Gesetzgebung Asyl- und Migrationsrecht 2020/21

Gesetzgebung Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht für MigrantInnen und Flüchtlinge 2020/21

Stand 19. August 2021 –


Überblick

Dokumentationen der Gesetzgebung zum Ausländer-, Asyl und Flüchtlingssozialrecht finden Sie hier:
Gesetzgebung ab 2022
Gesetzgebung 2020/21
Gesetzgebung 2018/19 

Gesetzgebung 2016/17
Gesetzgebung 2014/15
Gesetzgebung 2013 

 

1. Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

BGBl. v. 12.08.2021, in Kraft ab 20.08.2021
Gesetzentwurf Bundesregierung, BT-Drs. 19/28674 v. 29.04.2021
Stellungnahme Bundesrat, BT-Drs. 19/29635 v. 12.05.2021

Mit dem Gesetz wird die Einbürgerung früherer NS-Verfolgter und deren Nachkommen geregelt.  Das Gesetz regelt Ansprüche auf Einbürgerung für Personen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben und nicht bereits einen Anspruch nach Artikel 116 Grundgesetz besitzen. Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für Abkömmlinge der Betroffenen. Mehr auf migrationsrecht.net. Infos BVA mit Antragsformularen.

 

2. Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

BGBl. v. 09.07.2021, in Kraft ab 15.07.2021 bzw. 01.11.2021.
Beschlussempfehlung Innenausschuss, BT-Drs. 19/29820 v. 19.05.2021
Gesetzentwurf BT-Drs. 19/28170 v. 31.03.2021

Das Gesetz regelt die umfangreiche Erweiterung des AZR. Über Personendaten und Fotos hinaus sollen auch Asyl- und Gerichtsbescheide, ausländische Pässe usw. im Volltext gescannt und im AZR erfasst werden. Der Zugriff erhalten zahlreiche Behörden.

Der breite Zugriff auf hochsensible Daten beinhaltet nach Einschätzung von Kritikern eine Gefährdung politischer Flüchtlinge. Betroffene haben keinen Zugriff und auch keine Möglichkeit, über sie erfasste unzutreffende Informationen zu löschen oder korrigieren zu lassen. Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) kritisiert die fehlende Transparenz für Betroffene über ihre gespeicherten Daten und mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten.

Anhörung des Bundestagsinnenausschusses am 3.5.2021: Videoaufzeichnung. Stellungnahmen: Bayerischer Datenschutzbeauftragter Prof. Thomas Petri, Bundesverwaltungsamt BVA, Netzwerk Datenschutzexpertise Dr. Thilo Weichert, Richter am VGH Ba-Wü Dr. Philipp Wittmann, dpw, Bundesdatenschutzbeauftragter Prof. Ulrich Kelber, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.

Regierungsentwurf 25.02.2021Referentenentwurf 01.02.2021Stellungnahmen zur Verbändeanhörung zum Referententwurf des BMI: DVD, dpw, Caritas, Jesuiten, Ärzte der Welt, Agentur für Arbeit, Kommunalverbände, databund, vitako.

Grenzenloses Datendepot“ – kritischer Beitrag auf netzpolitik.org.

 

3. Corona-Kinderbonus 2021 von 150 Euro

BGBl. v. 17.03.2021 
Gesetzentwurf: BT-Drs 19/26542
Für das Jahr 2021 ist im EStG und BKGG die Auszahlung eines Kinderbonus von einmalig 150 Euro pro Kind im Mai 2021 vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die für mindestens einem Monat in 2021 einen Kindergeldanspruch haben. Der Bonus wird nicht angerechnet auf Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII, SGB VIII und AsylbLG.

Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Kinder die unter das AsylbLG fallen, gehen idR mangels Kindergeldanspruchs leer aus. Aber z.B. auch Geduldete und Asylbewerber aus der Türkei, die seit mindestens 6 Monaten hier leben, haben einen Kindergeldanspruch. Ebenso Inhaber einer Beschäftigungsduldung unabhängig vom Herkunftsland.

Mehr zum Kindergeldansprich und zum Kinderbonus in unserem Fachinfo zum Corona-Kinderbonus 2020, das sinngemäß genauso für den Kinderbonus 2021 gilt.

