlingen aus anderen Regionen der Welt, fordern auch die Unterstützer und aktiven Organisationen in der an vielen Orten Deutschlands aktiven Kampagne „save-me“.

3. Zur Flüchtlingsaufnahme in der EU

Die EU hatte im November 2008 die Übernahme von 10.000 irakischen Flüchtlingen aus Syrien und Jordanien beschlossen, Deutschland will 2.500 aufnehmen.

Manche EU-Länder (vor allem die skandinavischen Länder) führen bereits seit Jahren Resettlement-Programme durch, in deren Rahmen in 2009 weitere 6.000 irakische Flüchtlinge aufgenommen werden sollen. Offenbar besteht jedoch die Absicht, die bereits vorhandenen Programme in die Summe von 10.000 mit hineinzurechnen. Vgl. zum „Resettlement“ und zum Beitrag anderer Länder (Skandinavien, USA, Kanada, Australien, usw.) die Übersicht im für Deutschland vorgelegten Resettlement-Konzept des UNHCR vom Januar 2008.

Von den ca. 1,5 Mio irakischen Flüchtlingen in Syrien und den ca. 500.000 irakischen Flüchtlingen in Jordanien sind beim UNHCR nur jeweils etwa 10 bis 15 % registriert. Offenbar fürchten manche auch Nachteile einer Registrierung. Die Genfer Flüchtlingskonvention haben beide Länder bislang nicht anerkannt, eine Flüchtlingsanerkennung steht man zurückhaltend gegenüber, zumal man dann auch den Palästinensern diesen Status zubilligen müsste. Die Lebensbedingungen sind äußerst schwierig, legale Arbeit verboten, Zugang zu medizinischer Versorgung mangels Geld oft nicht möglich.

4. Die Anordnung des BMI zur Flüchtlingsaufnahme

Das BMI hat am 05.12.2008 eine „Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge aus dem Irak“ erlassen.

Die Anordnung regelt das Auswahlverfahren und den ausländerrechtlichen Status der Flüchtlinge. Sie sieht vor, dass bis zu 2500 „besonders schutzbedürftige Flüchtlinge“ aus dem Irak in Syrien und Jordanien eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten. Für die Auswahl als „besonders schutzbedürftige Flüchtlinge“ gelten die in der Anordnung des BMI genannten Kriterien, insbesondere

* religiöse Minderheiten

* besonderer medizinischer Hilfebedarf (einschl. Traumatisierter)

* alleinstehende Frauen mit familiären Betreuungspflichten

Bei Personen mit besonderem Schutzbedarf werden als weitere Aufnahmekriterien berücksichtigt (diese Kriterien müssen jedoch nicht vorliegen) Integrationsfähigkeit (Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnisse, familiäre Bindungen sowie der Grad der Schutzbedürtftigkeit.

Ausgeschlossen sind u.a. Personen die im früheren Herrschaftssystem des Irak eine bedeutsame Funktion ausgeübt haben, Straftäter sowie Personen mit Verbindungen zu kriminellen oder terroristischen Organisationen.

5. Zum Ablauf des Auswahlverfahren des UNHCR und des BAMF

Siehe dazu ausführlich das Papier des UNHCR vom Januar 2009
/wp-content/uploads/UNHCR_Resettlement_0109.pdf

Das BMI hat den UNHCR beauftragt, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Aufnahmevorschläge für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge zu machen. Der Aufnahmevorschlag setzt voraus, dass der Flüchtling beim UNHCR registriert ist, nach Deutschland möchte, und nach Auffassung des UNHCR besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Der UNHCR fertigt ein Fall-Dossier mit Angaben zu Schutzbedürftigkeit, beruflichen Qualifikationen, mit aufzunehmenden Familienangehörigen usw. und leitet dies ans BAMF in Nürnberg.

Das BAMF führt eine Vorprüfung durch und macht die obligatorische „Sicherheitsüberprüfung„. Bei positiver Prüfung interviewen Mitarbeiter des BAMF in Amman und Damaskus in den Räumen des UNHCR oder der deutschen Botschaft den Flüchtling. Das BAMF verifiziert anhand der Interviews die Angaben aus den Dossiers und aktualisiert sie ggf (z.B. bei zwischenzeitlicher Geburt eines Kindes usw.). Im Rahmen des Interviews sollen die Flüchtlinge auch über die Aufnahmemodalitäten in Deutschland aufgeklärt werden. Sodann erhält der Flüchtling ggf. eine „Aufnahmezusage“.

Im Ablehnungsfall sollen Rechtsmittel zulässig sein. Nach ersten Informationen (Stand März 2009) soll es bislang zu etwa 30 % Ablehnungen durch das BAMF gekommen sein. Eine Ablehnung durch Deutschland soll keine Präzendenzwirkung für eine Aufnahme in anderen EU-Ländern haben.

Die IOM führt eine Gesundheitsuntersuchung durch, deren Ergebnis jedoch nicht zum Ausschluss von der Aufnahme führen soll. Allerdings soll z.B. die Flugfähigkeit geprüft werden, da viele Flüchtlinge TBC hätten und nicht ins Flugzeug gesetzt werden könnten. Sind genügend Flüchtlinge zusammen, werden sie mit einem von der IOM organisierten „Sammelflug“ nach Deutschland geflogen.

