15.06.2022: Newsletter aktuelle Änderungen im Aufenthalts- und Sozialrecht für Geflüchtete aus der Ukraine

Ausführliche Infos zum Aufenthalts und Sozialrecht für Geflüchtete aus der Ukraine und ihre Unterstützer*innen mit den Änderungen seit 01.06.2022, hier als pdf download.


Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,

hiermit erhaltet Ihr als Newsletter zum download die aktualisierte Fassung unserer Ukraine-Infoseite:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/fr_newsletter_ukraine_juni2022

Wir haben dort ausführliche aktuellen Infos für Geflüchtete aus der Ukraine und ihre Unterstützer*innen zusammengestellt.

Themen sind die Registrierung und bundesweiten Verteilung im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel (UA TXL), die Voraussetzungen für eine „Berlinzuweisung„, die Erfassung im Ausländerzentralregister (AZR) und ED-Behandlung, die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen und Aufenthaltstiteln, der Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaatsangehörige, die Umstellung der Sozialleistungen vom AsylbLG auf Leistungen nach SGB II /SGB XII („Rechtskreiswechsel„), der Anspruch auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung und Vieles mehr. Der Text enthält zahlreiche Links zu Quellen der Beschlüsse der EU und zu Richtlinien und Rundschreiben der zuständigen bundesdeutschen und Berliner Behörden.

Wir werden den Text Ende Juni auch in einer englischen Fassung veröffentlichen:

www.fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine_english

Für eine Übersetzung in Ukrainisch und Russisch fehlen uns derzeit leider die Kapazitäten.

 

Wir warten aktuell immer noch auf Lösungen des Bundes und des Berliner Senats für Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltstitel der Ukraine. Siehe dazu auch die Forderungen im den heutigen Brief der BIPoC Ukraine and Friends in Germany an Innenministerin Faeser.

Klare Maßgaben gibt es insoweit bisher nur für in der Ukraine anerkannte Geflüchtete und für Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen. Dazu zählen – was viele nicht wissen – auch aus Drittstaaten stammende abhängige volljährige Angehörige sowie Partner*innen einer getrennt- oder gleichgeschlechtlichen auf Dauer angelegten eheähnlichen Beziehung. So kann z.B. die moldauische Lebenspartnerin einer Ukrainerin den Kriegsflüchtlingsstatus erhalten.

Im Ukraine-Ankunftszentrum UA TXL findet die Registrierung und Verteilung durch das Landesflüchtlingsamt (LAF) statt. Wenn die Voraussetzungen einer Berlinzuweisung erfüllt sind, erfolgt im UA TXL auch eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) und Speicherung im Ausländerzentralregister (AZR) durch Kräfte der Polizei und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Im UA TXL werden bislang aber weder Aufenthaltstitel noch Fiktionsbescheinigungen ausgestellt, die diese AZR-Speicherung bestätigen und die Kriegsflüchtlinge zum sofortigen Bezug von Sozialleistungen des Jobcenters oder Sozialamts berechtigen.

Achtung: Wenn die Voraussetzungen einer Berlinzuweisung nicht erfüllt sind (Nachweis Wohnung, Arbeit, Ausbildungsplatz oder bestimmte Verwandte, Mutterschutzfrist oder Reiseunfähigkeit eines Familienmitglieds, bitte zu den Details unseren ausführlichen Text lesen!), erfolgt im UA TXL sofort eine Zuweisung und Verteilung mit Reisebussen an einen anderen Ort in Deutschland!

Der Berliner Senat strebt im UA TXL ein gemeinsames Registrierungsverfahren von Landesflüchtlingsamt (LAF) und Landeseinwanderungsamt (Ausländerbehörde LEA) an. Das LEA ist derzeit aber nicht bereit, an der Registrierung im UA TXL mitzuwirken. Auch unser Vorschlag, in Amtshilfe durch das LAF oder BAMF im UA TXL zum sofortigen Bezug von regulären Sozialleistungen berechtigende Fiktionsbescheinigungen auszustellen, wurde bisher nicht umgesetzt. Neu in Berlin ankommende Kriegsflüchtlinge mit Berlinzuweisung erhalten daher auch weiterhin zunächst nur Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz von den Sozialämtern, bevor sie zum Jobcenter wechseln können – eine alle Beteiligten unnötig belastendes Resultat der Berliner Bürokratie.

Wer bereits vor dem 1.6.2022 einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten hat, wird vom LEA angeschrieben, um sich in den Räumen des LAF in der Darwinstr. einer nachträglichen ED-Behandlung (Fotos und Fingerabdrücke) zu unterziehen, die seit 1.6. auch rückwirkend vorgeschrieben ist.

Wer sich beim LEA für einen Aufenthaltstitel registriert hat, aber noch keinen Termin erhalten hat, sollte sich soweit noch nicht geschehen eigenständig (ohne Termin) im Ankunftszentrum UA TXL registrieren lassen, wenn die Voraussetzungen für eine Berlinzuweisung erfüllt sind. Dies ermöglicht aufgrund der ED-Behandlung aus dem UA TXL die sofortige Ausstellung des Aufenthaltstitels im LEA. Andernfalls wird man vom LEA erstmal wieder weggeschickt zur ED-Behandlung beim LAF in der Darwinstr. und bekommt einen späteren Termin für den Aufenthaltstitel.

Über Rückmeldungen zur Praxis und Problemen mit der Leistungsgewährung durch Sozialämter und Jobcenter sowie zum Umgang des UA TXL und des LEA mit Anträgen aus der Ukraine geflohener Drittstaatsangehöriger freuen wir uns sehr: buero@fluchtlingsrat-berlin.de

Beste Grüße

Georg Classen

für das Team des Flüchtlingsrats Berlin

Flüchtlingsrat Berlin, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
Tel +49-30-22476311, Fax +49-30-22476312
buero@fluechtlingsrat-berlin.de

www.fluechtlingsrat-berlin.de





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