 

3a. Corona-Sozialschutzpaket III – 150 Euro Corona-Mehrbedarf SGB II, SGB XII, AsylbLG


BGBl. v. 17.03.2021 
Gesetzentwurf: BT-Drs 19/26542

Im Mai 2021 werden mit den laufenden Leistungen einmalig 150 Euro pro erwachsene Person (Regelbedarfsstufe 1 oder 2) zusätzlich für Leistungsberechtigte nach SGB II, nach SGB XII und nach AsylbLG von Amts wegen ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Der Anspruch gilt auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG und § 3 AsylbLG. Er gilt nach Auskunft aus dem BMAS auch im Fall einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG oder einer Sanktion nach dem SGB II, vgl. Rundschreiben aus Rheinland-Pfalz v. 23.03.2021.

 

3b. KitaFinHÄndG – 100 Euro Corona-Kinderfreizeitbonus nach SGB II und AsylbLG

BGBl. v. 17.03.2021 
Gesetzentwurf: 
BT-Drs 19-29765 v. 18.05.2021

Nach Art. 6 und 8 des Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes (KitaFinHÄndG) ist im August 2021 ein einmaliger Corona-Kinderfreizeitbonus von 100 Euro an jeden nach SGB II und nach AsylbLG Leistungsberechtigten unter 18 Jahren auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt ohne Antrag und ohne Prüfung eines individuellen Bedarfs. Es handelt sich „nicht um die Deckung eines nachgewiesenen oder typisierend angenommenen Mehrbedarfs, sondern um eine abstrakte, generelle Unterstützung hilfebedürftiger Familien.“

 

4. Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – zehn FFP II Masken kostenlos nach SGB II

Nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) des Bundesministeriums für Gesundheit BMG werden seit 15.2.2021 für alle ALG2 Berechtigten  über die gesetzlichen Krankenkassen Gutscheine für 10 Stück FFP2 Masken verschickt. Der Anspruch gilt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Lebensalter. Voraussetzung ist, dass die Person nicht bereits die zuvor nach der SchutzmV an alle ab 60 Jährigen sowie bestimmte chronisch Kranke unabhängig vom Einkommen durch die Krankenkassen verschickten Gutscheine für 2 x 6 Masken erhalten hat.

Da die Daten der Leistungsberechtigten nach AsylbLG nicht bundesweit bei den Krankenkassen erfasst sind, sind laut Schreiben des BMAS die Länder aufgefordert, die Versorgung mit FFP II Masken über § 6 AsylbLG sicherzustellen. Dies gilt laut BMAS auch im Fall einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG.

 

5. Corona-Sozialschutzpaket II – Änderungen BuT, SGG, ArbGG

BGBl. vom 28.05.2020
Gesetzentwurf BT-Drs. 19/18966 und BT-Drs. 19/19204
Neben Änderungen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens wird das Bildungs- und Teilhabepaket BuT geändert. Caterer sollen das warme Schulmittagessen an die Kinder zu Hause ausliefern, statt die Eigenbeiträge für pandemiebedingt nicht in Anspruch genommene Essen zu erstatten. Nicht geregelt werden die Voraussetzungen fürs Homeschooling wie Kosten für Hard- und Software und Internet.

Stellungnahme Tacheles e.V. Wuppertal; Stellungnahme VdK

Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin v. 25.4.2020 zum BMAS-Entwurf Sozialschutzpaket II:
1) Warmes Schulmittagessen nach Hause – Realsatire?
2) Aussetzung aller Kürzungen und Sanktionen nach AsylbLG
3) Gemeinsames Wirtschaften unzulässig – 10 % – Kürzung in Sammelunterkünften aufheben
4) Gleichen Zugang zu Bildung sichern – SchülerInnen im Homeoffice mit IT ausstatten
5) Leistungen für Menschen ohne Bankkonto sicherstellen
Wir hatten entsprechende Forderungen bereits vergeblich an Berlins Sozialsenatorin adressiert.

6. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen nach SGB XII und AsylbLG ab 1.1.2021

BGBl v. 14.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021.

