Stand: 17.03.2023
Überblick
Inhalt
- Überblick
- 1. Aufnahmeregelung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – EU Beschluss 2022/382
- 2. Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz, mit Änderungen Aufenthalts- und Sozialrecht für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ab 1.6.2022
- 3. Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Migrationspaket I)
- 4. Verfassungskonforme Anpassung des AsylbLG
- 5. Bürgergeldgesetz – Änderungen SGB II und SGB XII
- 5a. Wohngeld Plus Gesetz 2023
- 6. Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
- 7. Gesetzentwurf Migrationspaket II
- 8. Gesetzentwurf Fachkräfteeinwanderung – „FEG 2.0“
- 9. Gemeinsames Europäisches Asylsystem – „New Pact on Migration and Asylum“
Dokumentationen der Gesetzgebung zum Ausländer-, Asyl und Flüchtlingssozialrecht finden Sie hier:
Gesetzgebung ab 2022
Gesetzgebung 2020/21
Gesetzgebung 2018/19
Gesetzgebung 2016/17
Gesetzgebung 2014/15
Gesetzgebung 2013
1. Aufnahmeregelung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – EU Beschluss 2022/382
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v. 04.03.2022 zur Einführung eines vorübergehenden Schutzstatus für Kriegsflüchtliunge aus der Ukraine
Leitlinien der EU v. 21.03.3022 zur Umsetzung des Beschlusses 2022/383 und Berücksichtigung bedeutsamer Verbindungen (meaningful links) zur Ukraine bei Drittstaatsangehörigen
Richtlinie 2001/55 EG vom 20.07.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen
§ 24 AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung v. 7.3.2022 mit erster Verlängerung bis 31.08.2022: Legale visafreie Einreise und visafreier Aufenthalt für Kriegsflüchtlinge einschl. Drittstaatsangehöriger bis 31.08.2022. Zweite Verlängerung sowie dritte Verlängerung: Seit 1.9.2022 legale visafreie Einreise und visafreier Aufenthalt für drei Monate ab der ersten Einreise nach Deutschland. Bei Ablehnung eines Aufenthaltstitels schon vor Ablauf der 90 Tage kein legaler Aufenthalt mehr.
Umsetzungshinweise BMI
Schreiben v. 5.03.2022 (u.a. keine Verteilung bei privater Wohnmöglichkeit), Schreiben v. 14.03.2022, Schreiben v. 14.04.2022 und Schreiben v. 2.6.2022 u.a. zu Einbeziehung bei Ausreise bis 90 Tage vor dem 24.2.2022, Einbeziehung Geflüchteter aus Krim, Donezk und Luhansk.
Schreiben BMI u.a. zur Einbeziehung Drittstaatsangehöriger Stand 05.09.2022, u.a. zur Einbeziehung Drittstaatsangehöriger.
Schreiben BMI v. 08.08.2022 zum Fortbestehen des Schutzstatus bei Weiterwanderung in einen anderen Aufenthaltsstaat der EU.
Infoseite Senat Berlin mit FAQ für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
deutsch englisch ukrainisch russisch
Registrierung, Unterbringung und bundesweite Verteilung im Ukraine Ankunftszentrum (UA-TXL) im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel
Formular Wohngeberbescheinigung für 6 Monate zur Vorlage im UA-TXL für eine Berlinzuweisung
Antrag auf einen Termin beim Landesamt für Einwanderung LEA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Anwendungshinweise LEA Berlin zum AufenthG (VAB)> zu § 24 AufenthG unter A.24
Infoseite Flüchtlingsrat Berlin für Geflüchtete aus der Ukraine
deutsch englisch Musteranträge Flüchtlingsrat
Infoseite Flüchtlingsrat Berlin für aus der Ukraine geflüchtete nicht ukrainische Drittstaatsangehörige deutsch englisch
2. Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz, mit Änderungen Aufenthalts- und Sozialrecht für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ab 1.6.2022
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen und weiterer Gesetze v. 23. Mai 2022 – BGBl 27.05.2022.
Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit und Soziales v. 11.05.2022 – BT-Drs. 20/1768 (Neuregelungen für Ukraine-Geflüchtete)
Gesetzentwurf v. 13.04.2022 – BT-Drs. 20/1411
Das Sofortzuschlags und Einmalzahlungsgesetz regelt Einmalzahlungen und Zuschläge nach AsylbLG und SGB II/XII zum Ausgleich pandemiebedingter Mehrbedarfe und der Preisentwicklung: 200 Euro einmalig für Erwachsene, 20 Euro monatlich mehr für Kinder.
