ArbeitsmigrationssteuerungsG

Übersicht über die Neuregelungen des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes

Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz BT-DRS 16/10288 (Gesetzentwurf, u.A. § 18a AufenthG neu, mit Begründung) wurde mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderungen BT-DRS 16/10914 (Beschlussempfehlung und Bericht, mit Begründung) am 13.11.08 vom Bundestag beschlossen.

Zudem wurden Änderungen der BeschV, der BeschVerfV und der ArGV beschlossen:

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV)“, BR-Drs 840/08 (mit Begründung)

sowie

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)“ (mit Begründung)

Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zunächst verweigert. Der Vermittlungsausschuss hat darauf eine Senkung der in § 21 AufenthG für die Niederlassung Selbständiger vorgesehenen Mindestinvestitionssumme von 500000 auf 250000 € vorgeschlagen. Der Bundestag hat dann dem ansonsten unveränderte Gesetzentwurf am 18.12.08 erneut zugestimmt (BR-Drs 970/08). Der Bundesrat hat darauf am 19.12.08 den Gesetzentwurf (BR-Drs 970/08(B) und die Änderungen der BeschV (BR-Drs 840/08(B) bestätigt.

Die Änderungen des AufenthG, BAföG, SGB III usw.wurden im Bundesgesetzblatt Teil I BGBl I v. 24.12.08, S. 2846 veröffentlicht, die Änderungen der BeschVerfV und der ARGV im BGBl I v. 27.11.08 S. 2210, die Änderungen der BeschV im BGBl I v. 29.12.08 S. 2972. Alle Änderungen traten am 1.1.2009 in Kraft.

Wir haben versucht, einen zusammenfassenden Überblick über die Änderungen für die Beratungspraxis zu schaffen und auch den Wortlaut der wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Stand: 09.01.2009
Zusammenstellung:
(c) Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-243445762, FAX ++49-30-243445763
georg.classen@gmx.net
www.fluechtlingsrat-berlin.de

Inhaltsübersicht:

1. Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete schon nach 12 Monaten Voraufenthalt – § 10 II Nr. 1 BeschVerfV neu

2. Ausbildungsförderung auch für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt – § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu

3. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung – § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu

4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder legaler Wiedereinreise – § 27 BeschV neu

5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind – § 18a Abs. 1 Nr. 1 b und c AufenthG neu

6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für „Neu-Unionsbürger“ mit Hochschulabschluss, die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen – § 12a ArGV neu

7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen – § 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu

8. Arbeit der Härtefallkommissionen über 2009 verlängert

1. Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete nach 12 Monaten Voraufenthalt – § 10 II Nr. 1 BeschVerfV neu

Ausländer mit Duldung erhalten nach mindestens 12 Monaten Voraufenthaltsdauer eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht (vorwerfbar selbst verhinderte Abschiebung).

Bereits seit August 2007 erhalten Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthaltsdauer einen unbeschränkten Zugang zu jeder Arbeit, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht, § 10 I BeschVerfV.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

2. Ausbildungsförderung für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt – § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu

Nach einer Voraufenthaltsdauer von mindestens vier Jahren können Ausländer mit Duldung, die die übrigen (auch für Deutsche geltenden) Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung erfüllen (z.B. Bedürftigkeit, ggf. Altersgrenze usw.), Ausbildungsförderung nach BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III erhalten, § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu, eingefügt durch Art 2a und 2b ArbeitsmigrationssteuerungsG, BT-Drs. 16/10914.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

3. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung – § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu

Ausländer mit Duldung, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung in einem anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf absolviert haben, erhalten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, wenn sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichende Stelle finden, § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu.

Bisher Geduldete müssen auch die weiteren, der Altfallreglung § 104a AufenthG ähnlichen Voraussetzungen des § 18a AufenthG erfüllen, u.a. keine Täuschung über aufenthaltsrelevante Tatsachen, kein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendung, keine Vorstrafen über 50 bzw. 90 Tagessätze usw.

Die Sperrwirkungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erteilten Visum), des § 10 Abs. 3 Satz 1 (kein Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber) und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch des § 10 Abs. 3 Satz 2 (kein Aufenthaltstitel für als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnte Asylbewerber, wenn der Asylantrag für einen unter 16 Jahre alten Minderjährigen gestellt wurde) gelten nicht.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der Asylrücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des Asylverfahrens abwägen und vor einer Asylrücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen.


