Infos für Geflüchtete aus Afghanistan: Asylfolgeantrag, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und auf Arbeitserlaubnis?
Infos für Geflüchtete aus Afghanistan 1. mit Visum, 2. mit Duldung und 3. mit Aufenthaltserlaubnis – Stand 01.10.2021
- Evakuierte mit Visum nach § 22
Info mit Musterantrag auf Aufenthaltserlaubnis: englisch, deutsch, dari
Mit Visum der Bundespolizei nach § 22 AufenthG nach Deutschland evakuierte Geflüchtete wurden jetzt vom BAMF aufgefordert, Asylanträge zu stellen, und sich ggf an einen anderen Zuweisungsort zu begeben. Evakuierte können stattdessen versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG bei der Ausländerbehörde (in Berlin: Landesamt für Einwanderung – LEA) beantragen. Das ermöglicht im Gegensatz zum Asylantrag den sofortigen Zugang zu Arbeit und Integration. Im Ablehnungsfall ist Klage und ggf. immer noch ein Asylantrag möglich.
Wichtig: Anträge schriftlich (ggf. zusätzlich per Fax) stellen! Ein Anspruch auf Sozialleistungen und Unterbringung besteht – anders als teils behauptet wird – auch wenn kein Asylantrag gestellt wird! Allerdings kann der Anspruch auf den Zuweisungsort beschränkt sein.
Ein Asylantrag ist zu überlegen, wenn man zurückgebliebene Angehörige der „Kernfamilie“ (nur Ehepartner*in und eigene Kinder unter 18 Jahren!) nachholen will. Achtung: Ein Asylantrag führt zum Erlöschen des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG und der Arbeitserlaubnis und zur Wohnpflicht in einer Asylaufnahmeeinrichtung.
- In Deutschland lebende Afghanen mit Duldung
Musterantrag Streichung Arbeitsverbot, Erteilung Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis
Die Botschaft stellt keine Pässe mehr aus, ihre Website www.botschaft-afghanistan.de ist down. Es ist unklar ob und wen sie noch vertritt. Abschiebungen finden nicht mehr statt. Geduldeten kann nicht mehr vorgeworfen werden, ihre Abschiebung zu verhindern. Die Ausländerbehörde (LEA Berlin) muss daher in der Duldung vermerkte Arbeitsverbote sofort streichen! Da auf unabsehbare Zeit weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise möglich ist, ist nach unserer Auffassung auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG und ein Reiseausweis nach § 5 AufenthV auszustellen.
Ein Asylfolgeantrag ist zu überlegen, wenn man zurückgebliebene Angehörige der „Kernfamilie“ (Ehepartner*in und eigene Kinder unter 18 Jahren) nachholen will. Voraussetzung ist in der Regel, dass eine Verfolgung durch die Taliban und nicht nur die allgemein unsichere Lage als Begründung angeführt wird und dies möglichst schon im ersten Asylantrag vorgetragen wurde. Es empfiehlt sich, den Folgeantrag mit schriftlicher Begründung einzureichen, da das Bundesamt bei Folgeanträgen nicht verpflichtet ist, eine erneute Anhörung durchzuführen. Vereinbaren Sie ggf. unbedingt einen Termin mit einer Beratungsstelle!
Für Folgeanträge gilt nach AsylG eine Frist von drei Monaten ab Bekanntwerden der geänderten Verhältnisse im Herkunftsland, dem Vorliegen neuer Beweismittel usw. Nach dem EuGH-Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 sind solche Ausschlussfristen für Asylfolgeanträge jedoch rechtswidrig. Unter Berufung auf das EuGH-Urteil kann man daher auch nach Ablauf von drei Monaten noch einen Folgeantrag stellen.
Hinweise zur Beratung vom Flüchtlingsrat Berlin
- In Deutschland lebende Afghanen mit Aufenthaltserlaubnis
Auch hier ist ein Asylantrag oder Asylfolgeantrag zu überlegen, wenn man Angehörige der „Kernfamilie“ (Ehepartner*in und eigene Kinder unter 18 Jahren) nachholen will, oder das bisherige Aufenthaltsrecht z.B. wegen des Studiums ausläuft. Vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit einer Beratungsstelle!
Hinweise zur Beratung vom Flüchtlingsrat Berlin
4. Evakuierung und Ausreise
Die Bundesregierung hat zugesichert, dass es auch nach dem Ende der Evakuierungsaktion der Bundeswehr Ausreisemöglichkeiten für gefährdete Menschen geben soll, siehe Infoseite Auswärtiges Amt deutsch und englisch . Kontakt Auswärtiges Amt Krisenhotline: +49-30-5000-1000, Email: 040.krise19@diplo.de, 040-krise19@diplo.de oder 040.krise14@diplo.de. Kontakt auch über Bürgerservice Auswärtiges Amt. Infos auch auf Facebook.
Weitere Infos zu Ausreise bei Asyl.net.
5. Beratungsinfos und Arbeitshilfen
Flüchtlingsrat Berlin, Hinweise für die Beratung afghanischer Staatsangehöriger in Berlin, Stand 30.09.2021
Caritas Deutschland, Folgeanträge von afghanischen Staatsbüger_innen in Deutschland im Lichte der Machtübernahme der Taliban, Stand 15.09.2021
PRO ASYL, Hinweise für afghanische Flüchtlinge und ihre Berater*innen, 21.09.2021
Refugee Law Clinic Hamburg, Flucht aus Afghanistan – was war, was ist, was wird? Doku Entscheidungspraxis BAMF und Gerichte und Hinweise zur Beratung, 18.09.2021
Flüchtlingsrat Niedersachsen, Infoseite Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland und in andere Staaten (Ortskräfte und Familienachzug), 08.09.2021
Infoseite asyl.net zu Evakuierung, Ausreise in andere Staaten, weitere Infos.