Im Gesetzgebungsverfahren dazugekommen sind Änderungen des Aufenthaltsrechts der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (bundesweite Verteilung § 24 AufenthG, ED-Behandlung §§ 49/81 AufenthG, Wohnsitzauflage § 12a AufenthG) und zum Wechsel vom AsylbLG ins SGB II/XII („Rechtskreiswechsel„). Voraussetzung ist ein Aufenthaltstitel nach § 24 oder eine grüne Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG. Ohne diese Nachweise besteht weiter Anspruch nach AsylbLG. Leistungen nach AsylbLG muss das Sozialamt auch für die Übergangszeit erbringen, bis die Leistungen nach SGB II/XII bewilligt sind (§ 18 AsylbLG).
Anspruch auf Sozialleistungen besteht wegen der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG grundsätzlich nur am zugewiesenen Wohnort.
Neu ist die erkennungsdienstliche Behandlung aller Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die ggf. rückwirkend bis zum 31.10.2022 nachgeholt werden soll.
In Berlin reicht für Leistungen nach SGB II/XII auch eine weiße Fiktionsbescheinigung des LEA mit rundem Dienstsiegel und AZR-Nummer, hier ein Muster, nicht aber nur eine Terminbuchung beim LEA und/oder Berlinzuweisung des UA TXL.
Ab 1. Juni 2022 neueingereiste Kriegsflüchtlinge erhalten in Berlin zunächst auch nur Leistungen nach AsylbLG, weil das LEA sich an der Registrierung im UA TXL nicht beteiligt und dort weder Aufenthaltserlaubnisse noch grüne Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden.
Geflüchtete haben auch wenn sie privat untergebracht sind nach AsylbLG bzw. SGB II/XII (Hartz IV/Bürgergeld) Anspruch u.a. auf Regelsätze, angemessene Miete und Heizkosten einschl. Nachzahlungen (ggf. Untermietvertrag vorlegen!), Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende (auch bei vorübergehender Trennung vom Partner in der Ukraine) und bei Bedarf eine Erstausstattung an Kleidung und Schuhen.
Nach AsylbLG/SGB XII gibt es eine Krankenversichertenkarte nach § 264 SGB V, nach SGB II eine Krankenversicherung nach § 5 SGB V. Bei Pflegebedürftigkeit muss das Sozialamt die ambulante oder stationäre Pflege bezahlen, da eine Pflegeversicherung nach AsylbLG/SGB XII nicht vorgesehen ist und diese Versicherung Leistungen auch erst nach zweijähriger Vorversicherungszeit erbringt.
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit v. 23.05.2022 stellt klar, dass nach SGB II Vermögen unter 60.000 € zuzüglich 30.000 € je weitere Person für sechs Monate nicht berücksichtigt wird (Sonderregelung wegen der Pandemie). Laut Schreiben BMAS v. 25.05.2022 wird im SGB XII wegen der Pandemie Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nur berücksichtigt, wenn das Vermögen erheblich ist. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn man dies erklärt. Ab 1.1.2023 gilt insoweit das Bürgergeldgesetz.
Die o.g. Weisung der Bundesagentur für Arbeit und das o.g. Schreiben des BMAS stellen klar, dass bei Sozialhilfe und beim Alg 2 Einkommen des Partners in der Ukraine nicht berücksichtigt werden darf und die Prüfung der Unterhaltspflicht einer Person in der Ukraine entfällt.
Der Anspruch auf Sozialhilfe nach AsylbLG bzw. SGB XII und Leistungen vom Jobcenter besteht bei Mittelosigkeit sofort! Verlangen Sie ggf. einen sofortigen Vorschuss!
- Rundschreiben SenIAS vom 24.11.2022 zur Registrierung und Verteilung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und zur geänderten Zuständigkeit der Sozialbehörden nach AsylbLG und SGB II/XII.