4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder legaler Wiedereinreise – § 27 BeschV neu

Ausländer, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und eine dem Abschluss entsprechende Stelle finden, § 27 BeschV neu, erhalten eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und (sofern noch nicht vorhanden bzw. kein anderweitiger Anspruch) auch eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nach § 18 AufenthG.

Von der Regelung können – wie bereits von Oktober 2007 bis Dezember 2008 gemäß der zum 1.1.2009 in § 27 BeschV und § 12b ArGV übernommenen Regelungen der früheren „Hochschulabsolventenzugangsverordnung“ – u.a. Ausländer profitieren, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nur zu Studienzwecken besaßen. Seit 1.1.2009 gilt die Regelung unabhängig davon, ob der Ausländer unmittelbar zuvor noch ein Aufenthaltsrecht z.B. als Student besaß, z.B. auch für Rückkehrer, die bereits einige Zeit im Ausland gelebt haben.

Hier gelten nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 18a, allerdings müssen die Voraussetzungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erteilten Visum) erfüllt sein, und es gelten die Sperrwirkungen der §§ 10 (kein Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber) und 11 (auf Antrag befristete Sperre: kein Aufenthaltstitel bei vorangegangener Ausweisung und/oder Abschiebung) AufenthG.

5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind – § 18a Abs. 1 Nr. 1 b und c AufenthG neu

Diese Voraussetzungen dürften aufgrund des restriktiven Arbeitserlaubnisrechtes nur sehr wenige bisher geduldete Personen erfüllen.

Geduldete mit in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, die seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, erhalten unter den weiteren in § 18a genannten Voraussetzungen (vgl. oben Nr. 3) eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.

Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen waren, erhalten unter den weiteren in § 18a (vgl. oben Nr. 3) genannten Voraussetzungen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1c AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der Asylrücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des Asylverfahrens abwägen und vor einer Asylrücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen. Auf die Voraufenthaltsdauer dürften auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sein.

6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für „Neu-Unionsbürger“ mit Hochschulabschluss, die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen – § 12a ArGV neu

„Neu-Unionsbürger“ mit im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation wird ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen erteilt, § 12a ArGV neu. Lebensunterhaltsicherung ist nicht gefordert, die Tätigkeit sollte aber mindestens ca. 300 bis 400 €/Monat an mindestens ca 10 bis 12 Std./Woche umfassen. Die Bezahlung muss jedoch auch der Qualifikation entsprechen.

7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen – § 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu, § 27 BeschV

Absolventen deutscher Auslandsschulen erhalten Einreisevisum, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zum Zweck einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, § 2 Abs. 1 BeschV neu. Dies gilt sinngemäß auch für neue Unionsbürger, § 12b ArGV neu. Sie erhalten nach einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung eine Aufenthalterlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit, § 27 BeschV

8. Arbeit der Härtefallkommissionen über 2009 verlängert

Durch Art. 2 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10288) wurde die Befristung der Gültigkeit des § 23a AufenthG auf den 31.12.2009 ersatzlos aufgehoben. § 23a beinhaltet die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsgewährung aufgrund der Empfehlung einer Härtefallkommission.


Wortlaut der wichtigsten Neuregelungen

AufenthG – Aufenthaltsgesetz

§ 18a AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

1. im Bundesgebiet

a) eine qualifizierte Berufsausbildung im einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder

b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder

c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und

2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,

3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,

5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,

6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und

7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.

BeschVerfV – Beschäftigungsverfahrensverordnung

BeschVerfV Abschnitt 1 – Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern

Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung

1. wenn der Ausländer im Inland

a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder

b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,

2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.“

BeschVerfV Abschnitt 2 – Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 BeschV eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.“

BeschVerfV Abschnitt 3 – Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung

§ 10 Grundsatz

(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des AufenthG) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des AufenthG gelten entsprechend.

(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt

1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder

2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


BeschV – Beschäftigungsverordnung

§ 2 Aus- und Weiterbildungen

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.“

(2) … [Der bisherige Wortlaut des § 2 BeschV wird Absatz 2]

(3) …

§ 27 Fachkräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,

2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und

4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

ArGV – Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt.

§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 SGB III, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.


BAföG

§ 8 Staatsangehörigkeit

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.


SGB III – Förderung der Berufsausbildung

§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.



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