Alle Flüchtlinge kommen zunächst für zwei Wochen ins zentrale Aufnahmelager des Bundes, das Grenzdurchgangslager Friedland in der Nähe von Göttingen. Sodann werden sie – soweit nicht noch in Friedland an einem Integrationskurs teilnehmen – nach dem auch für Asylsuchende maßgeblichen Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer sowie ggf. auch landesintern verteilt, wobei laut Anordnung des BMI auch familiäre Bindungen und die Frage der vor Ort vorhandenen Aufnahmestrukturen Berücksichtigung finden sollen.

Familienzusammenführung

Der UNHCR sieht sich schon mangels Kapazität nicht in der Lage, parallel zum geschilderten Prüfprocedere im umgekehrten Verfahren auch den an ihn herangetragenen zahlreichen Anfragen von hier lebenden Irakern nachzugehen, die sich aktuell um die Aufnahme in Syrien oder Jordanien gestrandeter Angehöriger bemühen.

Hier käme nur der reguläre Familienachzug (s.u.) oder aber die Möglichkeit in Frage, dass die in Syrien oder Jordanien lebenden Angehörigen sich vor Ort beim UNHCR registrieren lassen und den Wunsch einer Aufnahme in Deutschland äußern. Es wurde überlegt, ob hierzu Schreiben von Beratungsstellen oder Angehörigen in Deutschland hilfreich sein könnten, die dann dem UNHCR vor Ort vorgelegt werden könnten. Angesichts von 80.000 in Deutschland lebenden Irakern, die meist über Angehörige in prekären Situationen verfügen, sollte man sich insoweit jedoch keine zu große Hoffnung machen. Eine entsprechende Registrierung beim UNHCR vor Ort ist aber nach wie vor möglich, ggf. auch eine vor Ort vorzunehmende Aktualisierung der vorhandenen Registrierung. Im Rahmen der Registrierung wird in jedem Fall erfasst, dass ggf. Familienangehörige bereits im Ausland leben. Dies spielt zwar keine Rolle für die besondere Schutzbedürftigkeit ansich, wohl aber bei der Auswahl für welches Land ggf. ein Resettlement erfolgen soll.

Aus den Innenministerien der Bundesländer war zu hören, dass der UNHCR im Januar 2009 erst einen kleinen Teil der 2500 Flüchtlinge aus seiner Liste vorgeschlagen habe. Hier lebende Iraker könnten sich ggf. an das Landesinnenministerium nd/oder das BAMF wenden und um die Aufnahme ins Kontingent für Personen bitten, die die Kriterien (Schutzwürdigkeit) erfüllen, insbesondere wenn es klare Fälle sind (etwa alleinstehende Frau, Minderheitenangehörige). Benötigt wird dazu ein eindeutiges, umfassendes Dossier und die Registriernummer der Flüchtlinge durch den UNHCR. Dann könne das Landesinnenministerium das BMI bzw. BAMF bitten, die entsprechenden Flüchtlinge mit aufzunehmen.

Rheinland-Pfalz solle ca. 125 der 2500 Flüchtlinge aufnehmen, das sei aber nur ein Richtwert. Der Innenminister habe entschieden, auch über die Quote aufzunehmen, wenn dadurch verhindert werden könne, das Familien auseinandergerissen würden. (Quelle: AK Asyl Rh-Pfalz, Rundmail v. 26.01.09)

6. Aufenthaltsrechtlicher Status, Familiennachzug

Für die Verteilung wird § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG entsprechend angewandt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für bis zu 3 Jahre erteilt und mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen, solange Sozialleistungen nach SGB II oder XII bezogen werden. Sie wird abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erteilt und bei weiterem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen verlängert, § 8 Abs. 1 AufenthG. Der Nachweis eigenständiger Lebensunterhaltssivcherung ist also weder für die erste Erteilung noch für die Verlängerng der Aufenthaltserlaubnis gefordert.

Mit der Aufnahme ist kein förmlicher Flüchtlingsstatus verbunden, es besteht daher auch kein Anspruch auf einen Flüchtlingspass (Reiseausweis nach der Flüchtlingskonvention).

Später kann ggf. eine Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Vgl. zum aufenthaltsrechtlicher Status auch die o.g. Anordnung des BMI
/wp-content/uploads/bmi_resettlement_irak_051208.pdf

Für den Familiennachzug zu den hier aufgenommenen Flüchtlingen gelten mangels entsprechender Maßgabe in der Anordnung des BMI die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen (§ 27ff. AufenthG). Das bedeutet, dass (anders als bei zeitgleicher Einreise der gesamten Familie im Aufnahmeverfahren) der spätere Nachzug des Ehepartners, der z.B. durch die Flucht zeitweise getrennt wurde, nur dann zugelassen wird, wenn der nachziehende Ehepartner im Irak, Syrien oder Jordanien mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse erwirbt und dies in einer Sprachprüfung nachweist und zudem der hier lebende Partner durch sein Einkommen den Unterhalt für beide sichern kann. Ein Kindernachzug setzt ebenfalls ausreichendes Einkommen des hier lebenden Elternteils voraus. Die genannten Regelung zum Familienachzug sind offensichtlich unangemessen und wurden daher auf der Tagung des DRK deutlich kritisiert.

