BAföG

BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

BAföG

Wichtiger Hinweis: Diese Seite ist veraltet!

Die Rechtslage hat sich zu Gunsten der Betroffenen deutlich verbessert. Der Personenkreis Nichtdeutscher mit Anspruch auf BAföG und BAB wurde deutlich ausgeweitet. Soweit kein Anspruch auf BAföG und BAB besteht, sind nunmehr ggf auch Leistungen nach AsylbLG möglich.
Zur Rechtslage Stand Oktober 2019 gibt es eine Übersicht der GGUA.

 

– Probleme des Zugangs zu Ausbildung für junge MigrantInnen und Flüchtlinge –
siehe auch „LeitfadenAusbildungsförderung für MigrantInnen und Flüchtlinge“, Stand Oktober 2012, pdf
und Georg Classen, „Die Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen“, Asylmagazin 12/2007

Die „Jobcenter“

hinderten mit Hilfe der „Hartz IV“-Gesetze ausländische Jugendliche vielfach daran, eine Berufausbildung oder ein Studium aufzunehmen, und fordern sie sogar dazu auf, bereits laufende Ausbildungen abzubrechen.

Wir haben in der Beratung täglich verzweifelte junge MigrantInnen und Flüchtlinge, denen von Berliner Jobcentern aufgrund ihrer Ausbildungsanstrengungen jede finanzielle Unterstützung entzogen wird – vom verweigerten Lebensunterhalt über den wegen ausbleibender Unterstützung drohenden Verlust der Wohnung bis zur Verweigerung der medizinischen Versorgung.

Hingegen wird eine Ausbildungsabbruch bei jungen Flüchtlingen – anders als bei Deutschen, vgl. dazu §§ 31 ff. SGB II – vom Jobcenter umgehend mit ALG II – Leistungen prämiert…. mehr

Die gesetzliche Förderungslücke

Die gesetzliche Förderungslücke ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Regelungen zum Arbeitslosengeld II in § 7 Abs. 5 SGB II
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 oder 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen ….“
und den Ausschlussregeln für MigrantInnen in § 8 BAföG und § 59 SGB III.

Nur in besonderen Härtefällen können Auszubildende dennoch Leistungen nach § 27 SGB II bzw. § 22 SGB XII erhalten, das Alg II gemäß § 27 Abs. 4 SGB II allerdings nur als Darlehen.


Nach dem seit Januar 2008 geltenden 22. BAföG-Änderungsgesetz erhalten Ausländer mit einer nicht nur zum Studium erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, mit der sie voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben können, unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit ihrer Eltern BAföG bzw. BAB.

In manchen Fällen wird jedoch auch im neu gefassten § 8 BAföG bzw. § 59 SGB III auch bei Ausländern, die voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben werden, eine Voraufenthaltsdauer von mindestens 4 Jahren gefordert. Diese Ausländer – zB mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III oder § 25 V AufenthG – unterliegen ebenso wie Geduldete in den ersten 4 Jahren sowie Asylbewerber weiterhin einem leistungsrechtlichen Ausbildungsverbot.

Nach dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz erhalten seit 1.1.2009 auch Ausländer mit Duldung BAföG bzw. BAB, wenn sie sich bereits mehr als 4 Jahre in Deutschland aufhalten.

Die Gesetze und die Änderung des BAföG im Wortlaut…. hier

Die Änderung des BAföG zum 1.1.2008

Die Bundesregierung hatte am 14.02.07 den Entwurf für ein 22. Gesetz zur Änderung des BAföG (vgl. BT-Drs. 16/5172 v. 27.04.07) beschlossen, der neben anderen Änderungen für einen Teil der jungen MigrantInnen und Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis die beschriebene Förderungslücke im BAföG und im SGB III teilweise schließen soll. Die Regelung über die verbesserte Migrantenförderung in § 8 BAföG und dem damalige § 63 SGB III (jetzt: § 59 SGB III) trat am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 01. Januar 2008 in Kraft. Hier das neue Gesetz im Wortlaut.

Anspruch wie Deutsche allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben seitdem:

  • Ausländer mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG,
  • Unionsbürger, EWR-Angehörige und Schweizer unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BAföG als Familienangehörige (Kinder oder Partner) von EU-Arbeitnehmern usw., oder nach einer möglichst in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden mindestens 6monatigen vorherigen Erwerbstätigkeit,
  • Unionsbürger, EWR-Angehörige und Schweizer mit dem nach 5 Jahren erworbenen Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU,
  • ohne Wartefrist Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG, oder die als Ehegatten oder Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 AufenthG besitzen,
  • erst nach einem vierjähriger erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, nach § 31 AufenthG, oder die als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 AufenthG besitzen, und
  • seit 1.1.2009 haben auch Ausländer mit Duldung nach einem vierjährigem erlaubten, geduldeten oder gestattetem Voraufenthalt Anspruch auf BAföG.


Keinen Anspruch
allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben:

  • Asylsuchende Ausländer,
  • in den ersten vier Jahren des Aufenthaltes geduldete Ausländer sowie die in § 8 Abs 2 Nr 2 BAföG genannten Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis,
  • Ausländer mit Aufenthalt nur zum Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG) oder mit befristetem Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff. AufenthG),
  • Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG,
  • sowie in den ersten fünf Jahren des Aufenthaltes Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen.