- FAQ Senat Berlin für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
deutsch englisch ukrainisch russisch - Formular Wohnungsgeberbescheinigung für 6 Monate zur Vorlage im UA-TXL für eine Berlinzuweisung
- Senat Berlin: Tabellen zum Rechtskreiswechsel AsylbLG > SGB II/XII deutsch englisch ukrainisch russisch
- Weisung Bundesagentur für Arbeit: Leistungen nach SGB II mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entspr. Fiktionsbescheinigung
- Schreiben BMAS: Leistungsansprüche nach SGB XII für Geflüchtete aus der Ukraine
- Rundschreiben SenIAS v. 07.06.2022 zum Rechtskreiswechsel AsylbLG > SGB II und SGB XII
- Antragsformulare auf Sozialleistungen nach SGB II/Bürgergeld arbeitsagentur.de/download-alg2
- Infos und Ausfüllhinweise Bundesagentur für Arbeit zum Antrag auf Leistungen nach SGB II/Bürgergeld ukrainisch/russisch/englisch/deutsch
- Antragsformulare der Berliner Sozialämter auf Leistungen nach SGB XII und nach AsylbLG ukrainisch/deutsch
- Flüchtlingsrat Berlin: Musteranträge auf Sozialleistungen AsylbLG/SGB II/SGB XII, Muster Untermietvertrag
- GGUA Münster: Übersicht Rechtskreiswechsel AsylbLG > SGB II/XII und Änderungen im AufenthG zum 1.6.2022
3. Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Migrationspaket I)
Die Änderungen im Bundesgesetzblatt, in Kraft ab 31.12.2022
Beratungshinweise der Diakonie zum Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG und Checklisten zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Chancen-Aufenthaltsrecht v. 23.12.2022 und v. 14.02.2023
Die ergänzenden Hinweise des BMI stellen nochmal klar, dass für die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Identität noch NICHT zwingend geklärt sein muss. Dies kann auch während der 18-monatigen Laufzeit der AE nach § 104c geschehen. Die AE kann dann als Ausweisersatz ausgestellt werden. Zudem empfiehlt das BMI, bis zur Fertigstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) die Aufenthaltserlaubnis durch „einfaches Behördenschreiben“ zu bescheinigen, damit die Zeit zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG bestmöglich genutzt werden kann.
Synopse der Änderungen im AufenthG, erstellt von GGUA Münster.
Änderungen durch den Innenausschuss des Bundestags, BT-Drs. 20/4700 v. 30.11.2022
Anhörung zum Chancen-Aufenthaltsrecht am 28.11.2022 mit Stellungnahmen der Expert*innen
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 20/3717 v. 28.09.2022.
Aktualisierte Stellungnahme BumF, JoG, tdh
Stellungnahme Deutsches Institut für Menschenrechte DIMR
Fassung Kabinettsbeschluss vom 6.7.2022, einige Details wurden gegenüber dem BMI-Entwurf verbessert.
Entwurf Bundesinnenministerium vom 07.06.2022
Zahlreiche Verbände kritisieren den BMI-Entwurf scharf, so die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die Diakonie, der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Pro Asyl sowie der Verband Binationaler Partnerschaften.
Das Gesetz soll den Zugang zum Bleiberecht für lange in Deutschland lebende geduldete Geflüchtete erleichtern. Im Koalitionsvertrag 2021 – 2025 S. 110 kündigte die Ampelregierung eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe und ein Absenken der Voraufenthaltszeiten für das Bleiberecht nach § 25a/b AufenthG sowie eine Erleichterung des Ehegattennachzugs an:
„Gut integrierte Jugendliche sollen nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland und bis zum 27. Lebensjahr die Möglichkeit für ein Bleiberecht bekommen. Besondere Integrationsleistungen von Geduldeten würdigen wir, indem wir nach sechs bzw. vier Jahren bei Familien ein Bleiberecht eröffnen. Der bisherigen Praxis der Kettenduldungen setzen wir ein Chancen-Aufenthaltsrecht entgegen: Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland leben … sollen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten können, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen.
… Die „Duldung light“ schaffen wir ab. …Arbeitsverbote für bereits in Deutschland Lebende schaffen wir ab.
… Zur Ehepartner:in nachziehende Personen können den erforderlichen Sprachnachweis auch erst unverzüglich nach ihrer Ankunft erbringen.“
Der Entwurf ändert nach den Maßgaben des Koa-Vertrags die zeitlichen Voraussetzungen für das Bleiberecht, hält aber an Duldung Light und Arbeitsverboten fest. Auf den Sprachnachweis soll nur beim Ehegattennachzug zu ausländischen Fachkräften verzichtet werden, nicht jedoch beim regulären Ehegattennachzug zu Deutschen und Nichtdeutschen. Zudem soll die Abschiebungshaft ausgeweitet werden,
4. Verfassungskonforme Anpassung des AsylbLG
Urteil Bundesverfassungsgericht v. 24.11.2022: Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Bestätigt wurde der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf, der die seit September 2019 geltende 10 % Kürzung der AsylblG-Leistungssätze für Alleinstehende in Sammelunterkünften wegen angeblichen Wirtschaften aus einem Topf („Zwangsverpartnerung“) für verfassungswidrig hält.