Tabelle Leistungssätze nach § 3a AsylbLG nach EVS-Bedarfsgruppen ab 1.1.2021, zusammengestellt vom Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rh.-Pfalz im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) der Länder. Wichtig: Nach 18 Monaten Aufenthaltsdauer liegen idR die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG vor (= höhere Leistungen analog SGB XII), dann ist die Tabelle nicht mehr anwendbar! Für Leistungen nach § 1a AsylbLG verbietet sich eine schematische Anwendung der Tabelle, da im Rahmen der Härteregelung des § 1a stets zu prüfen ist, welche weiteren Bedarfe zu den dort nur genannten EVS-Positionen sicherzustellen sind. Zudem verbietet sich bei § 1a die Anwendung der  RBS 2 auf Alleinstehende und Alleinerziehende.

Bt-Drs. 19/24034,Beschlussempfehlung und Bericht AS-Ausschuss v. 4.11.2020,  u.A. Umsetzung EuGH-Urteil v. 6.10.2020 zum Sozialleistungsanspruch bei Aufenthaltsrecht von Kindern nach VO 492/2011 (Streichung des vom EuGH aufgehobenen Leistungsausschlusses für Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht nur von ihren die Schule besuchenden Kindern ableiten).

BT-Drs. 19/22750 v. 23.09.2020. Das Regelbedarfsermittlungsgesetz RBEG und die Leistungssätze nach SGB II, SGB XII und AsylbLG werden zum 01.01.2021 an die Entwicklung der Verbrauchsgewohnheiten nach der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS angepasst. Auf Seite 63 ff. der BT-Drs. 19/22750 findet sich die Begründung der Bedarfsermittlung für das AsylbLG ab 1.1.2021 auf Basis der EVS.

Ausschussempfehlungen Bundesrat BR Drs 486/1/20

 

6a. Jahressteuergesetz 2020 – Erhöhung Freibetrag Aufwandsentschädigung Ehrenamt SGB II/XII und AsylbLG

Jahressteuergesetz 2020, G. v. 21.12.2020, BGBl. v. 28.12.2020, Artikel 42, 43 und 44, Änderung § 11b SGB II, § 82 SGB XII, § 7 Abs. 3 AsylbLG: Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, wird jeweils von 200 auf 250 Euro/Monat erhöht.

 

7. Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU an das Unionsrecht

BGBl v. 23.11.2020, in Kraft seit 24.11.2020.
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 19/23186 v.07.10.2020
Entwurf Novelle Freizügigkeitsgesetz EU, BT-Drs. 19/21750 v. 19.08.2020

Extrem restriktive Umsetzung von EU-Recht zum Aufenthaltsrecht „nahestehender Personen“ von UnionsbürgerInnen (in „dauerhafter Beziehung“).
Regelungen zum Aufenthaltsrecht von Briten nach dem Brexit.
Der ursprünglich geplante Ausschluss von Sozialleistungen für UnionsbürgerInnen, die keine formellen Freizügigkeitsgrund erfüllen, aber als Familie, aus humanitären Gründen usw. ein Aufenthaltsrecht iSd AufenthG haben durch das Verbot der „fiktiven Aufenthaltsprüfung“ durch Sozialbehörden und Sozialgerichte wurde aus dem Entwurf gestrichen, vgl. BT-Drs. 19/23186 zu Nr. 11:  „Absatz 14 Satz 2 wird gestrichen.

Erste Lesung im Bundestag am 10.09.2020 – Protokoll
Änderungsantrag Die Linke im Innenausschuss, Drs. 19(4) 582 v. 29.09.2020
Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 05.10.2020 – Einladung
Stellungnahmen: dpw, Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V, Prof. Thym, Dr. Gabriele Buchholtz, Verband Binationaler
TAZ 04.10.2020: Änderung des EU-Freizügigkeitsgesetzes – Regierung misstraut Sozialbehörden
TAZ 10.10l.2020: Änderung des EU-Freizügigkeitsgesetzes – Sozialbehörden dürfen weiter helfen

 

8. Entwurf Gesetz zur Erleichterung des Familiennachzuges (Bundesratsinitiative Berlin)

Der Entwurf will Einschränkungen des Familiennachzugs zu Inhabern von Aufenthaltstiteln nach §§ 22 und 23 AufenthG sowie des Ehegattennachzugs zu Deutschen in § 28 Abs 1 Satz 2 und 3 beseitigen. Der Familiennachzug nach § 36 AufenthG soll auch minderjährigen ledigen Geschwistern ermöglicht werden.
BR-Drs. 512/20 v. 08.09.2020
Wurde als TOP im BR-Plenum am 08.10.2020 vorerst abgesetzt.

