Es geht auch ohne CDU – zu den Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz

Wozu braucht Otto Schily die CDU?

Dass das aktuelle Zuwanderungstheater im Vermittlungsausschuss eine völlig überflüssige Inszenierung Otto Schilys ist, ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Der CDU gefüllt es so, Otto Schily gefällt es so, und der Rest der SPD und die Grünen traun sich nicht den Mund aufzumachen gegen ihren großen Otto, vor dessen cholerischen Anfällen alle große Angst zu haben scheinen, und der in Verhandlungen auch schon mal mit Gegenständen um sich werfen soll.


Änderungen des Ausländergesetzes – es geht auch ohne CDU

Schaun wir uns die letzten Änderungen des Ausländergesetzes an. Die gingen auch ohne CDU. Da wurden einige Tatbestände geändert, bei deren Vorliegen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung oder -befugnis erteilen muss. 1999 wurde die Frist für das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehepartner von vier auf zwei Jahre verkürzt (§ 19 AuslG). Der Bundestag hat die Gesetzesänderung verabschiedet, ohne dafür die Zustimmung des Bundesrates einzuholen.

Die CDU-Länder waren zwar dagegen, wegen Umgehung des Bundesrates vors Bundesverfassungsgericht gezogen sind sie nicht. Die Änderung des § 19 AuslG war also – auch nach Meinung der CDU-Länder – nicht zustimmungspflichtig.

Im Jahr 2001 kam das Lebenspartnerschaftsgesetz. Mit diesem Gesetz wurde – neben anderen Gesetzen – auch das Ausländergesetz geändert (Art. 3 – 11 LPartG, BGBl 2001, 266). In gleicher Weise wie ausländische Ehepartner erhalten seitdem auch ausländische, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei Vorliegen der im AuslG genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung oder befugnis.

Auch dieses Gesetz wurde von Rot-Grün ohne Zustimmung des Bundesrates verabschiedet und in Kraft gesetzt.

Das die Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften ermöglichende Gesetz passte – nicht nur wegen der darin auch enthaltenden Änderungen des AuslG – nicht in das konservative Weltbild der CDU/CSU. Die Regierungen Sachsens, Thüringens und Bayerns zogen vors Bundesverfassungsgericht.

Sind Änderungen des Ausländerrechts im Bundesrat zustimmungspflichtig – was sagt das Bundesverfassungsgericht ?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.07.2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. In dem Urteil wird auch festgestellt, dass das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Und bei der Gelegenheit die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen (Artikel 83 Grundgesetz) gleich auch grundsätzlich geklärt, d.h. für welche Gesetze eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, und wofür nicht. In diesem Zusammenhang ging es unter anderem um die mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorgenommenen Änderungen des Ausländergesetzes. In Randnummer 53 des Urteils heißt es dazu:

„Dass die Ausländerbehörden nach §§ … AuslG jetzt auch ausländischen Lebenspartnern eines Ausländers für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis erteilen können, erweitert lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen ein Aufenthaltsstatus begründet werden kann. Die Aufgabe der Ausländerbehörden erfährt hierdurch eine quantitative Mehrung, nicht aber einen anderen Inhalt.“

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts enthält zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen auch grundsätzliche Darlegungen. Dazu Randnummer 48 des Urteils:

„Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden. Ausgehend von diesem Zweck des Art. 84 Abs. 1 GG wird ein Gesetz nicht bereits dadurch zustimmungsbedürftig, dass es die Länder in ihrer Ausführungskompetenz berührt, indem es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet. Vielmehr setzt das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates eine bundesgesetzliche Regelung über die Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden voraus. Eine Einrichtungsregelung liegt nicht nur vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden vorschreibt, sondern auch, wenn es den näheren Aufgabenkreis einer Landesbehörde festlegt. Das Verfahren der Landesbehörden wird dagegen geregelt, wenn das Gesetz verbindlich die Art und Weise sowie die Form der Ausführung eines Bundesgesetzes bestimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen.“

Zustimmungspflichtig sind demnach Gesetze, die Aufgabenbereiche oder den Ablauf des Verwaltungsverfahrens der von den Ländern auszuführenden Gesetze bzw. einzurichtenden Behörden neu regeln. Zustimmungsfrei sind hingegen Gesetze, die lediglich Tatbestandsvoraussetzungen ändern, aufgrund derer die Landesbehörden Entscheidungen zu treffen haben.

