Härtefallregelung — Rechtsverordnung

Im Zusammenhang mit der im Zuwanderungsgesetz enthaltenen Härtefallregelung wird auf Landesebene eine Rechtsverordnung erlassen werden. Zum derzeitig bekannten Entwurf (2002) wurden von einer Arbeitsgruppe Änderungsvorschläge erarbeitet, die an die Senatsverwaltung für Inneres geschickt werden.


Das Innenministerium Schleswig-Holsteins hat eine Vorgriffsregelung zur Umsetzung des § 23a Aufenthaltsgesetz erlassen. Damit soll die Abschiebung potentiell Betroffener vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes verhindert werden. Laut diesem Erlass können dabei Kriterien wie ein langwieriges ausländer-/asylrechtliches Verfahren (nicht unter sechs Jahren, ohne „mutwilliges“ Hinauszögern), eine besondere Integration wie Sprachkenntnisse, Teilnahme am Arbeitsprozess und Schulbesuch der Kinder zu Rate gezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut der künftigen Härtefallregelung, auch abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dem betroffenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Aktuelle Information:

Von der Senatsverwaltung für Inneres wurde die Antwort (vom 26.07.2004) auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Hopfmann (PDS) zur Arbeit der Härtefallkommission vorgelegt. Demnach wurden 2003 88 Fälle beraten. In 68 Fällen wurde ein positives Votum abgegeben. Davon wurde in 42 Fällen dem Votum gefolgt (Bleiberecht), in 12 Fällen wurden Duldungen erteilt. In 14 Fällen bestand keine rechtliche Möglichkeit, dem Votum zu folgen.





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