 

9. Entwurf Gesetz zur Änderung des § 23 AufenthG – Landesaufnahmeprogramme (Bundesratsinitiative Berlin)

Ermöglichung von Landesaufnahmenprogrammen nach § 23 Abs. 1 AufenthG im „Benehmen“ statt nur im „Einvernehmen“ mit dem Bund. Zugestimmt haben am 18.09.2020 im Bundesrat lediglich Bremen, Thüringen und Berlin. Die Initiative ist damit gescheitert.
BR-Drs. 482/19 v. 07.10.2019    Protokoll BR-Sitzung 18.09.2020

Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 04.11.2019 zu den Anträgen Fraktion Die Linke „Solidarische Städte und kommunale Initiativen zur Flüchtlingsaufnahme unterstützen“ – BT-Drs. 19/8648 und Fraktion Die Grünen „Regionale und kommunale Flüchtlingsaufnahme stärken„, BT-Drs 19/9275
Einladung; Wortprotokoll
Stellungnahmen Helene Heuser, Prof. Schwan, Prof. Hailbronner, Prof. Kau, Dt. Städtetag, Dt. Landkreistag.

 

10. Sechste Änderung der BeschV – Verlängerung Westbalkanregelung

BGBl. v. 27.10.2020
Die VO verlängert die Westbalkanregelung über den 31.12.2020 hinaus bis 31.12.2023 und legt ein Kontigent von maximal 25.000 Personen/Jahr fest. Die Regelung ermöglicht Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien, auch ohne formale Qualifikation ein Visum zur Einreise zur Erwerbstätigkeit zu beantragen, wenn sie ein verbindliches Arbeitsangebot vorlegen und in den letzten 24 Monaten keine AsylbLG-Leistungen bezogen haben, sh. mehrsprachige Infos Agentur für Arbeit.

BMAS, 6. ÄnderungsVO zur BeschV, BR-Drs 490/20 v. 27.08.2020
PM BMAS v. 26.08.2020
Der Bundesrat hat mit Entschließung vom 08.10.2020 zugestimmt und eine Evaluierung gefordert.

 

10a. Weitere Änderungen der BeschV und der AufenthV

Änderungen der BeschV im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
BGBl, Änderungen der BeschV in Artikel 51 FEG, in Kraft ab 1.3.2020

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Weitere Anpassungen der BeschV und der AufenthV im Hinblick auf das FEG, u.a. Streichung der mit dem FEG irrtümlich wieder eingeführten Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete in § 32 Abs. 1 BeschV.
BMAS, Referentenentwurf weitere Änderungen BeschV und AufenthV, Sept. 2019
BGBl, Verordnung zur Änderung der BeschV und der AufenthV v. 23. März 2020

 

11. Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

BGBl v. 11.12.2020, in Kraft seit 12.12.2020 (Ausnahmen sh. Art. 16).
Bt-Drs. 19/21986 und 19/24007
Änderungen des PersonalausweisG, des PassG, der AufenthG, der AufenthV u.a. Einführung einer Geschlechtsangabe weder männlich noch weiblich, eingetragen wird dann der Buchstabe X. Kinderpässse und Reiseausweise für deutsche und ausländische Kinder unter 12 Jahren dürfen unter Verweis auf EU-Recht nur noch für jeweils ein Jahr ausgestellt und verlängert werden.
Nach § 81 Abs. 5a AufenthG (neu) gilt die vorgesehene Erwerbstätigkeit bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels für Inhaber eines Visums für Erwerbsaufenthalte oder zu Ausbildungs- und Studienzwecken als erlaubt.

 

12. Gesetz zur Anpassung der Beteiligung des Bundes an flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder

BGBl v. 03.12.2020, in Kraft seit 04.12.2020. Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder.