Asyl- und Aufenthaltsrecht

Nicht zustimmungspflichtig sind demnach insbesondere die im Zuwanderungsgesetz enthaltenen neuen Aufenthaltsrechte, wie z.B.

– die Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung von Flüchtlingen
– Bleibe- und Arbeitsmöglichkeit für ausländische Studierende
– Verbesserungen (bzw. die im Zuwanderungsgesetz insoweit vor allem vorgesehenen Verschlechterungen…) der Aufenthaltsrechte und des Rechts auf Arbeit für bisher geduldete Flüchtlinge
– Verbesserungen (bzw. die im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Verschlechterungen…) beim Kindernachzug
– Verbesserungen (bzw. die im Zuwanderungsgesetz vorgesehene, in der öffentlichen Debatte jedoch völlig übersehene massive Verschlechterung…) beim Zugang zu einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
– die Einführung einer (dringend notwendigen, im Zuwanderungsgesetz bisher aber fehlenden…) Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete und asylsuchende Flüchtlinge
– nicht zustimmungspflichtig wäre auch die Aufhebung der geltenden Regelungen über den „Anwerbestopp“ (§ 10 AuslG).

Arbeitserlaubnisrecht

Zustimmungspflichtig ist demgegenüber die im Zuwanderungsgesetz neu vorgesehene Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen. Insoweit sind sich jedoch alle Praktiker einig, dass die Neuregelung das Verfahren wegen der Beteilung zweier Behörden erheblich verkompliziert (die Ausländerbehörder erteilt nur den Bescheid, aber das Arbeitsamt nimmt weiterhin die inhaltliche Prüfung vor) und die Bearbeitungsdauer verlängert (Akten müssen hin- und hergeschickt werden—) und zugleich der Rechtsschutz erheblich verkürzt wird (da Rechtsschutz nur noch gegen die Ausländerbehörde zu suchen ist, diese die Entscheidung jedoch inhaltlich garnicht zu verantworten hat), und eine Klage vor dem Sozialgericht auf Arbeitserlaubnis nicht mehr möglich ist.

Nicht zustimmungspflichtig wären stattdessen – jederzeit mögliche – Verbesserungen im Arbeitserlaubnisrecht, wenn bei der Zuständigkeit der Arbeitsämter bzw. Arbeitsagenturen belieben würde.

Nicht zustimmungspflichtig wären auch im Ausländergesetz oder SGB III enthaltene Regelungen, bestimmte Ausländergruppen von der Arbeitserlaubnispflicht ganz auszunehmen und ihnen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang – einschließlich selbständiger Erwerbstätigkeit – ermöglichen.

Deutschkurse

Die als neue Aufgabe der Länder im Rahmen der Umsetzung des Ausländerrechts durchzuführenden Deutschkurse (sogenannte „Integrationskurse“…) sind in der im ZuwG vorgesehenen Form ebenfalls zustimmungspflichtig.

Will man hingegen Konzeption und Finanzierung von Deutschkursen verbessern, ohne dies auch mit ausländergesetzlichen Restriktionen zu verbinden, bedarf es dafür – wie das seit Anfang 2003 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge BAFl auch für weitere Ausländergruppen verwaltete Förderprogramm belegt – überhaupt keiner Gesetze. Förderprogramme, Mittelvergabe, Kurskonzeption und eine Erweiterung des teilnahmeberechtigten Personenkreis lassen sich – wie bereits praktiziert – ohne weiteres vom Bund ohne Beteiligung der Länder im Erlasswege regeln. Vgl. dazu die aktuellen „Grundsätze für die Förderung von Sprachkursen“ des BAFl.

Asylbewerberleistungsgesetz

Die von Rot-Grün vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereiches des Asylbewerberleistungsgesetzes auch auf Ausländer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt aus humanitären Gründen (§§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, betrifft insbesondere bisher reguläre Sozialhilfe beziehende Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis) dürfte zustimmungspflichtig sein, da diese Leistung unmittelbar von den Ländern zu finanzieren ist. Dasselbe gilt auch für die von der CDU geforderte Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, was dann auch über 3 Jahre hinaus die unbefristete Lebensmittelpaketversorgung der betroffenen – ggf. auf Dauer bleibeberechtigten – Ausländer, verbunden mit der Beschränkung ihres Bargeldes auf 1,36 Euro/Tag und der Internierung in Sammellagern ermöglichen würde.

Diese Verschärfungen sind aus unserer Sicht jedoch ein ohne weiteres verzichtbares Integrationshindernis…

Georg Classen
Flüchtlingsrat Berlin





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