24.09.2015 Kanzleramt: Flüchtlingsgipfel will Asylrecht einschränken
Abschreckung und Ausgrenzung durch Sammellager und Bargeldentzug
Demoaufruf 24.09.2015 ab 14 h/ ab 17 h Kanzleramt Berlin
– Verfassungswidriger Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzentwurf soll beim Flüchtlingsgipfel am 24.09.2015 beschlossen werden –
Ausführliche Infoseite zum Gesetzentwurf:
Wortlaut, Stellungnahmen, Lesehilfen
Bundesverfassungsgericht Urteil vom 18.07.2015 zum Grundrecht Asylsuchender auf ein menschenwürdigen Existenzminimum:
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. (Leitsatz 2)
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. (Rn 120, 121)