Das BMAS hat den Ländern per Rundschreiben empfohlen, nach dem Urteil des BVerfG sowohl nach § 2 AsylbLG (wie im Urteil des BVerfG entschieden) als auch nach § 3 /3a AsylbLG die 10 % Kürzung Alleinstehende ab dem 24.11.2022 zu beenden und entsprechende Nachzahlungen zu erbringen. Für Zeiträume vor dem 24.11.2022 gilt dies nur, soweit Rechtsmittel eingelegt wurden oder noch eingelegt werden können.
Das BMAS hat den Ländern per Rundschreiben außerdem mitgeteilt, dass zum 1.1.2023 die Leistungssätze nach §§ 3/3a AsylbLG analog der Erhöhung der Beträge nach SGB II/XII durch das Bürgergeld zu erhöhen sind.
Musterwiderspruch und Überprüfungsantrag auf Nachzahlung wegen verfassungswidriger Leistungskürzung im Wege der „Zwangsverpartnerung“ Alleinstehender und Alleinerziehender in Sammelunterkünften.
Ein weitere Vorlageverfahren des LSG Niedersachsen-Bremen zur Höhe der Beträge nach § 3a AsylbLG ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 5/21 noch anhängig.
Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin für das BVerfG, Stand November 2022: download
Stellungnahme Pro Asyl für das BVerfG, Autor RA Volker Gerloff, März 2022: download
Stellungnahme Flüchtlingsrat Bremen für das BVerfG, Februar 2022: download
Laut Koalitionsvertrag der Ampel soll das AsylblG „in dieser Legislaturperiode im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG fortentwickelt” werden. Was das bedeutet bleibt offen – bis auf die Feststellung, das die Ampel am gesonderten Leistungssystem für Asylsuchende und andere Geflüchtete festhalten will.
Aktuell – Mitte März 2023 – liegt zum AsylbLG immer noch kein Referentenentwurf vor.
5. Bürgergeldgesetz – Änderungen SGB II und SGB XII
Bundesgesetzblatt vom 20.12.2022, in Kraft ab 1.1.2023
Synopsen SGB II und SGB XII mit allen Änderungen, erstellt von Tacheles e.V. Wuppertal.
Änderungsempfehlung Vermittlungsausschuss, BT-Drs. 20/4600
Stellungnahme Bundesrat, BT-Drs. 20/4226
Änderungen Ausschuss für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 20/4360
Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 7.11.2022 mit Stellungnahmen der Sachverständigen
Entwurf Bundesregierung Änderung des SGB II und SGB XII, BT-Drs. 20/3873 vom 10.10.2022
Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin zur Ermittlung der Regelsätze für das Bürgergeld und das AsylbLG, November 2022: download
Das Arbeitslosengeld II wird in Bürgergeld umbenannt, Sanktionen heißen künftig Leistungsminderung. Sämtliche Einschränkungen und Anspruchsausschlüsse für AsylbLG-Berechtigte und andere Nichtdeutsche in § 7 SGB II und § 23 SGB XII übernimmt der Entwurf unverändert.
Referentenentwurf BMAS vom 21.07.2022
Synopsen zum Referentenentwurf des BMAS
Stellungnahme Tacheles e.V. zu den Ausschlüssen für Nichtdeutsche vom Bürgergeld siehe Seite 7 und 8 sowie Seite 48 bis 50.
Stellungnahme dpw, zu den Ausschlüssen für Nichtdeutsche vom Bürgergeld siehe Seite 17 bis 19 im PDF
Weitere Stellungnahmen auf der Seite des BMAS
5a. Wohngeld Plus Gesetz 2023
Bundesgesetzblatt vom 8.12.2022, in Kraft ab 1.1.2023
Erläuterungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Wohngeld Plus Gesetz, Fassung Kabinettsbeschluss 28.09.2022
6. Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
Die Änderungen im Bundesgesetzblatt, in Kraft ab 1.1.2023
Änderungen durch den Innenausschuss des Bundestags, BT-Drs. 20/4703 v. 30.11.2022
Anhörung am 28.11.2022 mit Stellungnahmen der Expert*innen
Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.11.2022, BT-Drs. 20/4327
Stellungnahme Deutsches Institut für Menschenrechte DIMR
Stellungnahme Pro Asyl
Referentenentwurf BMI Stand 11.10.2022. Asylanhörungen sollen auch als Videokonferenz stattfinden, Sprachmittler auch per Video hinzugezogen werden können. Asylwiderrufs- und Rücknahmeverfahren sollen nur noch anlassbezogen erfolgen. Es soll eine vom BMI finanzierte behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt werden.