BR-Drs. 560/20 v. 25.09.20
BT-Drs 19/23481 v. 19.10.2020
BT-Drs 19/24482 v. 18.11.2020, Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses

 

13. Gesetz zur Verschiebung des Zensus und zur Änderung des AufenthG

BGBl v. 03.12.2020, in Kraft seit 04.12.2020.

Verschiebung des geplanten Zensus 2021 auf 2022 wegen der Pandemie. Zudem sieht das Gesetz im Aufenthaltsrecht einen neuen Abschiebungshafttatbestand in neuen § 62c AufenthG für Asylsuchende vor,  die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG verstoßen haben, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder die innere Sicherheit ausgeht oder sie wegen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG ausgewiesen wurden (sog. „Lex Miri„).
Beschlussempfehlung u. Bericht Innenausschuss, BT-Drs 19/24041 v. 04.11.2020
BT-Drs 19/22848 v. 25.09.20
Stellungnahme Bundesrat BT-Drs. 19/23566 v. 21.10.2020
Stellungnahme PRO ASYL

Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 02.11.2020: Tagesordnung, Videostream, Stellungnahmen Dr. Thiel Statistisches Bundesamt, Prof. Hailbronner, Prof. Kau, RA Tometten, Kessler Jesuiten.

 

14. Corona-Pandemie: Rundschreiben BMI zu Weitergeltung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Visa usw.


BMI-Rundschreiben Hinweise im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie, Hinweise im Zusammenhang mit Fachkräfteeinwanderung
Schreiben BMI vom 27.01.2021
* Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall aufgrund Corona gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG
* Vereinfachte Möglichkeit formloser Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Verlängerung von Aufenthaltstiteln
* Möglichkeiten zur Verlängerung von Duldungen gemäß BMI-Rundschreiben vom 25. März 2020 

Deutscher Anwaltverein DAV
Vorschlag für eine Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis der Nachholung eines Visumverfahrens aufgrund der COVID-19-Pandemie für bereits im Bundesgebiet aufhältige Personen, Dezember 2020

BMI-Rundschreiben zu verschiedenen ausländerrechtlichen Themenbereichen
Schreiben BMI vom 24.11.2020: Einreisemöglichkeiten in die EU, Verzicht auf Nachweis von Sprachkenntnissen zum Ehegattennachzug, z.B. wenn kein Sprachkurs angeboten wird. Keine generelle Regelung mehr zur Legalisierung des Aufenthaltsfür Inhaber von Schengen-Visa, da sich die internationalen Reisemöglichkeiten insgesamt erheblich verbessert haben, einzelfallbezogene Verlängergungen oder Duldungen bleiben möglich. Fiktionswirkung bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Hinweise zur Ausstellung und Zustellung ausländerrechtlicher Dokumente, Verfahrenserleichterungen im Wege einer elektronischen Antrags- und Verfahrensabwicklung u.a.

BMI-Rundschreiben: Umgang mit Arbeitszeitreduzierung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus u.a.
Schreiben BMI vom 13.08.2020: Wie der Bezug von Kurzarbeitergeld (Schreiben BMI v. 25. März 2020) soll sich eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung mit der Folge einer Einkommensreduzierung bis Ende 2020 nicht negativ auf den Bestand des Aufenthaltstitels auswirken.

BMI-Rundschreiben: Erweiterung der Einreisemöglichkeiten in die EU
Schreiben BMI vom 01.07.2020

BMI-Rundschreiben: Verfahrenshinweise für die Ausländerbehörden bei abgelaufenen D-Visa
Schreiben BMI vom 12.06.2020: Bereits erteilte Zustimmungen zu nationalen Visa uA zum Familiennachzug, die im Zusammenhang mit aktuellen Reisebeschränkungen ab dem 15.03.2020 abgelaufen sind, können bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine sog. „Neuvisierung“ beantragen, sobald die Reisebeschränkungen insoweit aufgehoben sind. Für den Antrag auf Neuvisierung wird eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Möglichkeit der Antragstellung auf der Webseite der Auslandsvertretung bekanntgegeben wird

Laut der Antwort der Bundesregierung v. 22.10.2020, BT-Drs. 19/23586 wurde die einmonatige Frist für die Stellung des formlosen Antrags der Neuvisierung u.a. beim Familiennachzug an allen deutschen Auslandsvertretungen inzwischen durch eine pauschale Frist bis 31.12.2020 ersetzt.

