§25a AufenthG

Infoseite zu § 25a AufenthG:
Die Bleiberechtsregelung für „gut integrierte Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Eltern“

Gesetz und Begründung, Kommentierung, Kurzübersicht, Ländererlassse, Kritik und Forderungen

 

Wichtiger Hinweis: Der nachfolgende Text und die Links beziehen sich auf eine Gesetzesfassung aus 2011. Seit dem 31.12.2022 gilt eine erneut geänderte Fassung des § 25a AufenthG. Gedul­dete Jugend­li­che können nach 3 Jahren Aufenthaltsdauer die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a erhal­ten, wenn sie zuvor seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung waren, oder zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) besaßen.

Gesetz und Begründung

Wortlaut § 25a AufenthG – Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden


Wortlaut § 60 Abs. 2a AufenthG – Duldung für Eltern und Geschwister

Bundestags-Drs. 17/5093 v. 16.03.2011, mit Entwurf und Begründung zu § 25a und § 60a Abs. 2a AufenthG.

Kommentierung

Volker Maria Hügel / Georg Classen, Leitfaden:
Die neue Bleiberechtsregelung für „gut integrierte Jugendlichen und Heranwachsende“ nach § 25a AufenthG, Entwurf, Oktober 2011

Diakonie/Caritas Baden-Württemberg,
Informationen zum § 25a AufenthG, Juni 2011

 

Kurzübersicht

Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis nach § 25a für Jugendliche und junge Erwachsene:

  • Alter von 15 bis 20 Jahren,
  • seit mindestens sechs Jahren mit Duldung, Aufenthaltsgestattung oder -erlaubnis in Deutschland,
  • in Deutschland sechs Jahre erfolgreich die Schule besucht oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben,
  • positive Integrationsprognose (Ausbildung/Arbeit, keine erheblichen Straftaten),
  • wer nicht mehr in Schule/Ausbildung/Studium ist, muss seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sicherstellen können, und
  • die Identität muss geklärt sein und ein Pass muss in der Regel vorgelegt werden, frühere falsche Angaben sind jedoch kein Hindernis.

Eltern und minderjährige Geschwister erhalten die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, wenn

  • ein Kind im Alter von 15 bis 17 Jahren die o.g. Voraussetzungen erfüllt,
  • die Identität geklärt sind und (in der Regel) ein Pass vorgelegt werden kann, frühere falsche Angaben usw. sind aber kein Hindernis,
  • keine Geldstrafen über mehr als 50 Tagessätze (90 Tagessätze für Straftaten nach Ausländer/Asylrecht) vorliegen, und
  • der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Ist dies (noch) nicht der Fall, erhalten Eltern und minderjährige Geschwister eine Duldung nach § 60a Abs. 2a, solange das Kind mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a unter 18 Jahre alt ist.

Ländererlasse zu § 25a AufenthG

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg verzichtet auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Hessen verzichtet auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Mecklenburg-Vorpommern verzichtet bislang auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen verzichtet auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein will zunächst die Praxis beobachten, spätere Hinweise per Erlass sind denkbar.

Thüringen

 

Kritik und Forderungen

§ 25a AufenthG schließt Alleinstehende ebenso wie die Mehrzahl aller Familien von vorneherein aus. Nur Eltern mit Kindern im Alter von 15, 16 und 17 Jahren, sowie Jugendliche von 18 – 20 können überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem geht die Regelung an der Lebensrealität der meisten Flüchtlingsfamilien vorbei. Die meisten Eltern können die geforderte Erwerbstätigkeit nicht nachweisen. Die Jugendliche werden mit der Duldung kaum einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz finden. Die von der Regelung in vielen Fällen nahe gelegte Familientrennung ist verfassungs- und menschenrechtlich problematisch.

Notwendig ist daher eine echte dauerhafte Bleiberechtsregelung, die auch Alleinstehende, Alte, Kranke, Behinderte sowie Familien mit Kinder jeden Alters einschließt. Es muss ausreichen das die Betroffenen sich arbeitsuchend melden und um Arbeit bemühen, soweit ihnen eine Erwerbstätigkeit nach dem SGB II/III im Hinblick auf Alter, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern usw. zumutbar ist. Berufliche Ausbildung und Anpassungsqualifizierungen usw. müssen gezielt gefördert werden. Für die Arbeitslosigkeit, die Probleme des Arbeitsmarktes und die Folgen der beruflchen Dequalifikationen durch das langjährige Arbeitsverbot können die Flüchtlinge jetzt nicht in die Verantwortung genommen werden.

 

Kampagne für ein echtes Bleiberecht


www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/themen/bleiberecht

www.aktion-bleiberecht.de
www.jogspace.net

www.proasyl.de/de/themen/bleiberecht

 

Zusammenstellung:

Flüchtlingsrat Berlin e.V., Oktober 2011

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