7. Gesetzentwurf Migrationspaket II
Geplant für Herbst 2022. Geregelt werden sollen u.a. Erleichterungen des Familiennachzugs, die Aufhebung des Arbeitsverbots für Asylbewerber:innen und Geduldete sowie Erleichterungen der Abschiebung (sog „Rückführungsoffensive„).
Forderungen dazu: Positionspapier JUMEN e.V. und terre des hommes zur Umsetzung des Koalitionsvertrags im Bereich des Familiennachzugs (Geschwisternachzug, Nachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten u.a.), Oktober 2022
Aktuell – Mitte März 2023 – liegt zum Migrationspaket II immer noch kein Referentenentwurf vor.
8. Gesetzentwurf Fachkräfteeinwanderung – „FEG 2.0“
Referentenentwurf BMI vom 17.02.2023
Entwurf Änderungen Beschäftigungsverordnung und Aufenthaltsverordnung Stand 5.1.2023
Stellungnahme DAV März 2023
9. Gemeinsames Europäisches Asylsystem – „New Pact on Migration and Asylum“
Im Dezember 2022 wurde der Entwurf einer „Instrumentalisierungs-Verordnung“ vorläufig von der Tagesordnung der EU-Kommission genommen:
Im Falle einer »Instrumentalisierung von Migration« durch Drittstaaten soll ein Sonderasylrecht greifen. Der Vorschlag für eine solche Instrumentalisierungsverordnung richtet sich dabei allerdings nicht gegen diese Drittstaaten, sondern zielt einzig und allein darauf, die Rechte von schutzsuchenden Menschen zu beschneiden.
Am 10. Juni 2022 hat sich der Rat der EU auf Vorschläge für einen neuen Solidaritätsmechanismus zur Aufnahme aus Seenot geretteter Menschen geeinigt. Gleichzeitig wurden umfassende Verschärfungen für Schutzsuchende an den EU-Außengrenzen vorgeschlagen:
- Screening-Verordnung: Schutzsuchende sollen direkt nach Aufgriff an der Grenze eines Mitgliedstaates fünf bis zehn Tage für ein Screening inhaftiert werden und als »nicht eingereist« gelten. Dort soll entschieden werden, ob ein normales Asylverfahren oder ein Asylgrenzverfahren durchgeführt wird, in dem Schutzsuchende als »nicht eingereist« gelten, siehe Verordnungsvorschlag von 2020
- Das bis zu 24 Wochen dauernde Asylgrenzverfahren soll für einige Fälle verpflichtend werden, u.a. wenn die Anerkennungsquote eines Herkunftslandes unter 20 % liegt. Es soll den Mitgliedstaaten freigestellt sein es darüber hinausgehend auf fast alle Asylsuchenden anzuwenden. Während der gesamten Zeit sollen Betroffene als »nicht eingereist« gelten, was absehbar ihre Inhaftierung bedeutet, sh. geänderter Verordnungsvorschlag von 2020.
- Gemäß Vorschlag für eine neue Rückführungsrichtlinie kann sich direkt daran ggf. die erweiterte Abschiebungshaft von bis zu 18 Monaten anschließen.
- Krisen-Verordnung: Während einer »Krise« könnten Asylgrenzverfahren ausgeweitet werden, so dass sie für alle Schutzsuchenden gelten, die EU-weit eine Anerkennungsquote von 75 % oder niedriger haben. Außerdem sollen bei »Krisen« oder »höherer Gewalt«, wie einer Pandemie, Möglichkeiten eröffnet werden, von wichtigen Standards abzuweichen., siehe Verordnungsvorschlag von 2020
- Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Der Rat der EU will an der Dublin-Verordnung festhalten. Durch die Beibehaltung des »Ersteinreiseprinzips« bleibt die Zuständigkeit meist bei Außengrenzstaaten wie Griechenland und Italien.
- Die vorgeschlagenen Regelungen zu den Solidaritätsmaßnahmen bei »Migrationsdruck« und bei Ausschiffung nach Seenotrettung die Außengrenzstaaten entlasten sollen, sind kompliziert und realitätsfern. Verordnungsvorschlag von 2020
Eine Positionierung des Europaparlaments zu den vorgeschlagenen Rechtsakten steht noch aus (Zusammenfassung nach einem Text von Pro Asyl vom 20.06.2022).
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Diese Infoseite wird kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union AMIF.