BMI-Rundschreiben Covid 19 Pandemie; Hinweise für die Ausländerbehörden
Schreiben BMI vom 09.04.2020: Ablauf des Aufenthaltstitels während eines Aufenthaltes im Ausland, Ablauf der Passgültigkeit wegen geschlossener Botschaft, Aufenthalt zum Studium, u.a.

BMI-Rundschreiben Corona-Virus, Entlastung der Ausländerbehörden
Schreiben BMI vom 25.03.2020: Hinweise zu Kurzarbeitergeld als Lebensunterhaltssicherung, Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr 7 AufenhG bei Unmöglichkeit der Rückkehr binnen 6 Monaten, Verlängerung Schengen-Visa und visumsfreie Aufenthalte u.a. Das Rundschreiben enthält unter Punkt 7 und 9 umfangreiche Hinweise zu Möglichkeiten zur Verlängerung und Zustellung von Aufenthaltsdokumenten im schriftlichen Verfahren (Postversand) ohne Vorsprache bei der Ausländerbehörde 

VO des BMI, Bundesanzeiger 08.04.2020, Weitergeltung Schengen-Visa bis 30.06.2020: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber ablaufender Schengen-Visa und zur Durch- und Ausreise auf Grund der Pandemie

Zweite VO des BMI, Bundesanzeiger 18.06.2020, Weitergeltung bis 30.09.2020
Entwurf zweite VO, BR-Drs 560/20 v. 26.05.20 (Befristung noch bis 31.07.)

BMI-Corona-FAQ
Link zum BMI: Einreise aus Risikogebieten, Hochrisikogebieten, Virusvariantengebieten, aus der EU und aus Drittstaaten, Asylanträge, abgelaufene Schengenvisa, Quarantäneregelungen, Pflicht zur Registrierung deutscher und nichtdeutscher Einreisender aus Risikogebieten unter www.einreiseanmeldung.de usw.

 

15. Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, digitale Einreiseanmeldung

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
BGBl v. 18.11.2020
BT-Drs. 19/23944 v. 3.11.2020, BT-Drs. 19/24334 v. 16.11.2020
Das Gesetz erweitert das Infektionsschutzgesetz (IFSG) um umfangreiche Verordnungs- und Verfügungsermächtigungen für die zuständigen Behörden zur Bekämpfung der Pandemie.

Der neue § 36 Abs 8 – 11 IFSG regelt Einreisebeschränkungen und -kontrollen, Datenerfassung und Testung Einreisender sowie diesbezügliche Verordnungsermächtigungen anlässlich der Corona-Pandemie.

Digitale Einreiseanmeldung bei Einreise aus einem Corona-Risikogebiet
Seite des BMI. Die Daten sollen an die Gesundheitsämter gehen: Link

 

16. Termine und Anträge beim Landesamt für Einwanderung Berlin

FAQ des LEA zur Antragstellung und Weitergeltung von Aufenthaltstiteln und Visa während Corona Pandemie
Wortlaut Allgemeinverfügungen LEA Berlin Nr. 1, 2, 3 und 5

Kein Termin beim Berliner Landesamt für Einwanderung – was tun?
Arbeitshilfe Flüchtlingsrat Berlin mit Musteranträgen auf Verlängerung des Aufenthaltsdokuments, auf eine Beschäftigungserlaubnis und auf Änderung der Wohnsitzauflage, download

1. Personen mit Visum oder Aufenthaltserlaubnis
a)  Link zur Online-Terminbuchung. Diese Seite ist sehr häufig down („Wartungsseite“) oder hat für lange Zeit keinen freien Termin. Wenn Sie es schaffen: Buchung als PDF abspeichern und ausdrucken!
b) Wenn Sie bei der Online-Terminbuchung scheitern, können Sie per Email-Kontaktformular des LEA um einen Termin bitten. Wir empfehlen, eine Kopie der Email als PDF abzuspeichern und auszudrucken!

2. Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung, L4048-Bescheinigung oder Passeinzugsbescheinigung können die Online-Terminbuchung des LEA nicht nutzen. Sie müssen das Formular zur Online-Registrierung ausfüllen. Sie werden nach einigen Tagen oder Wochen per Email zu einem Termin eingeladen. Sie erhalten keine sofortige Bestätigung. Wir empfehlen daher, das ausgefüllte Formular als PDF zu speichern und auszudrucken!

3. Schriftlicher Antrag mit Fristsetzung!
Musteranträge auf Verlängerung des Aufenthaltsdokuments, auf Beschäftigungserlaubnis, auf Änderung der Wohnsitzauflage: download

 

17. Asyl- und ausländerrechtliche Corona-Infoseiten

BMI-Corona-FAQ
Regelungen für die Einreise aus Risikogebieten, Hochrisikogebieten, Virusvariantengebieten, aus der EU und aus Drittstaaten, Asylanträge, abgelaufene Schengenvisa, Quarantäneregelungen, vorgeschriebene Registrierung deustcher und nichtdeutscher Einreisender aus Risikogebieten unter www.einreiseanmeldung.de usw.

Pro Asyl, Newsticker Coronavirus mit asyl- und ausländerrechtlich relevanten Infos, u.a. zur Asylantragstellung und schriftlichen Asylfolgeanträgen beim BAMF

VGH Baden-Württemberg, Corona-Tracker mit asyl- und ausländerrechtlich relevanten Herkunftsländer-Infos zum Corona-Pandemie

 

18. Kindergeld und weitere Familienleistungen – Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Änderung weiterer Vorschriften

BGBl. v. 17.12.2019, in Kraft ab 1.3.2020
BR-Drs. 356/19 v. 9.8.2019
Flüchtlingsrat Berlin, Wer bekommt den 300 € Corona-Kinderbonus? Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Update November 2020
Flüchtlingsrat Berlin, Neuregelung des Anspruchs auf Familienleistungen nach Aufenthaltsstatus, Ansprüche nach Herkunftsland, März 2020
GGUA, Familienleistungen für Drittstaatsangehörige, August 2020 ! Sonderregelungen auf Seite 1 und 2 der Übersicht beachten, insbesondere zu Familienleistungen für Asylsuchende und Geduldete aus der Türkei !

Das Gesetz passt die Vorschriften zu den Familienleistungen nach EStG u.a. (Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit und Unterhaltsvorschuss) an die neuen Aufenthaltstitel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes an.

Außerdem werden Ansprüche auf Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit und Unterhaltsvorschuss für Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a und § 25 Absatz 3 bis 5  AufenthG und mit Beschäftigungsduldung neu geregelt. Sie erhalten ab März 2020 die genannten Familienleistungen, wenn sie arbeiten oder mindesten 15 Monate in Deutschland leben. UMF mit diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen haben den Anspruch ohne Wartezeit unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Ausländer mit Beschäftigungsduldung erhalten bereits ab 1.1.2020 Familienleistungen.

Auch Studierende mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG (künftig  § 16b) erhalten Anspruch auf Familienleistungen, wenn sie arbeiten (vsl. mind. ca. 6 bis 8 Std/Woche, analog Europarecht).

 

18a. Corona-Kinderbonus 2020 von 300 €

BGBl. v. 30.06.2020
Entwurf  Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, BT-Drs. 19/20058 v. 16.06.2020

Dazu Fachinfo Flüchtlingsrat Berlin, Oktober 2020:
Wer bekommt den 300 € Corona-Kinderbonus? Wer hat Anspruch auf Kindergeld? 

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ wurde § 62 EStG und § 6 BKGG geändert: Für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld werden im September 2020 einmalig 200 € und im Oktober 2020 weitere 100 € gezahlt. Der Anspruch von insgesamt 300 € besteht auch für ein Kind, für das in mindestens einem anderen Kalendermonat in 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.

Das mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ gleichfalls geänderte „Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus“ regelt, dass die nach EStG bzw. BKGG zu zahlenden Einmalbeträge bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Demnach können zB Asylbewerber aus der Türkei, die seit mindestens 6 Monaten hier leben und deshalb nach internationalem Recht einen Kindergeldanspruch haben (vgl.  Kindergeldansprüche nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsland, März 2020), ohne Anrechnung auf AsylbLG-Leistungen auch den Kinderbonus erhalten.