Ausländer, die keinen Anspruch allein aufgrund des ausländerrechtlichen Status haben, können dennoch aufgrund eigener Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit ihrer Eltern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 3 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung erwerben.

Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen die übrigen Voraussetzungen nach dem BAföG (materielle Bedürftigkeit, Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildung etc.) erfüllt sein.

Studium mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung?

Hierzu sind eine ganze Reihe Hindernisse zu überwinden: ein (mancherorts) verhängtes rechtlich zweifelhaftes Studierverbot seitens der Ausländerbehörde (Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf. Immatrikulation), ein faktisches Studierverbot, weil man in vielen Fällen während des Studiums weder BAföG noch Sozialhilfe nach AsylbLG erhalten kann, oder weil z.B. eine (in diesen Fällen rechtlich zweifelhafte) Wohnsitzauflage entgegensteht, oder weil möglicherweise vor Abschluss des Studiums der Aufenthalt beendet wird mehr dazu hier!

Ausnahmen vom leistungsrechtlichen Ausbildungsverbot – § 27 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB XII

Zu prüfen ist zunächst, ob der Betroffene überhaupt unter das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot fällt. § 7 Abs. 6 SGB II (ebenso § 22 Abs. 2 SGB XII) regeln Ausnahmen, in denen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht ausgeschlossen ist, weil das BAföG / BAB überhaupt keine Förderung (z.B. für Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klasse 11, oder für Azubis unter 18, die bei ihren Eltern wohnen oder dort wohnen könnten) oder lediglich eine nicht bedarfsdeckende Förderung (Mini-BAföG bzw. Mini-BAB von derzeit 216 €/Monat, etwa für Berufsfachschüler, oder für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) vorsehen.

Auch für Menschen in Ausbildung, die nicht unter § 7 Abs. 6 SGB II fallen, aber auch keine Studierenden sind, sehen BAföG bzw. BAB oft nur eine unzureichende Förderungshöhe vor. Mit § 27 SGB II wurde abweichend vom Grundsatz des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für diese Fälle u.a. die Möglichkeit einer Leistungsgewährung in Härtefallen und für Studierende die noch bei den zB auf Alg II angewiesenen Eltern wohnen die Möglichkeit eines ergänzenden Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II geschaffen … mehr

Rechtsprechung zum Ausbildungsverbot und zur „Härtefallregelung“

Entscheidungen der Sozialgerichte zum Härtefall nach § 7 Abs. 5 SGB II

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Förderung von Ausländern nach § 8 BAföG

Materialien zu § 7 SGB II

Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II
(siehe dort Nr. 5.3 – Auszubildende, Schüler, Studenten)

Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit – Schema § 7 Abs 6 SGB II
Berechtigtenschema zur Abgrenzung BAB/SGB II (gilt entsprechend für BAföG/SGB II!)

Materialien zum BAföG

Gesetzestext, Verwaltungsvorschriften und Tipps zum BAföG
www.bafoeg-rechner.de

Stiftungen

– Uns ist bisher keine Stiftung bekannt, die Auszubildende im Rahmen einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung fördert. –

Hertie-StiftungSchülerstipendien für begabte Kinder von Zuwanderern der Jahrgangstufen 8 bis 13. Förderkriterium ist neben guten Leistungen gesellschaftliches Engagement sowie ein schwieriger sozialer Hintergrund. Aufenthaltsrechtliche Voraussetzzungen sind nicht gefordert.

Vodafone StiftungFörderung von begabten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Migrationshintergrund im Rahmen des START Programms und des Stipendiatenprogramms Vodafone Chancen.

Talent im LandSchülerstipendien in Baden-Württemberg und Bayern ab 14 Jahren mit Migrationshintergrund, die eine weiterführende Schule besuchen (wollen) und das Abitur bzw. die Fachhochschulreife anstreben. Voraussetzung ist jedoch ein „dauerhafter Aufenthalt in Deutschland“.

Die Hans-Böckler-Stiftung hat ein Programm „Aktion Bildung“ ins Leben gerufen. Stipendien werden an besonders begabte Abiturienten vergeben, die ihr Studium nicht selbst finanzieren können. Die Stiftung sieht dazu von den bisher relativ strengen Kriterien gewerkschafts- oder gesellschaftspolitischen Engagements ab. Sowohl junge MigrantInnen, die die neuen BAföG-Kriterien erfüllen, als auch BAföG-berechtigte AbiturientInnen, die z.B. Flüchtlinge unterstützen können sich mit guten Chancen um ein Stipendium für ein Studium bewerben.

Das Reemtsma Begabtenförderungswerk fördert Schüler der 12. und 13. Klasse sowie Studierende mit einen Zuschuss von 100 bis 150 €/Monat. Kriterien sind soziales Engagement und dass die Familien die Schüler/Studierenden nicht oder nur sehr begrenzt unterstützen können. Der Aufenthaltsstatus spielt keine Rolle.

Weitere Studienstiftungen:
www.begabtenfoerderungswerke.de

Kölner Stiftungsfonds – „Freistipendien“ für sozial bedürftige Schüler und Studierende
www.stiftungsfonds.org

Verzeichnis deutscher Stiftungen
www.stiftungsindex.de

Zusammenstellung:
Georg Classen, April 2009/Februar 2013
www.fluechtlingsrat-berlin.de

 





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