Berliner Ausländerbehörde trennt Mutter von ihren Kindern
Presseerklärung des Flüchtlingsrates Berlin vom 18.02.2005
Am 08. Februar 2005 wurde erneut in Berlin eine Familie (aus Bosnien-Herzegowina) durch eine Abschiebung getrennt. Die Berliner Ausländerbehörde schob Hanusa V., alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern im Alter von 8 bis 14 Jahren, nach Sarajevo ab. Zuvor wurde die Mutter für eine Woche ins Abschiebungsgewahrsam Köpenick inhaftiert.
Mit der Inhaftierung verstieß die Ausländerbehörde gegen die geltende Weisungen der Senatsverwaltung, die die Inhaftierung von Alleinerziehenden in der Regel untersagt. Die Ausländerbehörde hat sich – auch im Fall der Durchsetzung der Ausreisepflicht – vom Kindeswohl leiten zu lassen. Gegen diese Verpflichtung hat sie in grober Weise verstoßen, in dem sie die Trennung der Kinder von ihrer Mutter billigend in Kauf nahm.
Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht hätte die Ausländerbehörde auch den Gesundheitszustand von Frau Hanusa V. berücksichtigen müssen. Nach Angaben ihrer Familie ist sie psychisch erkrankt und wurde in der Vergangenheit mehrfach stationär behandelt. Sie ist auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. In Sarajevo, wo sie vorläufig bei einer Bekannten unterkommen konnte, kann sie diese nicht kostenlos erhalten, so dass sich die Frage der Gewährleistung der medizinischen Versorgung stellt.
Der Flüchtlingsrat hat die Senatsverwaltung für Inneres über den Vorfall informiert und um Klärung der Angelegenheit gebeten. Die Familienzusammenführung in der Bundesrepublik kann die einzige Reaktion auf die Abschiebung von Hanusa V. sein. Die Heirat mit ihrem deutschen Verlobten wird bislang durch die Berliner Behörden behindert. Durch die Heirat erhält sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Frau Hanusa V. floh 1991 mit ihrer Familie nach Berlin. Zwei der Kinder wurden hier geboren. Sie besuchen alle in Berlin die Schule.
Aus Sicht des Flüchtlingsrates hätte die Familie auch einen Antrag bei der Härtefallkommission stellen können. Für einen solchen Antrag sprechen die genannten humanitären Gründe wie die Integration der Kinder, der Behandlungsbedarf der Mutter sowie die geschilderten familiären Beziehungen.
Flüchtlingsrat Berlin
Berlin, 18.02.2005