Flüchtlingsrat Berlin, Kindergeldansprüche nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsland

GGUA, Familienleistungen für Drittstaatsangehörige, August 2020 ! Sonderregelungen auf Seite 1 und 2 der Übersicht beachten, insbesondere zu Familienleistungen für Asylsuchende und Geduldete aus der Türkei !

 

19. Gesetzgebung zum Brexit

Austrittsabkommen UK – EU v. 24.01.2020
Amtsblatt EU v. 31.01.2020

Novelle Freizügigkeitsgesetz EU mit Änderungen wg. Brexit
BGBl v. 23.11.2020
BT-Drs. 19-21750 v. 19.08.2020, BT-Drs. 19/23186 v.07.10.2020

Entwurf Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wg. Brexit
BT-Drs 19-13434 v. 23.09.2019

Gesetz zur Sozialen Sicherheit beim Brexit, mit Änderung Staatsangehörigkeitsgesetz (Art. 3)
BGBl v. 11.04.2019

Fünfte ÄnderungsVO zur BeschäftigungsVO – Änderungen wg. Brexit
BR-Drs 528/19 v. 23.10.2019     BGBl v. 02.12.2019

EU-VO zu Notfallmaßnahmen soziale Sicherheit wg. Brexit
VO 2019/500 EU v. 25.3.2019 

Infoseite BMI
FAQ zu den Auswirkungen des Brexit auf die Rechte britischer Bürger
Die FAQ schaffen einen guten Überblick, sind aber nur auf deutsch verfügbar.

Infoseite Landesamt für Einwanderung Berlin mit Registrierungsformular für Briten. Vorsicht beim Ausfüllen! Es besteht keine Eile! Man soll sich innerhalb von sechs Monaten ab Datum des Brexits – egal ob geregelt oder ungeregelt – registrieren lassen, um von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, vgl. FAQ des BMI. Im Registrierungsformular sind nicht alle fortgeltenden Aufenthaltsgründe nach EU-Recht angegeben. Möglich sind in vielen Fällen beispielsweise auch familiäre Gründe.

Vorsicht Falle: Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit oder auch Arbeitssuche ohne Einkommen nur mit Alg-2 Bezug sollte man „Economic Activity“ als Aufenthaltsgrund angeben, niemals „Drawing welfare benefits„! Im Zweifel sollte man sich rechtlich beraten lassen, bevor man das Registrierungsformular ausfüllt.

 

20. Entwurf Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Referentenentwurf BMI vom 19.07.2019

Stellungnahme DAV v. 17.09.2019. Der Entwurf macht u.a. die geklärte Identität des maßgeblichen Elternteils zur Voraussetzung für den ius-soli Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder. Das würde in vielen Fällen für in Deutschland geborene Kindern  zur lebenslangen Unmöglichkeit führen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, oder sogar zur Staatenlosigkeit. Auch schon die Niederlassungserlaubnis soll von der geklärten Identität abhängig gemacht werden.

Stellungnahme Diakonie v. 28.11.2019

 

21. Entwürfe der EU-Kommission für ein neues Migrations- und Asylpaket – September 2020

Die EU-Kommission hat am 23.09.2020 ein ganzes Paket mit Entwürfen von Verordnungen und Richtlinien als neuen Asyl- und Migrationspakt der EU vorgestellt, der die gescheiterten Entwürfe aus 2016 für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) ergänzen bzw. ersetzen soll.

Mediendienst Integration: EU-Migrationspakt in der Kritik
Die ZEIT: „Abschiebepatenschaften“
Analyse PRO ASYL: Der New Pact

Das Asylpaket der EU war nach Anträgen der Grünen, BT-Drs. 19/18680 und der Linken, BT-Drs. 19/22125 Thema einer Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 28.10.2020: Tagesordnung, Videostream, Stellungnahmen Dr. Sommer BAMF, Prof. Schwan, Dr. Hruschka, Dr. Kasparek, Dr. Bossong, Prof. Thym, ECRE.



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