08.02.2023: Weisungen SenIAS zur Aufhebung der Wohnverpflichtung in Asylaufnahmeeinrichtungen

Wegen Überlastung der Asylaufnahmeeinrichtungen wird gemäß § 49 Abs. 2 AsylG die Verpflichtung aufgehoben, in einer solchen Unterkunft zu wohnen – siehe auch Pressemitteilung SenIAS vom 26.01.2023


Weisungen und Dokumente zur Aufhebung der Wohnverpflichtung als PDF:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/senias_aufhebung_wohnverpflichtung_47asylg

 

Pressemitteilung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 26.01.2023:

Wohnverpflichtung für Asylsuchende in Aufnahmeeinrichtungen aufgehoben.
www.berlin.de/sen/ias/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1288274.php

Integrationssenatorin Katja Kipping hat durch eine Weisung an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) klargestellt, dass Asylsuchende, die bereits nach Berlin verteilt worden sind und eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Zimmer gefunden haben, nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen bleiben müssen. Für die Aufhebung der Wohnverpflichtung ist kein gesonderter Antrag nötig. Die Asylsuchenden werden über diese Regelung schriftlich informiert. …

 

Schreiben SenIAS Berlin vom 23.01.2023 „Umsetzung der Arbeitsanweisung (einschl. Hinweise) zur Beendigung des Aufenthalts bzw. der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß §§ 47 – 50 Asylgesetz (AsylG) in der Neufassung vom 10.06.2020“

Unter Ziff. 5 Buchst c) der o. g. Arbeitsanweisung wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 49 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) … aufgehoben werden kann, wenn die vorzeitige Entlassung aus der Wohnverpflichtung erforderlich ist, um jederzeit ausreichende Kapazitäten in Aufnahmeeinrichtungen für neu eintreffende Asylbegehrende zu gewährleisten.
Diese Rechtslage wurde kürzlich im Rahmen einer Fragestunde im Deutschen Bundestag von der Vertreterin des Bundesinnenministeriums ausdrücklich bestätigt und auf die diesbezügliche Zuständigkeit der Bundesländer für die Anwendung dieser Vorschrift wurde verwiesen. ….  Vor diesem Hintergrund und auf Grund der angespannten Belegungssituation im Ankunftszentrum Asyl Reinickendorf sowie in den qualitätsgesicherten, regulären Aufnahmeeinrichtungen bitte ich in Abstimmung mit der Hausleitung, ab sofort wie folgt zu verfahren:

  1. Die Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung ist für alle gemäß §§ 45, 46 AsylG dem Bundesland Berlin zugewiesenen Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt der Verteilentscheidung zu beenden. ….

 

Erläuterung Flüchtlingsrat zum Schreiben SenIAS: Mit „Verteilentscheidung“ ist die asylrechtliche Zuweisung nach dem AsylG auf das Land Berlin gemeint (EASY-Verteilung).

Im Ergebnis entfällt sowohl die Wohnverpflichtung in einer Sammelunterkunft nach § 47 AsylG als auch nach § 53 AsylG. Selbstverständlich besteht aber wie bisher Anspruch auf Unterbringung und Nachweis eines freien Platzes in einer Sammelunterkunft usw. durch das Landesflüchtlingsamt LAF, wenn keine private Unterkunft vorhanden ist oder diese nicht mehr bereit steht. Für den Status als „Außenschläfer“ reicht die Erklärung, eine Wohnmöglichkeit an einer privaten Adresse zu haben. Wenn für die private Wohnmöglichkeit ein Mietvertrag oder Untermietvertrag vorgelegt wird, muss das LAF nach dem AsylbLG ggf. auch die Kosten der Miete übernehmen, soweit sie nach der „AV Wohnen Berlin“ angemessen sind.

 

Protokoll Deutscher Bundestag, Fragestunde am 19.10.2022, Antwort Rita Schwarzelühr-Sutter, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat, auf Frage von Clara Bünger MdB Die Linke:

Sehr geehrte Frau Kollegin Bünger, nach § 49 Absatz 2 Asylgesetz haben die Länder bereits die Möglichkeit, die Wohnsitzverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu beenden, wenn andernfalls eine Erschöpfung oder Überlastung der Kapazitäten der Einrichtung zu befürchten wäre. Die Einschätzung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird durch die Länder vor Ort getroffen….

 

SenIAS Berlin III A 1, 16.06.2020 Arbeitsanweisung (einschl. Hinweise) zur Beendigung des Aufenthalts bzw. der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß §§ 47 – 50 Asylgesetz (AsylG)

… Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Ergänzung zu den „sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“. Danach kommt die vorzeitige Beendigung der Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen „insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung“ in Betracht. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll damit „sichergestellt (werden), dass Aufnahmeeinrichtungen nicht überlastet werden. So kann die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, insbesondere beendet werden, wenn andernfalls eine Erschöpfung oder Überlastung der Kapazitäten der Einrichtung zu befürchten wäre.“

 

BT-Drs. 19/10706 v. 05.06.2019, Entwurf Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Änderungen des Entwurfs durch den Ausschuss für Inneres und Heimat), S. 10:

49 AsylG wird wie folgt geändert: …
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ ein Komma und die Wörter „insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung,“ eingefügt.

Bt-Drs. 19/10706 v. 05.06.2019, S. 15 (Begründung):

Durch die Einfügung in § 49 Absatz 2 AsylG wird sichergestellt, dass Aufnahmeeinrichtungen, nicht überlastet werden. So kann die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, insbesondere beendet werden, wenn andernfalls eine Erschöpfung oder Überlastung der Kapazitäten der Einrichtung zu befürchten wäre.

 

Zusammenstellung: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Stand 13. Februar 2023





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