Nicht nur aus diesem Grund kann ggf. überlegt werden, nach der Einreise einen Asylantrag zu stellen, da mit einer Flüchtlingsanerkennung auch ein Familinnachzug ohne Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltsicherung möglich wird.


Hinweis:
Eine ausführliche und kritische Kommentierung zu Aufenthaltstatus, Familiennachzug, Wohnsitzauflage und zur Frage der Asylantragstellung von Ronald Reimann mit dem Titel „Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien“ findet sich in Heft 4/2009 des Asylmagazins www.asyl.net.


7. Sozialer Status und Sozialleistungen

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 II berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Somit besteht ausländerrechtlich ein unbeschränkter Zugang zu Beschäftigungen jeder Art sowie zu selbständigen Tätigkeiten.

Es besteht ab Einreise, spätestens aber ab Erteilung des Aufenthaltstitels Anspruch auf Sozialleistungen in gleicher Weise wie für Deutsche, insbesondere auf Leistungen nach SGB II (ALG II, einschl. Vermittlungsgutschein und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen) bzw. SGB XII (Sozialhilfe bei Erwerbsunfähigkeit und ab 65 Jahren). Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht anwendbar. Somit besteht wie bei Deutschen auch ein Anspruch auf Regelleistungen in Form von Bargeld (bzw. Überweisung aufs Konto), auf Mietkostenübernahme für eine Wohnung und auf eine Krankenversichertenkarte.

  • Eine Kürzung des ALG II-Regelsatzes wegen in einer Einrichtung wie z.B. einem Krankenhaus, einer Gemeinschaftsunterkunft o.ä. erhaltener Vollverpflegung ist nach der zum SGB II erlassenen, insoweit zum 1.1.2009 geänderten ALG II-Verordnung (siehe dort § 1 Abs. 1 Nr. 11) unzulässig. Das ALG II muss daher auch bei ggf. (als Sachleistung) gewährter Vollverpflegung ungekürzt zur Auszahlung kommen.
  • Hingegen dürfte bei der Sozialhilfe gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine Regelsatzkürzung wegen erhaltener Sachleistungen z.B. für Vollverpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft grundsätzlich zulässig sein. Allerdings enthält das Sozialhilferecht in § 9 SGB XII ein Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen bezüglich der Form der Leistung. Diesem Wunschrecht ist zu entsprechen, soweit das nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt. Und gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII ist die Sozialhilfe vorrangig als Geldleistung zu erbringen. Widerspricht ein Sozialhilfeberechtigter der Vollverpflegung, kann er deshalb auch in der Gemeinschaftsunterkunft anstelle der Vollverpflegung ungekürzte Regelsätze als Geldleistung beanspruchen.
  • Die neu angekommenen Flüchtlinge haben zusätzlich zu den Regelleistungen nach SGB II/XII Anspruch auf Beihilfen zur umfänglichen Erstausstattung mit Kleidung und Schuhen sowie bei Bezug einer Wohnung auf Beihilfen zur Erstausstattung mit dem notwendigem Hausrat und Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 SGB XII).

Aufgrund der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 II besteht ggf. auch ein Anspruch auf Familienleistungen (Kinder- und Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, ggf. Kinderzuschlag), auf Ausbildungsförderung (BAföG und BAB), auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (u.a. Kindergartenplatz), auf Wohngeld (wenn kein Leistungsbezug nach BAföG, SGB II, SGB XII vorliegt) sowie auf einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung (WBS nach § 27 WoFG i.V.m. § 5 WoBindG). Bereits in Friedland sollen zumindest die Anträge auf Leistungen nach SGB II/XII gestellt und bearbeitet werden.

Anspruch auf Leistungen und eine Krankenversichertenkarte einer gesetzlichen Krankenversicherung nach Wahl besteht aufgrund der Pflichtversicherung (bei ALG II-Bezug) bzw. im Rahmen des Verfahrens zur Übernahme der Krankenbehandlung durch das Sozialamt gemäß § 264 SGB V (bei Bezug von Sozialhilfe nach SGB XII). Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht mangels der hierfür nötigen 5jährigen Vorversicherungszeit zunächst nicht. Leistungen für Pflegebedürftige sind daher regelmäßig vom Sozialamt (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) zu tragen. Behinderte können wie Deutsche einen Schwerbehindertenausweis beanspruchen.

Es besteht die Berechtigung und im Regelfall auch die Verpflichtung am Integrationskurs teilzunehmen, vgl. § 43 ff AufenthG und IntV.

Zum Sozialrecht siehe auch das Handbuch „Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge„.

***

Zusammenstellung:

Georg Classen
Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-243445762, FAX ++49-30-243445763
georg.classen@gmx.net
www.fluechtlingsrat-berlin.de



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